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Insolvenzrecht A bis Z
P-Konto
Der Pfändungsschutz für Kontoguthaben wird ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem so genannten Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährt.

Zum 31. Dezember 2011 läuft die gesetzliche Übergangsregelung aus, nach der alternativ auch Pfändungsschutz nach altem Recht ohne P-Konto in Anspruch genommen werden kann.

Auch der gesetzliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen, wie beispielsweise Rente oder Arbeitslosengeld II, und Kindergeld wird ab dem 1. Januar kommenden Jahres nur noch auf P-Konten gewährt. Bisherige gerichtliche Freigabebeschlüsse für Girokonten, die nicht als P-Konto geführt werden, verlieren zum 1. Januar 2012 ihre Wirkung.

Daher sollten Bank- oder Sparkassenkunden bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto beantragen.

Der automatische Pfändungsschutz auf dem P-Konto beträgt pro Monat 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag), wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Eine Erhöhung des Grundfreibetrages ist je nach Lebenssituation möglich, zum Beispiel bei einer Unterhaltspflicht für Ehegatten oder Kinder. Hierzu ist bei der Bank bzw. Sparkasse eine Bescheinigung vorzulegen, mit der Unterhaltsverpflichtungen oder auch der Eingang von Kindergeld auf dem Konto nachgewiesen werden.


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