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Insolvenzrecht A bis Z
Aufgaben des Insolvenzverwalters: bestmögliche Befriedigung
Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, durch bestmögliche Verwertung des Vermögens der Schuldnerin die (ungesicherten) Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO).


Wenn die Grundpfandgläubigerin die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung betreibt (vgl. § 49 InsO), ist dies zwar nicht möglich. Auch eine vom Verwalter selbst beantragte Zwangsversteigerung des Grundstücks (§ 165 InsO, §§ 172 ff ZVG) würde kaum zu einem Überschuss führen, den der Verwalter zur Masse ziehen könnte.

Der Verwalter ist jedoch - anders als die Grundpfandgläubigerin - auch zur freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts berechtigt.
Weil bei der freihändigen Veräußerung oft ein höherer Kaufpreis erzielt wird, kann der Verwalter sich mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger darauf verständigen, dass er, der Verwalter, diese gegen Zahlung eines vereinbarten Kostenbeitrags zugunsten der Masse betreibt. Dieser Beitrag kommt der Gemeinschaft der (ungesicherten) Insolvenzgläubiger zugute. Der Verwalter, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wird nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur im Interesse des absonderungsberechtigten Gläubigers tätig, sondern zieht - seinen Aufgaben und seinem Amt entsprechend - den trotz der Belastungen noch zu realisierenden Wert des Grundstücks zur Masse. Nicht die Grundpfandgläubigerin, sondern der Verwalter für die Gesamtheit der Gläubiger greift damit auf das Grundstück zu.

BGH, Urteil vom 13. 1. 2011 - IX ZR 53/09


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