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Insolvenzrecht A bis Z
Akzessorietät
Mit der Forderung gehen akzessorische Sicherheiten - Bürgschaft, Hypothek, Pfandrecht - auf den Zessionar über (§ 401 BGB).

§ 401 BGB lautet: Übergang der Neben- und Vorzugsrechte

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

 

§ 401 BGB ist auf eine sichernde Schuldmitübernahme entsprechend anzuwenden. BGH, 23.11.1999 - XI ZR 20/99

Eine solche entspricht wirtschaftlich einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Ebenso wie Ansprüche eines Zedenten aus einer Bürgschaft gehen Rechte aus einer sichernden Schuldmitübernahme mit Abtretung der gesicherten Forderung auf den Zessionar über.

 



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