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Teldafax
Der Energiediscounter Teldafax hat am 14. Juni 2011 Insolvenz angemeldet. Das Amtsgericht Bonn hat die Insolvenzverfahren über die Vermögen der TelDaFax Holding AG, der TelDaFax ENERGY GmbH, der TelDaFax SERVICES GmbH, der TelDaFax Marketing GmbH, der TelDaFax SALES GmbH, der TelDaFax DIALOG GmbH, der TelDaFax Network GmbH und der HugoTel Communications GmbH am 01.09.2011 eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Schaden beläuft sich auf mehrere hundert Millionen Euro.

Es gibt über 750 000 Gläubiger.

Es ist damit das Insolvenzverfahren mit der größten Gläubigeranzahl in der deutschen Geschichte.

Mehr unter Aktuelles Stichwort Teldafax.

05.04.2015 Bayer Leverkusen muss 15.9 Millionen Euro an den Insolvenzverwalter der TelDaFax bezahlen
Information Der Energiediscounter Teldafax hat am 14. Juni 2011 Insolvenz angemeldet.
Das Amtsgericht Bonn hat die Insolvenzverfahren über die Vermögen der TelDaFax Holding AG, der TelDaFax ENERGY GmbH, der TelDaFax SERVICES GmbH, der TelDaFax Marketing GmbH, der TelDaFax SALES GmbH, der TelDaFax DIALOG GmbH, der TelDaFax Network GmbH und der HugoTel Communications GmbH am 01.09.2011 eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schaden beläuft sich auf mehrere hundert Millionen Euro.
Es gibt über 750 000 Gläubiger.

2. Insolvenzanfechtung gegen Fußballclub Bayer 04 Leverkusen
Seit Sommer 2007 war TelDaFax der Trickotsponsor von Bayer 04 Leverkusen.
Der Sportdirektor des Clubs, Rudi Völler, warb mit dem Spot:
"Wechseln ist ein Klax mit TelDaFax."
Es wurden Sponsorengelder an den Fußball-Bundesligisten Bayer Leverkusen geleistet in Höhe von bis zu 16 Millionen Euro. Diese Zahlungen wurden ab Erkennbarkeit der Krise angefochten und zurückgefordert.
In drei parallelen Entscheidungen hat das Landgericht Köln den Fußballverein Bayer 04 Leverkusen in erster Instanz zur Rückzahlung von Sponsorengeldern in Höhe von rund 16 Mio. EUR an den Insolvenzverwalter der TelDaFax-Gruppe verurteilt.
Dieser hatte Zahlungen in entsprechender Höhe im Wesentlichen im Wege der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO angefochten (Urteile des LG Köln vom 22.10.2014 - 26 O 140/13, 141/13 und 142/13).
Nach einem Sponsorenvertrag aus dem Jahr 2007 sollte TelDaFax für Trikot- und Stadionwerbung in zwei halbjährlichen Raten 5,5 Mio. EUR pro Saison zahlen.
Als der Fußballverein im Juli 2009 die erste Hälfte dieses Betrags in Rechnung stellte, erfolgte jedoch keine Zahlung.
Zu dieser Zeit wurde innerhalb der TelDaFax-Gruppe bereits eine bilanzielle Überschuldung festgestellt und zur Behebung einer Zahlungsfähigkeit an einer Brückenfinanzierung gearbeitet.
Im September 2009 einigte sich TelDaFax mit dem Fußballverein auf Ratenzahlungen bezüglich der seit Juli fälligen hälftigen Sponsorenzahlung. In der Folge zahlten die Vertragspartnerin aber auch andere Gesellschaften der TelDaFax-Gruppe unregelmäßig Teilbeträge der Sponsorenzahlungen.
Auch bezüglich der zweiten Hälfte der Sponsorenzahlungen für die Saison 2009/2010 und der weiteren fortlaufenden Zahlungen, wurden monatliche Ratenzahlungen vereinbart, die nur unregelmäßig bedient wurden.
Nachdem die Zahlungen im April 2011 ganz eingestellt wurden, kündigte der Fußballverein den Sponsorenvertrag zum 30.06.2011.

