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Auskunftspflicht des Schuldners und Versagung der Restschuldbefreiung |
Der Schuldner einer Insolvenz ist gesetzlich verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Schuldner dementsprechende Nachfragen gestellt werden – ein Insolvenzschuldner muss sämtliche für die Insolvenz relevanten Umstände von sich aus offen legen.
Kommt ein Insolvenzschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden, vgl. BGH Beschluss vom 11. Februar 2010 (Aktenzeichen: IX ZB 126/08).
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25.11.2015 |
Auskünfte über Einkünfte im Insolvenzverfahren |
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BGH Beschluss vom 26.02.2013 – IX ZR 165/12
In der Wohlverhaltensphase hat der selbständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.
Verlangt ein Gericht eine solche – nicht durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO gedeckte – Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Auskunft grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder nach § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO. |
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Verfasser: HK |
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