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Insolvenzrecht A bis Z
Überschuldung
Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs.2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Der (geänderte) Überschuldungsbegriff in § 19 Insolvenzordnung wurde 2008 eingeführt.
Die dramatischen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise haben den Gesetzgeber im Herbst 2008 veranlasst, rasche Maßnahmen zur Marktstabilisierung zu treffen. Im Oktober 2008 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Finanzmarktstabilisierungsgesetz, in welchem der Überschuldungsbegriff in der Insolvenzordnung in § 19 Absatz 2 InsO geändert worden ist.
Danach liegt keine Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose vor.  Nur bei negativer Fortführungsprognose muss eine Überschuldungsbilanz nach Liquidationswerten erstellt werden.

Entfristung beschlossen: Der deutsche Bundestag hat am 09.11.2012 beschlossen, die bisher bis zum 31. Dezember 2013 befristete Regelung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) unbefristet auf Dauer beizubehalten.

Dauerhaft gilt daher:
Es liegt keine Überschuldung vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Überschuldungsbegriff hatte sich in der Praxis bewährt.
Nicht jede Kapitalgesellschaft, die buchmäßig als überschuldet gilt, ist auch insolvent Die Entfristungsregelung bringt für die betroffenen Unternehmen die im Rechts- und Wirtschaftsverkehr erforderliche Rechtssicherheit.

Eine positive Fortbestehensprognose liegt vor, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Gesellschaft mittelfristig Einnahmeüberschüsse erzielen wird die ausreichen, um die gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Prognosezeitraum ist das laufende und das folgende Geschäftsjahr.
Die Beweislast für eine positive Fortbestehensprognose  trifft die Geschäftsleitung.
Für viele wird auf Grund der Gesetzesänderung viel zu früh Entwarnung gegeben. Sie haben keine ausgearbeitete Fortbestehensprognose, sondern glauben, man kann diese im Bedarfsfalle "nachschreiben" lassen. Sie unterschätzen die Fachleute des BKA, die mit Schriftenproben und Untersuchungen der Wasserzeichen des Papiers genau nachweisen können, wann, was gemacht wurde.
Es bedarf daher einer rechtzeitigen qualifizierten Fortbestehensprognose

II. Frühere Definitionen

1. Gesellschaftsrecht (§§ 64 I S.2 GmbHG, 92 II 2 S. 2 AktG, 130a I S.1 HGB, 98 I Nr. 2 GenG) :
" Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt ."
2. Insolvenzordnung (§ 19 II alte Fassung ) :
" Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn dies nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist ". 

III. Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO alte Fassung
Praktisch erfolgt die Überschuldungsprüfung durch eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva.
Bilanzaufbau für eine Überschuldungsprüfung (vereinfacht) :

Aktiva
I. Anlagevermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge, Maschinen)
II. Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen ua)
III. Kasse, Bank
----------------------------------------------------------------------------
Summe

Passiva
I. Eigenkapital (Stammkapital, Verlustvortrag, Jahresfehlbetrag)
II Rückstellungen
II. Verbindlichkeiten (Bank, Lieferungen und Leistungen)
IV. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
-----------------------------------------------------------------------------------------
Summe

Literatur: Zur Fortbestehensprognose bei Überschuldung vgl. BGH, Urt. v. 23.2. 2004 - II ZR 207/01 InVo 10/2004 S. 403 ff. u.v.m.


08.09.2022 Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für InsR zur Überschuldung in der Insolvenzordnung und der möglichen Verkürzung des Prognosezeitraums
Information

Derzeit gilt ein Unternehmen als überschuldet, wenn dessen Fortbestand über einen Zeitraum von einem Jahr nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist, § 19 (2) InsO.

Das Problem?

Bei den derzeitigen Marktverhältnissen und unsicheren Entwicklungen ist eine solche Prognosestellung auch für gesunde Unternehmen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.

Ein möglicher Lösungsansatz des Wirtschaftsministers Buschmann (FDP), der im Handelsblatt vom 8.9.2022 präsentiert wurde: 

 Der Prognosezeitraum soll auf vier Monate verkürzt werden. 

Durch diese Änderung sollen überschuldete Unternehmen von der Antragspflicht wegen Überschuldung ausgenommen werden, wenn deren Fortbestand über den verkürzten Prognosezeitraum hinreichend wahrscheinlich ist.

Meine Stellungnahme: 

Der Insolvenzgrund der Überschuldung spielt seit Jahren eher eine untergeordnete Bedeutung.
In 95 Prozent aller Fälle liegt eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund vor,  §§ 17,18 InsO.


