insoinfo insoinfo
insoinfo
  |  Impressum  |  Kontakt  |  Fehlerinfo  |  zurück  |  
Home
Aktuelles/Beiträge
Angebote
Insolvenz- & Sanierungsrecht
Insolvenzrecht A-Z
Insolvenzplan als Chance
Immobilien
Formulare & Ausfüllhilfe
Standorte
Links
Webakte

Insolvenzrecht A bis Z
Vorbelastungshaftung / Unterbilanzhaftung
1. Abgrenzung

Einer der ersten Prüfungspunkte des eingesetzten Insolvenzverwalters ist die Vorbelastungshaftung, d.h. ob das Stammkapital der GmbH zum Zeitpunkt der Eintragung  der GmbH im Handelsregister dem Geschäftsführer frei zur Verfügung stand und ob bereits ein Vorbelastung vorlag. 
( Im Gegensatz dazu steht die sogenannte Verlustdeckungshaftung in den Fällen, in denen die Gesellschaft nicht eingetragen wird und daher nicht zur Entstehung gelangt.)

2. Darlegungslast

Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzansprüchen liegen grundsätzlich bei der Gesellschaft bzw im Falle der Insolvenz bei ihrem Insolvenzverwalter.

Anders ist dies dann, wenn es an geordneten Geschäftsaufzeichnungen fehlt, anderseits aber Anhaltspunkte für einen Verbrauch des Stammkapitals im Gründungsstadium vorliegen, BGH, ZIP 2003, 625, 626 f.  NZI 2003, 679 

3. Keine Außenhaftung sondern Innenhaftung

Die nach Eintagung der GmbH in das Handelsregister eingreifende Unterbilanzhaftung ist auch dann als reine als Innenhaftung ausgestaltet, wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat, vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2005 II ZR 129/04 NZG 2006, 64 NJW Spezial 2006 S. 77; ZIP 2005, 2257 ff.  

4. Ende der Unterbilanzhaftung

a) Im Rahmen der Ermittlung der Unterbilanzhaftung kann auch bei einem sog. "Start-up- Unternehmen von einer als bewertbares Unternehmen anzusehenden strukturierten Organisationseinheit während des Stadiums der Vor-GmbH nur in engen Ausnahmefällen und erst dann ausgegangen werden, wenn das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat ( vgl. BGHZ 140, 35).

b) Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung ist grundsätzlich wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen zu behandeln und unterliegt deshalb denselben strengen Regel der Kapitalaufbringung wie die ursprüngliche Einlageschuld ( vgl. BGHZ 124, 282, 286) .

Auch bei der Unterbilanzhaftung ist nach dem entsprechend geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ein automatisches Erlöschen des Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge anderweitiger Auffüllung des Haftungsfonds ausgeschlossen.

Der aus Unterbilanz haftende Gesellschafter kann nach dem ebenfalls entsprechend geltenden § 19 GmbHG nicht einseitig mit Forderungen, die er gegen die GmbH besitzt, aufrechnen.

BGH, Urt. v. 16.01.2006 - II ZR 65/04, ZIP 2006 ...


24.08.2003 Vorbelastungshaftung
Information Kommt es zur Eintragung der GmbH in das Register, deckt jedoch das Vermögen der Gesellschaft nicht die Ziffer des Stammkapitals, so kommt es zu einer Vorbelastungshaftung der Gesellschafter, soweit sie der Geschäftsaufnahme zugestimmt haben, § 9 GmbHG analog. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

zurück

 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11