Ein Wechsel der Gläubiger nennt sich Passivtausch - ein solcher ist in der Regel nicht anfechtbar, da es sich nicht um eine Rechtshandlung des Schuldners handelt, die seine Gläubiger benachteiligt.
Eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, eine Rechtshandlung vorgenommen hat, die einem oder mehreren Gläubigern einen Nachteil gebracht hat (§ 3 Abs. 1 AnfG).
Ein Passivtausch ist aber eine Rechtshandlung zwischen zwei Gläubigern, die die Forderung gegen den Schuldner untereinander austauschen. Der Schuldner ist an dieser Rechtshandlung nicht beteiligt und seine Haftungssumme bleibt unverändert. Der Passivtausch ändert also nichts an der Vermögenslage des Schuldners und hat daher keine anfechtbare Wirkung.
Die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) ist eine Möglichkeit, Rechtshandlungen des Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, rückgängig zu machen. Die Anfechtung nach dem AnfG gilt unabhängig von einem Insolvenzverfahren und kann von jedem Gläubiger ausgeübt werden, der einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat. Die Anfechtung nach dem AnfG setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, eine Rechtshandlung vorgenommen hat, die einem oder mehreren Gläubigern einen Nachteil gebracht hat (§ 3 Abs. 1 AnfG). Die Anfechtungsfristen regelt das AnfG.
Die Anfechtung nach der Insolvenzordnung (InsO) ist ein Rechtsinstitut des deutschen Insolvenzrechts. Die Anfechtung nach der InsO gilt nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens und kann nur vom Insolvenzverwalter oder im Fall der Anordnung der Eigenverwaltung vom Sachwalter ausgeübt werden. Die Anfechtung nach der InsO bezieht sich auf Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen (§ 129 Abs. 1 InsO). Die Anfechtung nach der InsO hat zum Ziel, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen des Schuldners aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung nachträglich zu beseitigen und die Insolvenzmasse zu erhöhen. Die Anfechtungstatbestände sind in den §§ 130 bis 146 InsO geregelt. Die Anfechtungsfrist variiert je nach Anfechtungsgrund zwischen drei Monaten und zehn Jahren.
Eine Forderung im Insolvenzverfahren kann an einen anderen abgetreten werden, wenn die Forderung nicht unpfändbar ist (§ 400 BGB) und keine Abtretungsverbote bestehen (§ 399 BGB). Die Abtretung einer Forderung im Insolvenzverfahren muss dem Insolvenzverwalter angezeigt werden, damit die Insolvenztabelle entsprechend berichtigt werden kann (§ 178 Abs. 3 InsO). Die Abtretung einer Forderung im Insolvenzverfahren kann jedoch anfechtbar sein, wenn sie die Voraussetzungen eines der Anfechtungstatbestände nach der InsO erfüllt. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter die Rückgewähr der Forderung verlangen (§ 143 InsO).
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