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Pfändung Rückgewährsanspruch |
Der Rückgewährsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch, dessen Pfändung nicht eintragungsfähig ist und bei einer Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht berücksichtigt wird. Es handelt sich im Übrigen bei der Pfändung des Rückgewährsanspruchs um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. § 857 ZPO. Wurde die Fremdgrundschuld bereits zurück gewährt und ist nun eine Eigentümergrundschuld, geht die Pfändung des Rückgewährsanspruchs ins Leere, da dieser Anspruch bereits wegen Erfüllung erloschen ist. Daher bietet es sich an, bei der Pfändung des Rückgewährsanspruchs im selben Pfänduings- und Überweisungsbeschluss auch die Eigentümergrundschuld zu pfänden. Durch die Rückübertragung einer Fremdgrundschuld würde sich diese kraft Gesetz in eine Eigentümergrundschuld verwandeln (§§ 1192, 1168 BGB), an der sich gem. § 1287 BGB das Pfandrecht des Pfandgläubigers (wie auch das des Pfändungspfandgläubigers) fortsetzt. Freilich bestimmt prinzipiell der Eigentümer, ob die Rückübertragung der Grundschuld oder der Verzicht auf diese (§§ 1192, 1168 BGB) verlangt wird, verzichtet jedoch der Grundschuldinhaber einseitig auf die Grundschuld, obwohl der Rückübertragungsanspruch verpfändet ist, so entsteht trotzdem eine Eigentümergrundschuld, an der sich das Pfandrecht fortsetzt, im Wege der Grundbuchberichtigung eintragungsfähig ist und bei einer Zuteilung entsprechend zu berücksichtigen wäre. |
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