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Verletzung rechtlichen Gehörs |
Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann nach § 321 a ZPO gerügt werden. Diese Vorschrift findet über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung, vgl. FK Grote im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage § 306 Rz. 7g |
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