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Restschuldbefreiung und Versagung
1. Allgemeines
Ziel der meisten Schuldner in Insolvenzverfahren ist es, nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet ab Eröffnung des Verfahrens, von allen Schulden befreit zu sein.
Hierzu muss also ein Insolvenzverfahren eingeleitet und beim Insolvenzgericht ein Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden.

2. Eigenantrag erforderlich für Restschuldbefreiung
Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucher- und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners voraus, BGH, Beschl. v. 8.7.2004-IX ZB 209/03 in ZInsO 1//2004 S. 974 ff. und Insbür0 9/2004 S. 352 ff.

3. Versagungsgründe
Die Restschuldbefreiung kann vom Insolvenzgericht versagt werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegt ( z.B Insolvenzstraftaten, falsche Angaben, unvollständige Angaben, Vermögensverschwendung, Verzögerung der Verfahrenseröffnung ).

Der Schuldner muss Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen und die Richtigkeit der Angaben versichern.

Ein vorwerfbarer Verstoß des Schuldners gegen die Wahrheitspflicht berechtigt jeden Gläubiger, einen Versagungsantrag nach § 290 Abs. 1 InsO zu stellen.

Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann nicht auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung gestützt werden, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert, BGH Beschl. 8.9.2016 IX ZR 72, 15

4. Keine Schlechterstellung erforderlich
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs.2 S.3 InsO setzt keine Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger voraus, vgl. BGH Beschluss vom 14. 5. 2009 - IX ZB 116/08 (LG Traunstein)


5. Falsche Steuererklärung als Versagungsgrund?
Eine Steuerhinterziehung ist ein Versagungsgrund der Restschuldbefreiung!
Hat ein Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sein Unternehmen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen sowie unrichtige Umsatzsteuererklärungen eingereicht und dadurch Erstattungen erlangt, die ihm nicht zustanden beziehungsweise Steuern verkürzt, ist eine Restschuldbefreiung zu versagen.

Die Steuerhinterziehung erfüllt den Versagungstatbestand der Täuschung zulasten öffentlicher Kassen.

BGH Beschl. vom 13.01.2011 IX ZB 199/09

6. Versagungsantrag und Glaubhaftmachung
Der Versagungsgrund muss glaubhaft gemacht werden ( BGH IX ZB 37/03, ZVI 10/2003, 538.
Der Versagungsantrag muss im Schlusstermin, also nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, gestellt werden.
Bei der Glaubhaftungmachung kann es genügen, auf die in der Verfahrensakte befindlichen Punkte konkret zu verweisen.

7. Neuer Restschuldbefreiungsantrag nach Verfahrensabweisung?
Auch wenn bereits ein auf Gläubigerantrag eingeleitetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mangels Masse eingestellt worden ist, kann er später ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung beantragen, vgl. LG München I Beschl. v. 12.08.2005 - 14 T 969/05 NZI Heft 1 S. 49 ff. (strittig). Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt wird, § 297 Abs. 1 S.1 InsO. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter § 297 InsO (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 297 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Stephan, InsO 2. Aufl. § 297 Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416; LG Hamburg ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die entsprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO und BGH 26.6.2014 IX ZB 80/13 NZI 2014, 817

8. Ende nach 6 Jahren
Gemäß Beschluss des BGH vom 03.12.2009 ist nach Ende der Laufzeit der Abretungserklärung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

9. Verfahrensweise
InsO aF § 300 Abs. 1, § 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1, § 5 Abs. 2

Ist in einem vor dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden und soll dies ohne Einberufung einer Gläubigerversammlung geschehen, hat das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren anzuordnen und eine einheitliche Frist zu bestimmen, innerhalb der zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung genommen und die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann.

Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.

Beschluss vom 8. März 2018 - IX ZB 12/16

05.01.2012 Versagung der Restschuldbefreiung wegen falschen Angaben und fehlender Mitwirkung ua.
Information 1. Versagungsbeschluss

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichtes.

