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Insolvenzrecht A bis Z
Abtretung Anfechtungsansprüche
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB).

Die Abtretung des Anfechtungsanspruchs ist nicht gemäß § 399 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen (Jaeger/Henckel, InsO § 143 Rn. 102; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 214 ff; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 91; Graf-Schlicker/Huber, InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 29; Uhlenbruck/Hirte, InsO 13. Aufl. § 129 Rn. 18; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 143 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 143 Rn. 92 f; Eckardt.

Die Rückgewähr eines anfechtbar aus dem Vermögen des Schuldners weggegebenen Vermögensgegenstandes durch dessen Übertragung an einen anderen Gläubiger als die Insolvenzmasse (vgl. § 143 InsO) kann ohne Veränderung des Anspruchsinhalts erfolgen.


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