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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzplan nach ESUG
<em>1. Früheres Konkursrecht</em>

In früheren Zeiten endete eine Insolvenz meist mit der Liquidation des schuldnerischen Vermögens. Der zahlungsunfähige Schuldner kam in Haft. Dieses sprichwörtliche Einsperren des Schuldners in den "Schuldturm" hat den Gläubiger jedoch nur selten zu seinem Geld verholfen.
<em>
</em>2. Insolvenzrechtsreform 1999

In Deutschland ist 1999 die Insolvenzordnung in Kraft getreten. Mit der Insolvenzordnung wurde das Konkursrecht und die Gesamtvollstreckungsordnung reformiert.
Es gab das Instrument des Insolvenzplanverfahrens und der Eigenverwaltung.

<em>3. Geringe Zahl von Insolvenzplänen und Eigenverwaltungen
</em>
Die Eigenverwaltung wurde in der Praxis in weniger als 1 % der Verfahren angeordnet.
Die Anzahl der Insolvenzplanverfahren dürfte angesichts der Zahl der Insolvenzen auch weit unter 3 % der Insolvenzfälle belaufen.
Die Bedeutung war- bis auch Fälle, die wie Leuchttürme behandelt wurden- gering.
Warum?
Gab es ein sanierbares Unternehmen war die übertragende Sanierung viel einfacher.
Beim Planverfahren gab  es zuviele Störfaktoren.
Dann musste ja noch der Insolvenzverwalter mitspielen und das Insolvenzgericht.
Es musste jemand den Plan finanzieren und es brauchte meist fresh money.

Wenn der alte Gesellschafter nicht mitspielte,  war der Insolvenzplan praktisch nicht mehr durchführbar.

<em>4. Sanierung nach ESUG
</em>
Jetzt wird alles besser. Das Gesetz zur Erleichterung des Sanierung von Gesellschaften (ESUG) tritt zum 01.03.2012 in Kraft.

Das Gesetz enthält zahlreiche Vorschriften, um die Sanierungschancen zu verbessern.
Der Insolvenzplan soll jetzt aus seinem Schlaf erweckt werden:

a) Schnellere Einleitung der Verfahren, weil weniger Angst der Geschäftsführer oder Schuldner vor der völligen schnellen Entrechtung
b) Schuldner kann Eigenverwaltung beantragen und Sachwalter vorschlagen
c) Das Schutzschirmverfahren nimmt Druck der Gläubiger und schafft Zeit zur Vorbereitung des Insolvenzplans
d) Rechtsmittel der Gläubiger im Insolvenzplanverfahren verkürzt
e) Insolvenplan war bisher nur verfahrensbeendender Natur, jetzt auch verfahrensbegleitend
f) Torpedos nach Planbestätigung durch Gläubiger, die sich nicht beteiligt haben, wurden entschärft
g) Änderungen des Planes sind später noch möglich


<em>5. Was kann der Insolvenzplan</em>

Die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung  können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, geregelt werden, § 217 InsO.

Sanieren statt liquidieren.

In Anlehnung an das US-amerikanische Vorbild wurde jetzt noch ein Schutzschirmverfahren eingeführt, das zu einer frühzeitigen Einleitung von Insolvenzverfahren führen und die Chancen der Sanierung durch Insolvenzplan erheblich verbessern soll.

Ziele des Insolvenzplanverfahrens nach ESUG: Weniger Zerschlagungen- mehr Erhaltung.


Was gut ist, soll erhalten werden. Der Sachwalter/Insolvenzverwalter kann Verträge beenden, die die Existenz des Unternehmens bedrohen.

Die Gläubiger können mehr und früher Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen, können mitwirken bei der Verwalterauswahl und können sogar an der Gesellschaft beteiligt werden ( Umwandlung Forderungen in Beteiligungen).

Die InsO bietet in der Fassung nach ESUG also einen Strauss von Möglichkeiten der Sicherung und Sanierung.

<em>6. Vertrag eigener Art</em>

Der Insolvenzplan stellt einen Vertrag eigener Art dar und ist eine privatautonome Regelung.

<em>7. Abstimmung</em>

Bei der Abstimmung über den Insolvenzplan müssen bestimmte Mehrheiten erzielt werden müssen. Wer in welche Gruppe kommt, ist dem Planersteller überlassen im Rahmen der Grenzen. Es muss sachgerecht unterschieden werden können. Der Plan glückt, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Plan zustimmt.

Anders als der Vergleich ist der Insolvenzplan nicht an die Gewährung bestimmter Mindestquoten geknüpft, sondern überläßt es der Gläubigerautonomie, ob einer Regelung zugestimmt wird.

<em>8. Insolvenzplan auch bei natürlichen Personen</em>

Der Schuldner als natürliche Person kann im Insolvenzplanverfahren die Möglichkeit bekommen, sich eine neue schuldenfreie wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

<em>9. Aufbau des Insolvenplans
</em>
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden Teil.
Ihm sind die in den §§ 229 und 230 InsO genannten Anlagen ( Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen, Planliquiditäts-rechnungen) beizufügen ( § 219 InsO ).

<em>10. Erscheinungsformen</em>

Folgende Erscheinungsformen eines Insolvenzplans gibt es:

a. Sanierungsplan
b. Übertragungsplan
c. Liquidationsplan

<em>11. Initiativrecht
</em>
Der Schuldner und der Insolvenzverwalter sind zur Vorlage des Insolvenzplans berechtigt.