2. Versagung nur auf Antrag eines Gläubigers

Die Versagung muss von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Versagung gemäß § 296 Abs.2 S.2 InsO einen statthaften Gläubigerantrag voraussetzt, BGH Beschl. vom 19.05.2011 IX ZB 274/10:

3. Versagungsgrund

Es muss ein Versagungsgrund vorliegen, der im Katalog des § 290 InsO geregelt ist:

a) rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftat

b) unrichtige Angabe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

c) Vermögensverschwendung vor Insolvenzantrag

d) Verletzung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren

e) Vorlage falscher Verzeichnisse im Insolvenzantragsverfahren

4. Antrag auf Versagung

Der Gläubiger muss den Antrag begründen und den Versagungsgrund glaubhaft machen.

5. Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Es muss sich um eine in der Insolvenzordnung normierte Pflicht handeln, vertragliche Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten genügen ebenso wenig, wie gerichtliche Anordnungen, BGH NZI 2003, Seite 390. In zeitlicher Hinsicht wird das gesamte Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens erfaßt, vgl. Begründung zum Regierungsentwurf; Braun Insolvenzordnung, § 290, Rdnr. 23. Der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens kann jedoch nicht nur von einer vorhergehenden Aufforderung zur Pflichtenerfüllung begründet werden, vgl. AG Hamburg, ZinsO 2001, Seite 330.

6. Falsche Angaben und die Reue (ein Fall und die Folgen)

Im Regelinsolvenzverfahren ist unter Umständen möglich, die Restschuldbefreiung auch während des Insolvenzverfahrens noch zu retten, wenn man die falschen Auskünfte korrigiert bzw. die fehlenden Informationen nachreicht.
Der Bundesgerichtshof hat am 16.12.2010 unter Aktenzeichen AZ IY ZB 63/09 entschieden, dass der Schuldner pflichtwidrig in dem Vermögensverzeichnis, das seinem Regelinsolvenzantrag beigefügt war, eine Eigentumswohnung auf Mallorca nicht angeführt habe. Auch habe er pflichtwidrig seine Mutter im Gläubigerverzeichnis nicht genannt. Einige Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens teilte der Schuldner aber seinem Insolvenzverwalter mit, dass seine Mutter für ihn die Eigentumswohnung auf seinen Namen als Alterssitz gekauft habe. Einige Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Mutter eine Forderung aus Darlehn in Höhe von EUR 800.000,00 zur Tabelle an.

Zwei Gläubiger beantragten im Schlusstermin mit Erfolg die Versagung der Restschuldbefreiung.

Die Beschwerde des Schuldners führte zu keiner anderen Beurteilung. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof führte jedoch zu einer Rückverweisung an das Beschwerdegericht.

Nach Auffassung des BGH liege zwar eine Verletzung der Auskunftspflicht vor, so dass der Versagungstatbestand des § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO erfüllt sei.

Diese Verletzung sei auch nach ihrer Art geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Allerdings müsse geprüft werden, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig sei.

Wenn der Schuldner die gebotene Auskunftserteilung nachhole, bevor sein Verhalten aufgedeckt und der Versagungsantrag gestellt sei, beeinträchtige diese Obliegenheitsverletzung die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei in der Regel unverhältnismäßig. Eine solche „Heilung“ sei im Regelinsolvenzverfahren auch nach Verfahrenseröffnung noch möglich.


7. Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen erforderlich

Für die Versagung der Restschuldbefreiung reicht die bloße Pflichtverletzung nicht aus.
§ 296 Abs.1 S. 1 InsO regelt, dass der Gläubiger auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen muss, vgl. BGH vom 20.01.2011, IX ZB 8/10.

