I. Gesetzestext: § 248 Gerichtliche Bestätigung
Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger (§§ 244, 246) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenz-verwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.
II. Bedeutung
1. Das Insolvenzgericht muss (Anmerkung: kein Ermessen) den Insolvenzplan bei Vorliegen der Kopf- und Summenmehrheit und Vorhandensein der anderen Voraussetzungen im Sinne der §§ 248 bis 251 durch Beschluss bestätigen und dies bekannt machen ( § 252 InsO).
2. Die Bestätigung ist auch dann erforderlich, wenn sämtliche Gläubiger dem Plan zugestimmt haben, vgl. Braun/Frank Braun, Insolvenzordnung 4. Auflage 2010 Rn 4.
3. Der Insolvenzplan wird erst mit der Bestätigung durch das Insolvenzgericht wirksam, vgl. Andres/Leithaus, Insolvenzordnung 2. Auflage 2011 Rn 1.
4. Gegen die gerichtliche Entscheidung steht den Berechtigten die sofortige Beschwerde nach § 253 InsO offen.
5. Nach Rechtskraft des Beschlusses, sind etwaige Verfahrensmängel geheilt (Braun/Braun/Frank, § 248 Rn 5).
6. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein gemäß § 254 (1) 1 InsO.
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