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Antrag Finanzamt |
Der Insolvenzantrag des Finanzamtes ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaige Steueranmeldungen des Schulderns vorgelegt werden. Eine Liste der in Vollstreckung befindlichen Rückstände reicht nicht aus.
An die Glaubhaftmachung bestrittener Forderungen sind hohe Anforderungen zu stellen, da es nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts gehört, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu prüfen.
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RA Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht
Dresden, Berlin ua.
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Aktuelle Rechtsprechung zum Insolvenzrecht 2011 |
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