In diesem Fall hatte der Schuldner einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung nicht angemeldet hatte, einen Sondervorteil verschafft und EUR 300,00 gezahlt. Die Verletzung der Obliegenheiten druch Gewährung eines Sondervorteils führte aber nicht dazu, dass ihm auf entsprechenden Antrag seines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt wurde.

Zunächst war der Betrag von der Lebensgefährtin des Schuldners beglichen worden, so dass schon offen war, ob sie überhaupt von diesem stammte. Wenn dies der Fall war, konnten die Gläubigerinteressen schon nicht beeinträchtigt worden sein. Selbst wenn diese Summe vom Schuldner stammte, hätte der Gläubiger nachweisen müssen, dass der Betrag aus seinen pfändbaren Bezügen stammte und an den Insolvenzverwalter hätte abgeführt werden müssen.

In einem ähnlichen Fall hatte der BGH in dem Urteil vom 21.01.2010, AZ IX ZB 67/09 gefordert, dass der Gläubiger eine konkret messbare Schlechterstellung nachweisen müsse. In diesem Fall ging es darum, dass der Schuldner seine Einkommensnachweise nicht vorlegte. Es war aber unklar, ob der Schuldner überhaupt pfändbares Einkommen erzielt hatte.

Der Gläubiger muss keine Darlegung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vornehmen, vgl BGH Urteil vom 21.01.2010, b.b.

8. Reaktion des Schuldners erforderlich

Soweit ein Insolvenzverwalter auf eine mangelnde Mitwirkung hinweist, sollte der Schuldner sofort reagieren, den Sachverhalt aufklären, seine Mitwirkung anbieten oder nacholen.


9. Insolvenzplan als Rettungsanker

Auch wenn ein Versagungsgrund vorliegt, besteht noch ein Rettungsanker in Form des Insolvenzplans oder in Form der einvernehmlichen Einstellung der Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO.



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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
07.11.2011 Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Verkürzung der Wohlverhaltensphase bei guter Quote
Information

2020 gab es eine Reform: 

Seit 2021 gilt die Verfahrensdauer von 3 Jahren

########################################

Das war noch für die Regelung davor: 

 

Das Insolvenzrecht soll reformiert werden.
Als erste Stufe der Reform soll die Sanierung von Unternehmen erleichtert werden.
Hierzu hat die Regierung den Entwurf des Gesetzes zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgelegt, der vom Bundestag bestätigt wurde:

Auf der zweiten Stufe der Reform soll das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren neu geregelt werden. Im dritten Schritt wird sich die Reform mit dem Thema Konzerninsolvenz beschäftigen.

Verbraucherinsolvenzen haben weiter zugenommen. Der Anteil derer, die ihren Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nicht nachkommen können, beträgt bundesweit 9,4 %- in Zahlen: 6,4 Millionen Menschen - davon allein 300.000 in Sachsen.
Hauptgründe der Insolvenz sind: Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod des Partners und Erkrankungen.

Eine Verbraucherinsolvenz betrifft grundsätzlich die Insolvenz natürlicher Personen, also auch den Unternehmer persönlich, der auf Grund einer wirtschaftlichen Chance das Risiko der persönlichen Haftung eingegangen und nun in der Krise geraten ist.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll reformiert und wie in anderen europäischen Staaten verkürzt werden. Bislang dauert nach der Insolvenzordnung die Wohlverhaltensphase und Dauer der Abtretung des pfändbaren Teils des Einkommens 6 Jahre.

Die Wohlverhaltensperiode soll im Rahmen einer weiteren Reform des Insolvenzrechts auf drei Jahre verkürzt werden.

   Die Verkürzung auf drei Jahre soll an zwei Voraussetzungen geknüpft werden:

  1. Begleichung sämtlicher Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Treuhändervergütung)
  2. Erreichen einer Mindestquote von voraussichtlich 25%


Die Verkürzung soll ein Anreiz für den Schuldner sein, sich anzustrengen und eine gute Quote zu erwirtschaften oder von dritter Seite zur Auszahlung bereitszustellen.

