Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann nach § 321 a ZPO gerügt werden. Diese Vorschrift findet über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung, vgl. FK Grote im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage § 306 Rz. 7g
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).
BVerfG, Beschluss vom 30. 4. 2003 - 1 PBvU 1/02 |