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Insolvenzrecht A bis Z
Aufnahme von Aktivprozessen
§ 85  InsO

 1. Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 II bis IV ZPO entsprechend. 

2. Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

 

Was passiert bei Ablehnung der Aufnahme?

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Insolvenzverwalter hat bei Aktivprozessen die Freigabe des klagegegenständlichen Anspruchs zur Folge (MKInsO-Schumacher, § 85 Rn 23).


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11