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Insolvenzrecht A bis Z
Nichtigkeitsklage (aktienrechtliche nach § 249 AktG)
§ 249 Nichtigkeitsklage

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung.
Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt  § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.


13.12.2017 Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis des Insolvenzverwalters und Rechtsmissbrauch
Information Ob der Insolvenzverwalter bei einer Nichtigkeitsklage gegen einen Jahresabschluss selbst klagebefugt ist, ist von Gerichten verschieden entschieden worden.

1. Oberlandesgericht Dresden, 2 U 290/05, Beschluss vom 16.02.2006
Fundstelle: AG 2005, 812; OLG Report-Dresden 2005, 821; ZIP 2005 Heft 42; ZIP 2005, 1845; ZInsO 2005, 104

Bestellung eines Prozesspflegers bei einer von einem Insolvenzverwalter geführten Nichtigkeitsklage einer in Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 16.02.2006 die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau zurückgewiesen, welches die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 1999 der seit September 2002 in Insolvenz befindlichen Sachsenring Automobiltechnik AG und des darauf basierenden Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung festgestellt hat.

Sachverhalt:
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass Scheinrechnungen über mehr als DM 12 Mio. gelegt worden seien und es sich bei der Bescheinigung der V. AG um eine Fälschung handle.

Hiervon ausgehend hat das Landgericht Zwickau die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 1999 und des Gewinnverwendungsbeschlusses vom Juni 2000 festgestellt.

Die hiergegen von Vorständen und Aktionären sowie von der Abschlussprüferin als Streithelfer der Sachsenring Automobiltechnik AG eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Dresden wegen fehlender Erfolgsaussicht durch Beschluss zurückgewiesen.

In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass das Vermögen der Sachsenring Automobiltechnik AG im Jahresabschluss 1999 sowohl wegen der fingierten Rechnungen von mehr als DM 12 Mio. als auch wegen der bilanzrechtswidrigen Berücksichtigung der Kaufpreisforderung von DM 48 Mio. aus dem Verkauf einer Tochtergesellschaft überbewertet sei.

Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses 1999 der Sachsenring Automobiltechnik AG und des Gewinnverwendungsbeschlusses vom 15.06.2000 steht damit rechtskräftig fest.

Die sachlichen Einwendungen der für die Beklagtegeführten Berufung sind unbegründet, da deren Jahresabschluss zum 31.12.1999 und der hierauf basierende Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung vom 15.06.2000 wegen einer Überbewertung von Bilanzposten im Jahresabschluss gemäß § 256 Abs. 5 Nr. 1, § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG nichtig sind und der Kläger - wie kein Verfahrensbeteiligter in Abrede stellt -
wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Insolvenzmasse klagebefugt ist (vgl. MünchKommAktG/Hüffer, 2. Aufl. § 245 Rn. 66).

1. Der Kläger hat die Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten vor Ablauf der dreijährigen Heilungsfrist nach § 256 Abs. 6, § 253 Abs. 1 Satz 2 AktG geltend gemacht.

2. Eine zur Nichtigkeit führende Überbewertung im Sinne von § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG ist darin zu sehen, dass in der Bilanz zum Jahresabschluss der Beklagten zu 1) zum 31.12.1999 die nach dem Ausgleich von nur DM 10.838.735,22 noch bestehende Verlustausgleichsverpflichtung gegenüber der SF GmbH über weitere DM 12.798.118,00 nicht passiviert worden ist.
Eine solche Verlustausgleichsverpflichtung besteht in Höhe des Nettobetrages der an Unternehmen des Konzernverbundes der V. AG gestellten (Schein-)Rechnungen, die in der Bilanz zum Jahresabschluss der SF GmbH zum 31.12.1999 rechtswidrig aktiviert wurden.

Ohne diese fehlerhafte Bilanzierung beträgt der von der Beklagten zu 1) auf Grund von § 3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 16.12.1999 i.V.m. § 302 Abs. 1 AktG, Art. 47 Nr. 16 EGInsO auszugleichende Jahresfehlbetrag der SF GmbH nicht DM 10.838.735,22, sondern DM 23.636.853,22.

a) Eine Überbewertung im Sinne des § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG ist nicht nur gegeben, wenn ein in Ansatz gebrachter Bilanzposten zu hoch angesetzt ist, sondern auch wenn - wie vorliegend - bestehende Passivposten in der Bilanz rechtswidrig nicht gebildet worden sind (vgl. BGHZ 83, 341 [347 f.] (zur GmbH); Münch-KommAktG/Hüffer, 2. Aufl., § 256 Rn. 59).

b) Die Feststellungen des Landgerichts, den im Dezember 1998 von den Zeugen S. und K. namens der Beklagten zu 1) erstellten und später zu Gunsten der SF GmbH umgebuchten Rechnungen über insgesamt DM 8.298.118,00 sowie der im Juni 1999 von der SF GmbH erstellten Rechnung über DM 4.500.000,00 hätten keine aktivierungsfähigen Forderungen zu Grunde gelegen, halten berufungsrechtlicher Prüfung Stand.


