Für die strafrechtliche Bewertung von Sanierungsbemühungen ist in der strafgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß Sanierungsbemühungen, die nicht von vornherein aussichtslos sind, eine strafrechtliche Haftung nach § 283 StGB (Bankrott) selbst dann nicht begründen, wenn sie fehlschlagen und es hierdurch zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse kommt., BGH, Beschluß des 3. Strafsenats vom 04.09.1997, 3 StR 242/79.
Ob ein Sanierungsversuch noch Aussicht auf Erfolg besitzt, ist eine prognostische Entscheidung, die strafrechtlich erst dann relevant wird, wenn sie in jeder Hinsicht unvertretbar ist.
Es handelt sich um eine unternehmerische Entscheidung, bei der wie in der sogenannten ARAG-Entscheidung des II. Zivilsenats: BGHZ 135, 244 ff. ausgeführt,
"ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muß, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewußten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewußt handeln, ausgesetzt ist." (aaO, S. 253).
Dieser Handlungsspielraum ist erst verlassen, wenn die Grenzen deutlich überschritten sind und die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wurde (aO, S. 253).
Die Anerkennung eines unternehmerischen Entscheidungsspielraumes ist zwischenzeitlich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen erfolgt.
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