Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören grundsätzlich in vollem Umfang und ohne Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. '
Der Schuldner kann nur gemäß § 850 i ZPO beantragen, dass ihm für seine nicht wiederkehrenden Einkünfte ein pfandfreier Betrag belassen wird.
BGH, Beschluss vom 19. 5. 2011 - IX ZB 94/09 |