Motto: Gute Quote- schneller Neustart!


Wenn der Schuldner diese Quote nicht bezahlen kann, verbleibt es bei den bisher geregelten 6 Jahren. Schneller als drei Jahre kann in Deutschland die Sanierung und Restschuldbefreiung nur wie folgt erlangt werden:

  1. außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren (alle Gläubiger stimmen dem Einigungsvorschlag zu) - Dauer ca. 4 Monate oder
  2. das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren( Kopf- und Summenmehrheit stimmen dem Regulierungsvorschlag zu und das Gericht ersetzt die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger)- Dauer ca. 6 Monate

Die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens beinhaltet auch eine Zustimmungsersetzung einzelner ablehnender Gläubiger im außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahren. 

Der Vorteil für alle Betroffenen:

Schnellere Aktivierung des unternehmerischen Potentials.

Wann soll die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens in Kraft treten?
Voraussichtlich Ende 2012.

Bisher liegt ein erster Regierungsentwurf vor, den der Bundestag absegnen muss. 

 

Ich habe in den letzten Jahren zahlreiche Insolvenzpläne, gerichtliche und außergerichtliche Schuldenregulierungspläne erfolgreich erstellt und bis zur Bestandskraft begleitet und stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Kontakt:
RA Hermann Kulzer Fachanwalt für Insolvenzrecht
Rechtsanwälte pkl
kulzer@pkl.com

 

Weitere Infos über aktuelle Entscheidungen aus dem Insolvenzrecht unter www.infoinfo.de

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
15.06.2010 Insolvenzverfahren in Frankreich! Geht das schneller?
Information Restschuldbefreiungsverfahren im Rechtsvergleich: Deutschland gegen Frankreich

1. Restschuldbefreiung in Deutschland

In Deutschland muss eine Privatperson, die das Insolvenzverfahren durchläuft, eine Verfahrensdauer (einschließlich der sogenannten "Wohlverhaltensphase") von 6 Jahren durchlaufen. Vor der Reform der Insolvenzordnung konnten auch 7-8 Jahren vergehen, bis die Restschuldbefreiung eintrat, da der Zeitraum der Wohlverhaltensphase an die Beendigung der Insolvenzverfahrens anknüpfte. Heute- also nach der Reform- läuft die 6-Jahresfrist ab Eröffnung der Insolvenzverfahrens. Nach der Insolvenzordnung gibt es Optimierungs- oder Abkürzungsmöglichkeiten für natürliche Personen, also eine Verkürzung der sechs Jahre:

a) erfolgreiches Schuldenbereinigungsverfahren für Verbraucher und ehemals Selbständige
b) erfolgreiches Insolvenzplanverfahren für Unternehmer und Selbständige

In günstigen Fällen kann in Deutschland bereits nach 3 bis 12 Monaten eine Schuldenbereinigung erzielt werden. Voraussetzung ist dass bei einem Schuldenregulierungsverfahren die erforderlichen Mehrheiten der Gläubiger gewonnen werden.

2. Restschuldbefreiung in Frankreich

In der Presse finden sich Informationen über Insolvenzverfahren im Ausland, bei denen die Restschuldbefreiung noch kürzer als in Deutschland erlangt werden kann, z.B England, Österreich, Frankreich ua.

Eine Entschuldung in Frankreich soll nur 18 Monaten dauern. Voraussetzung allerdings ist, dass sich der Lebensmittelpunkt des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung des Insolvenzverfahrens in einem der departements 57,67 oder 68 ( Elsaß-Lothringen ) befindet.