<em>12. Keine Schlechterstellung der Gläubiger</em>

Der Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als bei Regelinsolvenz.

<em>13. Abstimmung und Bestätigung
</em>
Über den Insolvenzplan wird von den Gläubigern abgestimmt.
Der Insolvenzplan muss bestätigt werden.
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Schlechterstellung eines Gläubigers wahrscheinlicher ist als die Nichtschlechterstellung.
Der Antrag eines Gläubigers nach § 251 Abs.2 InsO ist nur dann zulässig, wenn die Schlechterstellung glaubhaft gemacht wird,  vgl BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06 ZInsO 8/2007 S.442 ff.

<em>14. Infos und Kontakt</em>

Wir erstellen Insolvenpläne oder helfen bei der Erstellung. Wir unterstützen Sie bei der Eigenverwaltung.
Wenn ein Rechtsanwalt der Sozietät vorher mehr als nur eine allgemeine Insolvenzberatung geleistet hat, ist er nicht mehr unabhängig und kann dann nicht mehr Sachwalter- also der Kontrolleur des Eigenverwaltes sein.

Weitere Infos bei uns persönlich oder bei: http://www.insolvenzplan-als-chance.com

<em>15. Stichworte für die Suchmaschine
</em>
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Hermann Kulzer
Dresden, Berlin, Leipzig, München
kulzer@pkl.com
0351 8110233

07.12.2012 Sanierung in Eigenverwaltung und Kampf um die Sachwalterstelle?
Information Durch einen Insolvenzplan innerhalb eines Regelinsolvenzverfahrens kann ein Unternehmer oder ein Unternehmen innerhalb von Monaten saniert werden.
Zwar wurden durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) die Rahmenbedingungen der Sanierung erheblich verbessert, es bleiben aber viele Hürden, die genommen werden müssen. Die Sanierung von Schlecker scheiterte, da es zu viele Hürden gab.
Es gibt aber gerade bei mittelständischen Unternehmen, Sellbständigen, Handwerkern gute Chancen, das Ziel der Sanierung und des Neustarts mittels Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung zu erreichen.
Der Weg ist jedoch kein leichter.
Jeder Sachwalter die Geschäfte der Geschäftsleitung kontrollieren. Er muss auch insolvenz-spezifische Ansprüche. z.B. Geschäftsführerhaftungs- und Anfechtungsansprüche prüfen und bei Vorhandensein  geltend machen.
Man kann sich daher keinen "blinden"Sachwalter auswählen.
Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, ob ein konstruktiver und respektvoller Umgang miteinander stattfindet, oder ob man sich nur bekämpft und rangelt um Ansehen und Macht.
Manche Verwalter/Sachwalter klagen ins "Blaue hinein" und müssen dann feststellen, dass Sie die Gegenargumente nicht oder su spät berücksichtigt haben. 
Es ist daher wichtig, dass man erstmal in Ruhe etwaige Ansprüche prüft und der anderen Seite die Möglichkeit der Stellungnahme einräumt.
Streitigkeiten müssen auch nicht vor Gericht ausgetragen werden, wo erhebliche zusätzliche Kosten entstehen. Der Gesetzgeber hat klare Signale gesetzt zur Verbesserung der Sanierungs- und Konfliktkultur. Dies muss auch ein kompetenter Sachwalter berücksichtigen.

Kampf um die Sachwalterstellung/ Der Fall der insolventen Dailycer Deutschland Produktions GmbH (Marktführer der Müslihersteller):
Prof. Dr. Flöther wurde vom Insolvenzgericht Stendal zum Sachwalter bestellt, obwohl ihm der Gläubigerausschuss das Misstrauen ausgesprochen hatte.
Nach dieser Entscheidung des AG Stendal konnte die Produktion nicht weitergeführt werden, da die Finanzierung der Fortführung an einen bestimmten Sachwalter geknüpft war.
Das Gericht lehnte aber den vorgeschlagenen Sachwalter ab.
Die Gläubiger haben daraufhin in einer vorgezogenen Gläubigerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen den vom Gericht eingesetzten Sachwalter (Prof. Dr. Flöther) seines Amtes enthoben und einen neuen Sachwalter (Dr. Rainer Eckert) bestellt.
Der Abwahltermin wurde vom Landesgericht Stendal angewiesen mit der Begründung, die Autonomie des Gläubigerausschusses sei vom verantwortlichen Amtsgericht in mehreren Beschlüssen verletzt wurden. Nach der Neubestellung wurde die Restrukturierung weitergeführt unter Begleitung der Gläubiger und der finanzierenden Bank.

Unser Angebot
Wir sind spezialisiert tätig im Bereich der Sanierung mittels Planverfahren - entweder als Berater und Begleiter des Unternehmers oder der Gesellschaft (reine Beratung)oder wir gehen mit in die Geschäftsleitung, z.B. als zweiter Geschäftsführer und beantragen sofort die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung oder wir arbeiten alternativ als Kontrolleur und Sachwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Natürlich kann man nicht in einem Verfahren auf mehreren Seiten stehen. Dies wäre ein Parteiverrat oder eine Interessenkollision. Zu beachten ist ferner:
Wer mehr als allgemein beratend tätig ist,  kann nicht mehr die Kontrolltätigkeit des Sachwalters ausüben - mangels Unabhängigkeit.
Man muss daher schnell wissen, was man will und wo man steht.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Master of Business and administration

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