3. Eine von den Scheinrechnungen unabhängige und betragsmäßig noch gravierendere Überbewertung liegt in der im Jahresabschluss 1999 erfolgten Aktivierung der Kaufpreisforderung von DM 48 Mio. aus dem mit der J. AG am 23.12.1999 geschlossenen Vertrag über die Veräußerung der von der Beklagten zu 1) an der SM GmbH gehaltenen Geschäftsanteile sowie in der korrespondierenden Ausweisung eines außerordentlichen Ertrages von DM 43 Mio. in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1999.

EWiR 2006, 483

2. OLG München, ZIP 2010, 2369 InsO § 80 Abs. 1; GmbHG § 47: EWiR 2011, 617

Zur Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozess gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen

Das OLG München hat mit dem Urteil vom 06.10.2010 (Az: 7 U 2193/10) entschieden:

Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für Klage gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Bezug zum vermögensverwaltenden Bereich OLG München, Urt. v. 06.10.2010 – 7 U 2193/10 (rechtskräftig; LG München I)

Leitsatz des Gerichts:

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH, die die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Geschäftsführerin sowie die Übernahme von Personalkosten zum Gegenstand haben, sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter zu richten, da das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. BGH NJW 1960, 1006; RGZ 76, 244).
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Gründe:

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung von Beschlüssen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 05.05.2009.

Die Berufung der Beklagten erweist sich als erfolgreich.

Da die Klage nicht gegen die durch die Geschäftsführerin vertretene Gesellschaft, sondern gegen den Insolvenzverwalter hätte erhoben werden müssen, wäre sie als unzulässig abzuweisen gewesen.

Das landgerichtliche Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.



Grundsätzlich ist zwar die Klage, die die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zum Gegenstand hat, gegen die Gesellschaft als Beklagte zu richten.

Da im vorliegenden Fall jedoch die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse den dem Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO zugewiesenen vermögensverwaltenden Bereich berühren und die Verteidigung solcher Beschlüsse zur Masseverwaltung gehört, wird die Gesellschaft im Anfechtungsprozess durch den Insolvenzverwalter vertreten und ist Klage gegen den Insolvenzverwalter zu erheben.


Richtig gesehen hat das Erstgericht, dass die Frage, in welchen Fällen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen gegen den Insolvenzverwalter zu richten sind, in der Kommentarliteratur - wie auch unter den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits - umstritten ist.

Auf dem Boden der herrschenden Amtstheorie wird nach dem angestrebten Prozessergebnis unterschieden. Dem hat sich auch das Erstgericht angeschlossen.

D. h. dass dann, wenn die erfolgreiche Anfechtung zu einer Minderung der Aktivmasse oder zu einer Vermehrung der daraus zu berichtigenden Verbindlichkeiten führt, die Klage gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist. Bei insolvenzneutralen Beschlüssen, die die Masse nicht betreffen, oder Beschlüssen, deren erfolgreiche Anfechtung eine Vermehrung der Masse zur Folge hat, ist die Gesellschaft selbst richtige Partei.
Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Literatur die Auffassung, dass es, da es kein massefreies Vermögen der GmbH gibt, keine Prozesse gibt, die die Masse nicht betreffen und daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter immer der ausschließlich richtige Beklagte ist.

Beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits berufen sich wesentlich auf die höchstrichterliche Entscheidung des BGH vom 10.03.1960 (NJW 1960, 1006) sowie auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 06.05.1911 (RGZ 76, 244).

In dieser Entscheidung über die Vertretung einer aufgelösten Genossenschaft im Anfechtungsprozess hat der BGH im Leitsatz festgehalten, dass eine in Konkurs geratene Genossenschaft im Anfechtungsprozess vom Konkursverwalter vertreten wird, falls die Klage die Konkursmasse berührt.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sich aus der Entscheidung ergibt, dass die alleinige Vertretungszuständigkeit des Insolvenzverwalters dann gegeben sei, wenn durch ein Verfahren die Insolvenzmasse betroffen bzw. berührt werde.
Auf die Frage, ob der Rechtstreit sich positiv auf die Insolvenzmasse auswirken könne, käme es nicht an. Demgegenüber meint die Klägerin unter Verweis auf die selbe Entscheidung ableiten zu können, dass nur für den Fall, dass die Anfechtung im Erfolgsfall negative Auswirkungen auf die Insolvenzmasse haben kann, der Insolvenzverwalter zur Verteidigung der Beschlüsse berufen sei. Die Klägerin verweist zudem auf die Entscheidung des BGH vom 22.06.2004 (Az: X ZB 40/02).

