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Zahlungseinstellung |
Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Die Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Bei Zahlungseinstellung bedarf es nicht mehr der Darstellung einer Deckungslücke.
Die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit/Zahlungseinstellung sollte -auf Grund der gravierenden Folgen - durch Wirtschaftsprüfer/Steuerberater mit insolvenzrechtlicher Zusatzqualifikation oder von Fachanwälten für Insolvenzrecht durchgeführt werden.
Kontakt:
HERMANN KULZER FACHANWALT FÜR INSOLVENZRECHT BERLIN DRESDEN
kulzer@pkl.com 03518110233 |
17.12.2017 |
Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähgkeit oder ZahlungsunwilligkeitZahlungseinstellung? |
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Wenn der Schulldner nach außen ein Verhalten zeigt, das typischerweise ausdrückt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, dann liegt trotzdem eine Zahlungseinstellung im insolvenzrechtlichen Sinne vor, wenn der Schuldner nur zahlungsunwillig ist.
Der Anfechtungsgegner muss beweisen, dass eine Zahlungsfähigkeit vorliegt.
Das entschied der Bundesgerichtshof im Oktober 2017.
Fraglich ist, wie der Anfechtungsgegner die Zahlungsfähigkeit der Schuldners nachweisen soll.
Diese Entscheidung verschärft die Anfechtungsmöglichkeiten der Insolvenzverwalter, obgleich der BGH in seinen letzten Entscheidungen die Anfechtungsmöglichkeiten für Insolvenzverwalter- gerade wegen dem Erfordernis des subjektiven Tatbestandes - stark eingeschränkt hat.
Das Anfechtungsrecht bleibt eine Spezialmaterie. Bei Fragen stehen Fachanwälte für Insolvenzrecht zur Verfügung. |
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Verfasser: Hermann KUlzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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