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Gläubigermitbestimmung zentraler Punkt der ESUG |
Die Stärkung der Gläubigermitbestimmung und Gläubigermitwirkung ist der zentrale Punkt der Refom der Insolvenzordnung durch das ESUG:
Neu ist die Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Insolvenzeröffnungsverfahren.
Dieser soll nach seiner Bestellung Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters nehmen.
Die Neuregelung des vorläufigen Gläubigerausschusses erfolgt im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen (§§ 21, 22a InsO n. F.). Der vorläufige Gläubigerausschuss muss danach vom Gericht eingesetzt werden, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat (Schwellenwertmodell): mindestens 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB, mindestens 9.680.000 Euro Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag oder im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer. Darüber hinaus soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, sofern gleichzeitig die Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen, und dem Antrag bereits eine Einverständniserklärung der potentiellen Mitglieder beigefügt ist. Eine Einsetzung unterbleibt, wenn der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt ist, der Aufwand wegen der zu erwartenden Insolvenzmasse zu hoch ist oder eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners damit verbunden ist. Zur Bestimmung der möglichen Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses, hat der Schuldner ein vollständiges Verzeichnis seiner Gläubiger samt Kenntlichmachung der für die Besetzung des Ausschusses in Frage kommenden Gläubiger beizufügen (§ 13 InsO n. F.). Hat das Gericht zu prüfen, ob eine Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommt, so stellt sich die Frage, auf welcher Informationsbasis das Gericht entscheiden soll. Zu diesem Zeitpunkt liegt dem Gericht i.d.R. nur der Insolvenzantrag mit dem Gläubigerverzeichnis vor, da ein vorläufiger Insolvenzverwalter noch nicht eingesetzt ist und ein Gutachten zur Vermögenslage noch nicht vorliegt. Bei Unklarheiten hat das Gericht daher selbst zu ermitteln. Hier kann wertvolle Zeit verstreichen. Insbesondere bei laufendem Geschäftsbetrieb kann ein durch das vorgesehene Prozedere bis zur Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses verbundener Zeitverlust die Sanierungschancen sogar gefährden. Fazit Trotz allem ist die Möglichkeit der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses aus Praxissicht grundsätzlich zu begrüßen, aufgrund der gena |
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