Der Lebensmittelpunkt wird dabei nicht nur durch eine Wohnanschrift definiert, sondern an eine Reihe von weiteren Voraussetzungen geknüpft- ohne deren Einhaltung auch kein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann. Wer das Insolvenzverfahren in Frankreich durchlaufen will, muss dem französischen Insolvenzgericht nachweisen, dass er seit mindestens sechs Monaten seinen Lebensmittelpunkt in dem jeweiligen Gerichtsbezirk hat. Der Nachweis erfolgt u.a. mittels eines Mietvertrages und einer Stromrechnung. Der Betroffene sollte sich auch hin und wieder in seinem Wohnort sehen lassen.. Nach der EU-Rechtsprechung und auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofs müssen grundsätzlich die Entschuldungsverfahren in anderen Ländern anerkannt werden.

Der Leitsatz des Urteils des BGH lautet: Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den Fristen der deutschen InsO entsprechen. Des weiteren muss der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nachweisen und dass die Gläubiger gegen ihn zwangsvollstrecken. Aus diesem Grund müssen sämtliche Gläubiger umgehend vom neuen Wohnsitz informiert werden. Zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens in Frankreich: Den eigentlichen Insolvenzantrag stellt ein französischer Anwalt.

Zum Eröffnungstermin muss der Betroffene persönlich erscheinen, im Beisein seines Rechtsanwalts. Nachdem das Gericht das Verfahren eröffnet hat, werden die bisherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt und ein Insolvenzverwalter benannt. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage erstattet der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht ein Insolvenzgutachten. Soweit die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen. Es müssen daher mindestens die Verfahrenskosten gedeckt sein. Ein Ansturm von insolventen Europäern in Frankreich blieb aus. Wahrscheinlich wegen den erheblichen organisatorischen und finanziellen Zusatzbelastungen. 3. Zusammenfassung Wer umziehen will und kann findet im Ausland unter Umständen kürzere Zeiten für die Restschuldbefreiung. Wer die erheblichen Kosten und den Organisationsaufwand berücksichtigt, sollte aber vor dem Umzug ins Ausland, erst einmal die Möglichkeiten des deutschen Insolvenzrechts richtig prüfen und die ihm eröffneten Chancen optimal nutzen.

Nach meiner Erfahrung ist die deutsche Insolvenzordnung mit Ihren Möglichkeiten wesentlich besser, schneller und überschaubarer.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
05.03.2010 Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Restschuldbefreiung
Information

ZPO § 322 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266a


Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen steht gegenüber der Klägerin noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird.

BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07

Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 175, 58).

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
04.01.2010 Restschuldbefreiung von Amts wegen nach 6 Jahren
Information Im Regelfall wird nach 1 bis 2 Jahren das Insolvenzverfahren eingestellt und es schließt sich - bis zum Ablauf der 6-Jahres-Frist- die sogenannte Wohlverhaltensphase an. Was passiert jedoch , wenn nach Ablauf der 6 Jahre noch nicht einmal die Restschuldbefreiung angekündigt wurde? Zum Sachverhalt der Entscheidung: Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Sie trat ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder Renten für sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren zum 1. Mai 2002 eröffnet. Als die Laufzeit der Abtretung endete, war das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif. Die Wohlverhaltensperiode hatte noch nicht begonnen. Das Insolvenzverfahren dauerte an. Deshalb war zu entscheiden, ob in solchen Fällen das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten ist, bevor Restschuldbefreiung erteilt wird. Was hat der Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat)entschieden? Nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist über die Restschuldbefreiung endgültig zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Nur so kann der Zweck des Gesetzes verwirklicht werden, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der Schuldner über seinen Neuerwerb grundsätzlich wieder frei verfügen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung hat der Insolvenzverwalter zwar den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und zu sichern. Wird jedoch Restschuldbefreiung erteilt, hat der Insolvenzverwalter den Neuerwerb dem Schuldner nach Rechtskraft des Beschlusses auszuhändigen. Beschluss vom 3. Dezember 2009 IX ZB 247/08 Vorinstanzen: Amtsgerichts Dresden 556 IN 273/02 Beschluss vom 6. Mai 2008/ Landgericht Dresden 5 T 507/08 Beschluss vom 11. Juni 2008 Link zur BGH-Entscheidung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=50355&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
11.04.2006 Versagung der Restschuldbefreiung bei Straftaten, Verschleierung ua. / Initiativrecht des Verwalter ?
Information