Bevor am 27.06.2011 für alle TelDaFax-Gesellschaften Insolvenzanträge gestellt wurden, zahlte die Marketinggesellschaft noch drei der ausstehenden Monatsraten.

Das Landgericht hielt die Anfechtung für berechtigt.
Die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung seien gegeben.
Unabhängig von der Frage, ob bzw. welche Zahlung vertragsgemäß - also kongruent - erfolgt sei, seien diese Zahlungen jeweils zumindest mittelbar gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen seitens TelDaFax gewesen.
Bereits seit Oktober 2009 geht das Gericht von der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der TelDaFax-Gruppe aus.
Bereits in der Nichtzahlung der seit Juli 2009 fälligen halbjährlichen Sponsorenzahlung liege eine Zahlungseinstellung.
Hieraus ergebe sich auch die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht seitens des Fußballvereins zu diesem Zeitpunkt.
Beides habe auch fortbestanden bis zur Antragstellung, da durchgeführte Kapitalerhöhungen in der TelDaFax-Gruppe nicht ausreichend gewesen seien, um den immensen Bedarf an Liquidität von rund 50 Mio. EUR zu decken und selbst vor dem Hintergrund öffentlicher Äußerungen über den Einstieg eines potentiellen Investors, der Zahlungsrückstand mit rd. 3,5 Mio. EUR über sieben Wochen und die auch später nie vollständige Begleichung der offenen Raten eindeutig den Schluss auf die (durchgehende) Zahlungsunfähigkeit nahegelegt habe.
Weiterhin spreche eine Kongruenz der Leistungen nicht per se gegen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis, da dies nur unter den Voraussetzungen eines dem Bargeschäft ähnlichen Leistungsaustauschs solcher Leistungen, die zur Fortführung des Schuldners Unternehmens notwendig seien denkbar sei.  
Zuletzt sieht das Gericht auch einen späteren Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als nicht gegeben an, da weder die zwischenzeitliche pünktliche Bedienung fälliger Raten noch eigene Pressemeldungen der TelDaFax-Gruppe hierzu keine ausreichende Tatsachenbasis liefere.

Was kann man durch dieses aufsehenerregende Urteil ableiten oder lernen
?
  • nahezu jede Zahlung des Schuldners unterfällt der Vorsatzanfechtung, wenn diese in der Zeit einer bereits drohenden Zahlungsunfähigkeit an den Geschäftspartner getätigt wurde
  • Bei einem bereits eingetretenen Zahlungsverzug besteht Kenntnis des Vertragspartners von einer schwierigen Liquiditätslage 
  • der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kann sich allein aus der Nichtzahlung einer Forderung des Anfechtungsgegners selbst belegen lassen, wenn diese eine nennenswerte Höhe hat.
  • Eine solche ist nach Ansicht des Gerichts mit rund 3,5 Mio. EUR so hoch, dass die Kenntnis vom Ausbleiben der Zahlung über sieben Wochen die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit nahelegt.
  • Im Rahmen eines Sponsorenvertrags ist die Gegenleistung des Sponsors nicht als (Gegen-) Leistung für die Weiterführung des Betriebs der Schuldnerin in der Krise erforderlich. Dementsprechend kann sich der Fußballverein nicht auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach bargeschäftsmäßig abgewickelte Zahlungen des Schuldners für betriebsnotwendige Leistungen in der Regel anfechtungsfest sind (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13).
  • In der Krise des Geschäftspartners ist zur Vermeidung von anfechtbaren Handlungen Aufklärung und Vorsorge notwendig durch insolvenzrechtsversierte Berater (Fachanwälte für Insolvenzrecht).

FAZIT: Das Anfechtungsrisiko von Geschäften mit kriselnden Unternehmen ist groß.
Eine qualifizierte Beratung kann oft helfen.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Master of Business and Administration

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