Daher ist der Vorschlag des Ministers wenig hilfreich, eine Insolvenzwelle zu vermeiden.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt
01.12.2021 < Überschuldung und Prüfung der Fortführungsprognose gemäß § 19 Abs.2 InsO - neue Fassung - Hintergründe - Insolvenzgrund
Information

I. Überschuldung und Überschuldungsprüfung aktuell

1. Fortführungsprognose
Bei Prüfung der Überschuldung ist nicht die rechnerische Überschuldung des Unternehmens von Bedeutung, sondern die Feststellung einer positiven Fortführungsprognose.

2. Grundlage der Progose
Diese Prognose kann anhand des Wirtschaftsprüferstandards IDW auf Grundlage eines  Unternehmenskonzepts und der aus der integrierten Planung abgeleiteten Finanzplanung erstellt werden.

3. Im Ergebnis Zahlungsfähigkeitsprognose
Das Ergebnis ist eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose (IDW S 11, Ziff. 58).

4. Voraussetzungen
Voraussetzungen einer positiven Fortführungsprognose sind: 

4.1. Die Geschäftsleitung muss die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens anstreben.

4.2. Innerhalb des Prognosezeitraums muss die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher sein als der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

4.3. Aus den erzielten Überschüssen müssen daher die aktuellen und zukünftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. 

5. Zeitraum der Prognose
Der Zeitraum der Prognose ist (jetzt) gesetzlich vorgeschrieben:
12 Monate, vgl. aktueller Wortlaut von § 19 Abs.2 InsO unten.

Schon vor der gesetzlichen Regelung umfasst der Prognosezeitraum von der Rechtsprechung und Literatur mindestens zwölf Monate und in der Regel das laufende und das folgende Geschäftsjahr (IDW S 11, Ziff 64).

6. Berücksichtigung von Maßnahmen
Maßnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zum Beispiel eine Kapitalerhöhung oder neue Darlehen der Gesellschafter können in der integrierten Unternehmensplanung im Prognosezeitraum berücksichtigt werden, wenn es sich um hinreichend konkretisierte Maßnahmen handelt (IDW S 11, Ziff 66).

7. Zweite Stufe der Prüfung bei Bedarf
Fällt die Fortführungsprognose negativ aus, erfolgt auf der zweiten Ebene der Überschuldungsprüfung die Erstellung eines Überschuldungsstatus  mit der Gegenüberstellung der Aktiva und der Passiva. Die Aktiva müssen in diesem Fall aufgrund einer negativen Fortführungsprognose zu Liquidationswerten angesetzt werden.

8. Gesetzeswortlaut von § 19 InsO/ Stand Dez 2021:

(2) 1Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.


II. Zur Geschichte der Überschuldung / Überschuldungsprüfung
und Einzelheiten

1. Änderung der 
Überschuldungsregelung in § 19 Abs.2 InsO im Jahre 2008

Infolge der Finanzkrise wurde das Insolvenzrecht gelockert.
Es erfolgte eine Neuregelung der Überschuldung in der Insolvenzordnung zur Sicherung der Unternehmen. Das Bundeskabinett hat im Oktober 2008 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wurde.

2. Hintergrund der Neuregelung in 2008 

Hintergrund war, dass die Finanzkrise zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt hat. Dies konnte bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen waren, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Konnten diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, waren die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach altem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies galt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden konnte und die Sanierung sich bereits in wenigen Monaten abzeichnete.  Wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, machte sich strafbar.

3. Änderung 2008

Solche Unternehmen sollten nach der Änderung des § 19 InsO nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Von dieser Neuregelung profitierten nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen aus anderen Branchen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
Damit wurde auch mittelständischen Handwerksbetrieben in der Rechtsform einer GmbH geholfen, die vielleicht im Moment formal überschuldet sind, aber z.B. profitable Großaufträge hatten.

4. Das Problem damals: Die drei-Wochen-Frist zur Insolvenzantragsstellung

Vor 2008 musste innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag gestellt werden, obwohl nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfallen würde. Diese Regelung hätte angesichts der Finanzkrise zu massenhaften Insolvenzen geführt.

5. Wer profitierte von der Neuregelung in 2008?

Die Änderung nützte auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Auch ein Exporteur konnte davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen. In all diesen Beispielsfällen konnte zwar eine bilanzielle Überschuldung vorliegen, gleichwohl war bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können.

6. Neuregelung in 2008 zur Vermeidung einer Insolvenzwelle

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung wurde in 2008 so angepasst, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wurde gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet.
Nach der Änderung des § 19  InsO entfällt bei einer positiven Fortführungsprognose des Unternehmens der Überschuldungstatbestand.
Ein Unternehmen, das voraussichtlich in der Lage war, mittelfristig seine Zahlungspflichten zu erfüllen, musste demnach nicht mehr zum Insolvenzgericht gehen - also selbst wenn eine vorübergehende Unterdeckung der Bilanz vorlag. Es konnte dann auf Grund der positiven Fortführungsprognose die Sanierung durchführen.
Die Änderung knüpfte an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.
Diese Rechtsprechung war damals mit Einführung der Insolvenzordnung bewusst aufgegeben worden. Durch die Änderung wurden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichten.

