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Deckungslücke |
Ist der Schuldner nicht in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht mehr um eine rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners mehr als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
Fragen? Welche Forderungen sind zu berücksichtigen? Welche Forderungen können außer Acht bleiben? Was ist eine Zahlungseinstellung? u.v.m.
RA Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht Master of business and administration
kulzer@pkl.com |
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