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  | Antrag eines Gläubigers | 
 
  Der Gläubiger ist neben dem Schuldner antragsbefugt, vgl. § 13 Abs.1 S.2 InsO, das heisst, der Gläubiger kann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellen.
  Der Gläubiger muss glaubhaft machen:
  seine Forderung und den Insolvenzgrund.
 
 
 
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