7. Begriff der Überschuldung in 2021:

§ 19 Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.


Begriff der Überschuldung (Fassung vor 2008)
Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO).

Begriff der Überschuldung (Fassung von 2008 bis 2020)
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. 

Die Fortführung musste objektiv erfolgversprechend sein.

  • Das Unternehmen durfte nicht zahlungsunfähig werden im laufenden und im nächsten Jahr
  • das Unternehmen musste Gewinne erwirtschaften
  • Kostendeckung allein war nicht ausreichend 
  • die Fortführung musste  wahrscheinlicher sein als die Stilllegung

Sie haben Fragen, zum Beispiel wie folgt:  

- Wann muss man die Insolvenz anmelden?
- Gibt es coronabedingte Sonderregelungen?
- Wie kann man die Überschuldung beseitigen?
- Was sind die Folgen, wenn man keinen Insolvenzantrag stellt?
- Wie stellt man einen Insolvenzantrag?
- Was ist eine Eigenverwaltung? 



Wir helfen gerne.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Sanierungsmoderator
Restrukturierungsbeauftragter 

kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Risikomanager
27.07.2012 Überschuldung:
Information § 19 Absatz 2 InsO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) vom 17.10.2008 neugefaßt.

Begriff der Überschuldung nach der Übergangsbestimmung:

Nach der Neufassung der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Alter Wortlaut: 

"Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."

Die ursprüngliche Befristung bis zum 31.12.2010 ist bis zum 31.12.2013 verlängert worden durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3151). Ende 2012 wurde die Befristung aufgehoben, vgl Beitrag unter Aktuelles.

Einzelheiten und zur Historie:

Das Bundeskabinett hat im August 2009 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wurde.

Die Weltwirtschafts- und Finanzkrise hatte zu teilweise erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt.

Dies konnte bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen.

Hätten diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden können, wären die Geschäftsführer dieser Unternehmen verpflichtet gewesen, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Dies galt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden konnte.

Zunächst übergangsweise wurde geregelt, dass bei einer positiven Fortführungsprognose keine Insolvenzantragspflicht besteht.

Dadurch sollten nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen aus anderen Branchen erhalten werden. Damit soll auch z.B. einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet ist, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen hat, geholfen werden.

Nach altem Recht müsste der Geschäftsführer binnen drei Wochen den Insolvenzantrag stellen, obwohl schon heute feststeht, dass nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfällt.

Die Änderung nutzte etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnete. Auch ein Exporteur kann davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen.

In diesen Beispielsfällen lag zwar gegenwärtig eine bilanzielle Überschuldung vor, gleichwohl war bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können.

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung wurde deshalb so angepasst, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt.

Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet. Damit werden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichen.

Bedeutung der Überschuldung
  • Überschuldung als Straftatbestandsmerkmal, vgl.
    Insolvenzstraftat Bankrott §§ 283, 283 a StGB und Insolvenzverschleppung § 15 a InsO
  • Überschuldung als Haftungstatbestandsmerkmal, vgl.
    § 64 S.1 GmbHG, § 130 a Abs. 2 HGB und §§ 823 Abs.2 BGB i. V. m. § 15 a Abs. 1 InsO

 Fragen zur Überschuldung?
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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
19.05.2004 Überschuldung einer GmbH und Fortbestehensprognose
Information Der BGH hat Stellung genommen zu dem Vorliegen einer positiven Fortbestehensprognose einer GmbH, wenn die Sanierungsbemühungen von einem Gläubiger abgelehnt werden.

1.
Kann eine Fortbestehensprognose auf einseitige Sanierungsbemühungen gestützt werden ?

2.
Führt eine rechnerische Überschuldung auch zur Kreditunwürdigkeit ?

3.
Wann sind die Gesellschafter bei einer Bürgschaft der Gesellschaft zur Erstattung verpflichtet ?   Ansehen
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
25.08.2003 Überschuldung einer GmbH
Information  Nach der gesetzlichen Definition liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung der Vermögens des Schuldners ist jedoch der Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. das Unternehmen objektiv saniert werden kann, § 19 Abs. 2 InsO. Umstritten ist, wann der Geschäftsführer von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen kann ( vgl . zum Überschuldungsstatus: Fromm in ZInsO17/2004 S. 943 ff.).
Zum strafrechtlichen Überschuldungsstatus ergibt sich aus einem Urteil des BGH v. 30.01.2003, daß zur Ermittlung der Überschuldung eine auf einen bestimmten Stichtag  erstellte Bilanz erforderlich ist, in der die fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten den zu ihrer Tilgung vorhandenen oder beschaffbaren Mittel gegenüber gestellt werden. Auf steuerliche Abschreibungswerte kommt es dabei nicht an, vgl 3 StR 437/02, ZInsO 2003, 519.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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