Für die Frage, wer richtiger Beklagter der gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erhobenen Klage ist, ist nach Auffassung des Senats die Norm des § 80 Abs. 1 InsO maßgeblich heranzuziehen.

Danach geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über. Dies hat zur Folge, dass immer dann, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung angefochten werden, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen, die Klage gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist.

Dem steht weder das Urteil des BGH vom 10.03.1960 noch der Beschluss des BGH vom 22.06.2004 entgegen. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, wonach sich aus den Entscheidungen des BGH ergebe, dass nur dann, wenn die Anfechtung im Erfolgsfall negative Auswirkungen auf die Insolvenzmasse haben könne, der Insolvenzverwalter prozessführungsbefugt sei, nicht.

Dies lässt sich aus den zitierten Entscheidungen nicht ableiten.

Der BGH spricht in seiner Entscheidung vom 10.03.1960 lediglich davon, dass der Insolvenzverwalter zur Vertretung der Genossenschaft berechtigt ist, wenn Beschlüsse der Generalversammlung inmitten stehen, die die Konkursmasse berühren. Eine Differenzierung danach, wie sich die Klagen im Erfolgsfall auf die Konkursmasse auswirken, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Dies gilt auch für den Beschluss vom 22.06.2004.

Vor diesem Hintergrund ist für jeden der angefochtenen Beschlüsse zu prüfen, ob er unter den dem Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO zugewiesenen vermögensrechtlichen Bereich fällt.

Der Anfechtungsprozess wäre daher zutreffend gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu richten gewesen, nicht gegen die Schuldnerin.

Der unter TOP 2 gefasste Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses betrifft die Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens der Gesellschaft. Damit ist bei der gegen den Beschluss gerichteten Klage zur Verteidigung der Insolvenzverwalter und nicht mehr die Schuldnerin selbst berufen.

Nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2009 (Az: II ZR 264/07) hat die Feststellung des Jahresabschlusses - nicht anders als bei der Personengesellschaft - auch bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander.
Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses.

Im Hinblick auf die Wirkungen der Feststellung des Jahresabschlusses auch für mögliche Ansprüche der Gesellschaft und damit deren Vermögen hat der Senat keine Zweifel, dass die Anfechtung des Beschlusses das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Gesellschaft betrifft und damit der Verwaltungszuständigkeit des Insolvenzverwalters unterfällt.


Auch die Entlastung der Geschäftsführerin durch Beschluss in TOP 2 betrifft das massezugehörige Vermögen der Gesellschaft.

Anders als im Aktienrecht, in dem §§ 93 Abs. 4, 120 Abs. 2 S. 2 AktG Verzichtswirkungen ausschließen, wird die Gesellschaft durch die Entlastung der Geschäftsführung mit solchen Ansprüchen ausgeschlossen, die für das entlastende Organ aufgrund der Rechenschaftslegung samt aller zugänglich gemachter Unterlagen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Auflage, § 46 Rdnr. 41 m. w. N.). Aufgrund dieser Präklusionswirkung hat der Entlastungsbeschluss Auswirkungen auf das Vermögen der Gesellschaft, dessen Verwaltung bzw. Verfügungsrecht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter obliegt. Gegner der Anfechtung des Beschlusses ist mithin nicht mehr die Gesellschaft, der das Verwaltungs- und Verfügungsrecht entzogen ist, sondern der Insolvenzverwalter. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die zitierte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 76, 244) eine andere rechtliche Beurteilung nicht rechtfertigt, da Gegenstand der Entscheidung die Entlastung des Vorstands einer Aktiengesellschaft war.

Keinen Zweifel hat der Senat daran, dass auch der Beschluss in TOP 3 über die Kostenübernahme für die Geschäftsführerin M. und Frau An. G. das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betrifft und damit unter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters fällt. Der Senat folgt der Auffassung der Klägerseite und Teilen der Kommentarliteratur, dass der Anfechtungsprozess nur dann gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes geführt werden muss, wenn die erfolgreiche Anfechtung zu einer Minderung der Aktivmasse führt oder die daraus zu berichtigenden Verbindlichkeiten vermehrt, nicht.

Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH vom 10.03.1960 nicht ziehen. Nach der Entscheidung ist der Konkursverwalter bei Generalversammlungsbeschlüssen, die die Konkursmasse berühren, berechtigt, die Genossenschaft gegenüber der Anfechtungsklage zu vertreten.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Der Konkursverwalter ist daher zur Verteidigung eines Generalversammlungsbeschlusses, der die fristlose Entlassung eines Vorstandsmitglieds zum Inhalt hat, berufen, da die Konkursmasse von der Anfechtungsklage, falls sie Erfolg haben würde, berührt werden würde. Allein aus der Tatsache, dass der BGH die dort inmitten stehenden Beschlüsse zur fristlosen Entlassung von Vorstandsmitgliedern, als wegen der ggf. dann weiterbestehenden Gehaltsansprüche als die Masse berührend ansah, kann nicht darauf geschlossen werden, dass eine Zuständigkeit des Insolvenzverwalters nur dann gegeben ist, wenn die erfolgreiche Anfechtung die Minderung der Masse zur Folge hätte. Dies widerspräche dem in § 80 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter übertragenen umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Schuldnerin. Hinzu kommt, dass eine Differenzierung der Prozessführungsbefugnis je nach den Auswirkungen einer erfolgreichen Anfechtung auf die Masse mit erheblichen Abgrenzungsproblemen verbunden sein kann.

Da daher die Anfechtungsklage gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse gegen den Insolvenzverwalter zu richten gewesen wäre, die Klägerin zu Unrecht Klage gegen die Gesellschaft erhoben hat, und das Landgericht die Klage als zulässig angesehen hat, erweist sich die Berufung der Beklagten als erfolgreich.

Das Urteil des Erstgerichts war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Auf die Frage, ob die Anfechtungsklage begründet wäre, ist nicht mehr einzugehen.


3. Rechtsmissbrauch durch aktienrechtliche Anfechtungsklage
BGB § 826; AktG §§ 124, 241 ff., 256

3.1. KG, Urt. v. 29.10.2010 – 14 U 96/09 (Rechtskraft nicht bekannt; LG Berlin)
ZIP 2011, 123

Leitsätze:
  • Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bzw. die Verfolgung eigensüchtiger Absichten eines Aktionärs ist für jeden Einzelfall festzustellen.
  •  Für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs durch die Erhebung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage ist es weder isoliert noch in einer Gesamtabwägung betrachtet ein Beweisanzeichen, dass
    – die Kläger wirtschaftlich verflochten sind,
    – mit der Klage lediglich formelle Beschlussmängel zur Überprüfung gestellt werden,
    – die Kläger nur über geringen Aktienbesitz verfügen,
    – die Kläger in der Vergangeheit schon viele aktienrechtliche Verfahren geführt und dort ihre Vergleichsbereitschaft gezeigt haben. (Leitsatz der Redaktion)
  • Die Feststellung des Jahresabschlusses durch einen unterbesetzten Vorstand führt zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.
3.2.Rechtsmissbrauch gemäß §826 BGB bzw. 242 BGB
gegen eine aktienrechtliche Anfechtungsklage (§246AktG),4)
der zur Unbegründetheit einer rechtsmissbräuchlichen Klage führen soll.

Ein solcher individueller Rechtsmissbrauch wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen angenommen:
Eigensüchtige Interessenverfolgung.
Eine solche wir dann angenommen, wenn die andere Seite zu einer Leistung veranlasst werden soll, worauf der Kläger keinen Anspruch hat und„billigerweise“auch nicht erheben kann.
Dazu ist es nicht zwingende Voraussetzung, daß dies im Wege der Nötigung passiert,
1)LG Frankfurt02.10.2007–3-5O177/07,WM2007,2385,2386=WuBIVA.§ 826BGB1.08 Teichmann;Drinhausen/Keinath BB 2007,25392)OLG Frankfurt 13.01.2009–5U183/07, WM2009,309,3113)KG Berlin 29.10.2010–14U96/09, WM 2011,412,4134)BGH22.05.1989–IIZR 206/88,WM 1989,1128; BGH 18.12.1989–IIZR254/88,WM 1990,140; BGH29.10.1990–IIZR146/89,WM 1990,2073;BGH 14.10.1991–IIZR249/90,WM 1991,2061; KG Berlin 29.10.2010–14U 96/09, WM 2011,412,413; LG Frankfurt 06.06.2008–3-5O11/08,NZG2008,917

4. Interessenkollision bei aktienrechtlicher Nichtigkeitsklage gemäß § 249 AktG Rechtsmissbrauch, "ARAG/Garmenbeck"
Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.1997 - 6 U 20/96 in:
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 1998, 151-152



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