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Leistungserschleichung |
Begeht jemand wiederholt eine Leistungserschleichung und zeigt dadurch sein fehlendes Unrechtsbewusstsein, ist die Einschaltung eines Anwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig. Der Schädiger muss die Kosten dafür auch bezahlen.
Aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichung und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins des Beklagten ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig.
Wenn der Beklagte im Übrigen auch vorsätzlich gehandelt hat, trifft den Kläger auch keine Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Amtsgericht München AZ 163 C 5295/11
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