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Insolvenzrecht A bis Z
Antragsstellung durch Mitglieder des Vertretungsorgans
Bei eiiner GmbH oder AG sind die Mitglieder des Vertretungsorgans sowie die Liquidatoren befugt, den Insolvenzantrag für und im Namen der  Gesellschaft zu stellen, § 15 Abs.1 InsO.

Der Prokurist darf den Antrag nicht stellen.

Der faktische Geschäftsführer ist einerseits verpflichtet bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Insolvenz einzuleiten, andererseits ist er auch berechtigt, den Insolvenzantrag für die Gesellschaft zu stellen.

Wenn nicht alle Mitglieder des Vertretungsorgans einen Insolvenzantrag unterzeichnet haben, muss der eine, der den Antrag einreicht, die Eröffnungsgrund glaubhaft machen.

Im Falle der Führungslosigkeit, sind  die Gesellschafter jeweils einzeln antragsbefugt.




Wir empfehlen, den Insolvenzantrag professionell vorbereiten zu lassen und dann einzureichen, um Fehler und Chaospotentiale zu vermeiden.

Bitte beachten Sie die Insolvenzantragspflicht, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt, der nicht spätestens innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann. Ausnahmen hiervon sind sehr selten.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
kulzer@pkl.com


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11