Versagung der Restschuldbefreiung

1. Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten

Die Restschuldbefreiung soll nicht denjenigen zuteil werden, die wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.  Andere Verurteilungen, z.B. wegen Eingehungsbetruges ( § 263 StGB ) oder Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen ( § 266 a StGB ) sind nicht Versagungsgrund.

Der Gesetzgeber wollte also nur bei reinen Insolvenzstraftaten eine Versagung ermöglichen.

Auch eine frühere Verurteilung in einem Insolvenzverfahren, bei dem die aktuellen Verbindlichkeiten keine Rolle mehr spielen,  kann als Versagungsgrund entgegengehalten werden, z.B. BayObLG, Beschluss vom 8.10.2001 in NZI 2002, 110 .

Gibt es eine zeitliche Begrenzung der Verurteilung ?

Im Gesetz findet sich keine zeitliche Eingrenzung. Also ist die Restschuldbefreiung versagt bis an Lebensende ?

Die Literatur ging überwiegend davon aus, dass nach § 51 Abs. 1 BZRG dem Verurteilten eine im Bundeszentralregister gelöschte Verurteilung nicht mehr zum Nachteil gereichen darf.

Die Rechtsprechung sieht dies überwiegend auch so, vgl. OlG Celle vom 5.4.2001 – 2 W 8/01 in NZI 2001,  S. 314 ff.

Das Gericht stellt den Grundsatz auf, dass nach Ablauf der Löschungsfristen gemäss § 45 Abs. 1 BZRG keine Versagung der Restschuldbefreiung alleine wegen dieser Verurteilung mehr statthaft ist, da dem Schuldner nach Ablauf dieser Fristen ein Neuanfang ermöglicht werden müsse.

Die Länge der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister hängt von der Höhe der Strafe ab und ist in § 46 BZRG geregelt.

Die Mindesttilgungsfrist beträgt 5 Jahre, gerechnet jeweils ab der Rechtskraft des Urteils.

Diese kurze Frist wird jedoch nur gewährt bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe, wenn es keine weiteren Strafeintragungen egal welcher Art im Register gibt.

Überschreitet die verhängte Strafe diese Fristen, so gilt eine 10-jährige Tilgungsfrist bei Freiheitsstrafen von über 3 Monaten bis zu einem Jahr, wenn diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In allen übrigen Fällen gilt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren. Insolvenzdelikte werden also spätestens 15 Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung im Zentralregister wieder getilgt.

Wenn die Verurteilung also im Bundeszentralregister bereits gelöscht wurde, ist eine erfolgversprechende Einleitung eines Verfahrens zur Restschuldbefreiung durchaus möglich.

Ein polizeiliches Führungszeugnis muss bei der Ortverwaltung beantragt werden.

 

Gibt es eine Verfahrenskostenstundung ?

Bei Schuldnern, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der §§ 283 – 283c StGB ein Verfahren zur Restschuldbefreiung anstreben, besteht keine Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten  nach § 4a InsO – dies gilt ohne zeitliche Beschränkung.

Der Schuldner ( oder eine dritte Person ) muss also einen Verfahrenskostenvorschuss leisten, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

2. Versagung der Restschuldbefreiung bei unvollständigen Angaben

Die Restschuldbefreiung wird nicht versagt, wenn nur ganz unwesentliche Verstöße des Schuldners gegen die Pflicht, vollständige Angaben zu machen, vorliegen( hier: Wert 400 Euro )  vgl. BGH, Beschl. v. 9.12.2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005,146; InsbürO 3/2005 S. 116 ff..

