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Insolvenzrecht A bis Z
Einkünfte Selbständiger

 

Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören grundsätzlich in vollem Umfang und ohne Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. '

Der Schuldner kann nur gemäß  § 850 i ZPO beantragen, dass ihm für seine nicht wiederkehrenden Einkünfte ein pfandfreier Betrag belassen wird.

 

BGH, Beschluss vom 19. 5. 2011 - IX ZB 94/09


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