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Insolvenzrecht A bis Z
Fortsetzungsklausel / Anwachsung / Abfindung / Fachanwalt
 

Voraussetzung für die Anwachsung gemäß § 738 BGB bei einer GbR ist, dass der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel beinhaltet.

Ohne Fortsetzungsklausel führt das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft und damit zur Vollbeendigung. Zu einer Übertragung der Vermögenswerte auf die verbleibenden Gesellschafter kommt es in diesem Fall nicht.

Anders ist die Rechtslage bei den Personenhandelsgesellschaften. Hier bestimmt § 131 Abs. 3 HGB für die OHG (entsprechend § 161 ff für die KG), dass das Ausscheiden eines Gesellschafters eben nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt.
Die Fortsetzungsklausel ist hier im Gesetz bereits enthalten.

Wie kann eine Fortsetzungsklausel formuliert sein?

 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird diese mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nur ein Gesellschafter, so geht das gesamte Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation auf ihn über. 

Abfindung

Der Ausscheidende erhält gemäß § 738 BGB eine Abfindung in der Höhe, als wäre die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufgelöst worden. Stille Reserven der Wirtschaftsgüter und der „good will“ (Baumbach-Hopt 32. Aufl. § 131 Rdn. 49) sind ihm deshalb zu vergüten. Auf die Liquidationswerte des Gesellschaftsvermögens kommt es entgegen dem Wortlaut des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an (Baumbach-Hopt, 32. Aufl. § 131 Rdn. 21).

 

Der Abfindungsbetrag sollte zumindest die Hälfte des Verkehrswertes erreichen (BGH NJW 1992, 892; 1993, 2101).     

 

Weiteres unter Stichwort "GbR " und beim Fachanwalt für Gesellschaftsrecht

 

Kontakt: RA Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht

0351 8110233

kulzer@pkl.com

 



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