Dagegen erfolgt eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtigen Vermögensverzeichnisses bei Verschweigen ausländischen Grundbesitzes, vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2005 - IX ZB 260/03 ( LG Augsburg ZVI 2005, 642 )  in ZVI 12/205 S: 641 ff.

3. Versagung der Restschuldbefreiung bei Einkommensverschleierung
bei pfändungsfreier Tätigkeit für namensähnliche Limited am Sitz der Einzelfirma ( " Euroconsult" ).

BGH, Beschl. v. 3.3.2005 - IX ZB 277 /03 ( LG Augsburg )
ZVI 5 / 2005 S. 276 ff.

4. Initiativen des Insolvenzverwalters zur Versagung ?

Es gehört nach einer Entscheidung des AG Hamburg nicht zu den Aufgaben eines Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren die Stellung von Versagungsanträgen gegen den Schuldner zu initiieren. Die Suche nach Versagungsgründen ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Insolvenzverwalters oder Treuhänders, vielmehr haben es die Gläubiger in der Hand, sich über das Verfahren zu informieren und die nötigen Einzelheiten für Versagungsanträge selbst zu beschaffen, wenn sie von ihrem Recht entsprechende Anträge zu stellen, Gebrauch machen wollen.

Die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen kommt nach der aktuellen Fassung der InsO nicht in Betracht und sollte auch zukünftig nicht möglich sein.
 
AG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2004- 67 c IN 1/02, ZInsO 2004, 1324 ff.  und ZInsO 13/2005 S. 687 ff.

5. Schriftlich gestellter Versagungsantrag ?

Aus dem Gesetz ergibt sich die eindeutige Pflicht der Gläubiger, im Regelfall des mündlich geführten Insolvenzverfahrens Versagungsgründe ausschließlich im Schlusstermin zu stellen. Schriftliche Anträge, die vor dem Schlusstermin gestellt werden, sind nach nahezu einhelliger Auffassung unzulässig.
Die Ausnahme besteht bei dem masseunzulänglichen Stundungsverfahren, in denen die Anhörung der Gläubiger zum Restschuldbefreiungsverfahren auch im schriftlichen Verfahren erfolgen kann.

LG Kassel, Beschl. v. 15.1.2004 3T668/03 in ZInsO 2004, 160 ff.
ZInsO 23/2005 S. 687 ff.

6.Versagung wegen grober Fahrlässigkeit  

Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser es einem Kreditvermittler überlässt, den Kreditantrag auszufüllen, vgl BGH Beschl. v. 21.7.2005 - IX ZB 80(04 DZWIR 2006, S. 36 ff.

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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
26.10.2003 Versagung der Restschuldbefreiung auch bei Vermögensdelikten
Information Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner wegen Unredlichkeit nach § 1 Satz 2 InsO trotz fehlender rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes zu versagen, wenn er mehrfach wegen Vermögensdelikten ( hier :13 mal ) vorbestraft ist, vgl. AG München, Beschl. v. 18.07.2003- 1506 IN 549/03 ( nicht rechtskräftig ) in ZVI 9/2003 S.481.

Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus, vgl. BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - IX ZB 174/03 in ZINsO 16/2004 S. 920 ff.

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Insolvenzverschleppung, Insolvenzverschleppungshaftung, Insolvenzverschlepper, vorsätzliche Insolvenzverschleppung, fahrlässige Insolvenzverschleppung, rechtswidrige Insolvenzverschleppung, schuldhafte Insolvenzverschleppung, Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung, eine strafrechliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, Insolvenzverschleppung: auch durch den faktischen Geschäftsführer; frühere Bezeichnung:Konkursverschleppung, Bankrott, Insolvenzdelikt, Versagung der Restschuldbefreiung, Insolvenzstraftat, Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Falschangaben, Insolvenzdelikt, Gläubigerbenachteiligung, Haftung des Geschäftsführers, Deliktshaftung uvm.
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
18.07.2003 Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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