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Mantelkauf
Mantelgesellschaften hatten vor der Übertragung der Anteile ihre Unternehmenstätigkeit aufgenommen, aber später wieder eingestellt oder deutlich reduziert. Manche Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden, nachdem keinerlei Vermögenswerte mehr vorhanden waren, als (leerer) Mantel verkauft.
Hindergrund waren vermeintliche steuerliche Vorteile und die schnelle Verfügbarkeit. Von Vorratsgesellschaften spricht man dagegen, wenn diese Gesellschaften von vornherein nur mit dem Unternehmenszweck "Verwaltung eigenen Vermögens" gegründet wurden und die Anteile vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes veräußert werden sollen. Zu den Gefahren bei Vorratsgesellschaften vgl. Ausführungen unter dem Begtriff "Vorratsgesellschaft".

Wenn nur noch eine Unternehmenshülle vorliegt in Form eines GmbH- Mantels, so führt die Reaktivierung einer solchen Gesellschaft zur Behandlung wie bei einer wirtschaftlichen Neugründung.
Nach der Rechtsprechung des BGH gibt es jedoch keine zeitlich unbegrenzte Verlustdeckungshaftung.
Maßgeblich ist die Deckungslücke zwischen dem Gesellschaftsvermögen und Stiammkapital im Zeitpunkt der wirtschaftlchen Neugründung.

BGH Urteil vom 06.03.2012

12.10.2012 GmbH- Mantelkauf/ Anwendung der Gründungsvorschriften
Information

1. Mantelverwendung wird wie Neugründung behandelt

Manche Unternehmensgründer wollen durch den billigen Erwerb eines kapitalmäßig ausgezehrten Mantels den Kapitalaufwand einer Neugründung sparen.

Maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist bei der Fortführung eines gebrauchten Mantels die Unternehmenslosigkeit (leere Hülle), vgl. Roth in Roth/Altmeppen GmbHG 7. Auflage 2012 § 3 Rdnr. 13 b.
Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des alten Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmH-Gesetzes entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGH, Beschl. v. 9.12.2002-II ZB 12/02, ZIP 2003, 251). Die Verwendung des Mantels wird also behandelt wie eine Neugründung. Das Kapital muss also vorhanden sein.

2. Offenlegung

Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offen zu legen. Diese Offenlegung der "Revitalisierung" ist mit der Versicherung des Vorhandenseins des Kapitals gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden. Dies verlangt der Buindesgerichtshof bereits seit 2003.

3. Unterbilanzhaftung

Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch das Haftungsmodell der Unterbilanzhaftung- bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registerbericht sicherzustellen.

4. Ausnutzung eines Verlustvortrages?

Die Ausnutzung eines Verlustvortragess wurde seit 2008 praktisch vollständig ausgeschlossen.

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
14.08.2003 Mantel-oder Vorrats-GmbHs / Risiko der Unterbilanzhaftung
Information Einen Anwendungsbereich der Unterbilanzhaftung könnte der BGH mit seiner Rechtsprechung zur Verwendung des Mantels einer zunächst " auf Vorrat "gegründeten GmbH eröffnet haben ( BGH, Beschuss vom 09.12.2002, ZIP 2003,251 ff. ). Nach Ansicht des BGH stellt die Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und die erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs eine wirtschaftliche Neugründung dar. Damit ist auch prüfungsrelevant. ob bei der GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bereits eine Unterbilanz vorliegt, vgl auch Nolting, ZIP 2003,651 ff. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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