Ist ein Insolvenzverwalter an Schiedsvereinbarungen gebunden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgechlossen wurden?
Grundsätzlich ja.
Er hat die gleichen Rechte und Pflichten, die zuvor das insolvente Unternehmen hatte.
Die Insolvenzordnung eröffnet dem Insolvenzverwalter Sonderrechte.
Wenn das insolvente Unternehmen mit einem Geschäftspartner vereinbart hat, dass über Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsgericht entscheiden soll und die staatlichen Gerichte nicht zuständig sind, gilt dies auch für den Insolvenzverwalter.
Es gibt Ausnahmen- wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.06.2011, III ZB 59/10 entschieden hat.
Sachverhalt:
Zwei Unternehmen gewährten sich durch Vertrag wechselseitig Lizenzrechte an Halbleiterpatenten. Eines der beiden Unternehmen geriet in die Insolvenz.
Dessen Insolvenzverwalter machte von seinem Wahlrecht gemäß § 103 InsO Gebrauch und wählte die Nichterfüllung des noch nicht vollständig erfüllten Vertrages. Das andere Unternehmen klagte gegen den Insolvenzverwalter vor dem Schiedsgericht auf Fortsetzung des Vertrages.
Der Insolvenzverwalter wendete die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ein.
Sein Wahlrecht sei zwingend, die Schiedsabrede nicht mehr bindend.
Der Bundesgerichtshof hat der Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters Recht gegeben.
Da nicht klar war, ob sich der vor dem Schiedsgericht anhängige Prozess wirklich auf das Wahlrecht aus § 103 InsO bezog, wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen an die Ausgangsinstanz zur Sachverhaltsaufklärung.
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