InsO§§ 35. 80 BGB 1353
Der Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammen-veranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils gegen den Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung des Wertes des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils verpflichtet.
BGH vom 18.11.2010 IX ZR 240/07 |