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Bürgschaft selbstschuldnerische |
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist strenger als die herkömmliche oder gewöhnliche Bürgschaft, bei der der Bürge die Zahlung verweigern kann, bis alle Mittel ausgeschöpft sind und das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ganz oder teilweise herangezogen ist. Erst dann darf der Bürge verpflichtet werden.
Im Unterschied dazu ist bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft, der Sofortzugriff auf den Bürgen möglich. Das ist möglich, weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ist daher sofort möglich.
Der Bürge haftet daher wie der Hauptschuldner. |
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