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Ausland / Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug |
Bei internationaler Zuständigkeit gelten §§ 335ff., Art.3 EuInsVO, Art.102 § 11 EGInsO, sowie § 18 Abs.1 Ziff. 3 RpflG und die Regelungen der ZPO.
Inländische Insolvenzgerichte sind international zuständig, wenn der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (COMI – Center of main interests) des Schuldners im Inland liegt. Übt der Schuldner keine selbstständige wirtschaftliche Betätigung aus, ist maßgeblich, ob der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Kießner Braun, Insolvenzordnung 4. Auflage 2010 Rn 14-15.
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