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Gründungsschwindel / Falsche Angaben |
Wer bei Gründung der GmbH falsche Angaben macht bezüglich der Erbringung des Stammkapitals, begeht einen sogenannten Gründungsschwindel.
Die Sanktion ist in § 82 GmnbH geregelt:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Stammeinlagen, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sicherungen für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen,
2. als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3. als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
4. als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5. als Geschäftsführer in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
Erläuterungen:
1. Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt.
Bei Geschäftsführern ist auf Grund ihrer Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse vorauszusetzen, die sie in die Lage versetzen, den Regelgehalt der Vorschrift zu erkennen.
Klartext: Wer als Arzt operiert, muss es können und wer als Geschäftsführer agiert, muss sich auch informieren und beraten lassen- es muss Bescheid wissen.
2. Falsche Angaben liegen vor:
Aufrechnung mit eigenem Anspruch,
alsbaldiger Rückfluss bei anderweitiger Verwendung,
insbesondere Fall der verdeckten Sacheinlage
3. Vorsatz ist für alle Tatbestände des § 82 GmbH erforderlich, Fahrlässigkeit genügt nicht. Vorsatz setzt Kenntnis aller Umstände voraus, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie den Willen voraus, diese Tatumstände zu verwirklichen.
4. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter nicht weiß, dass seine Angaben falsch sind. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn er die Merkmale der verschleierten Sacheinlage nicht erkennt.
Hermann Kulzer, Fachanwalt |
25.07.2004 |
Keine Tilgung der Stammeinlageverpflichtung |
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GmbH § 19 Abs.1, 2, 5
Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto der (Vor-)GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein-und Barauszahlung nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang
a) entweder um eine bloße Hin- und Herzahlung oder b) um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft handelt.
Nach Ansicht der Richter am BGH Röhricht, Goette, Kurzwelly,Münke, Gehrlein fehlt es in beiden Fällen an einer Bewirkung der Stammeinlage zur endgültig freien Verfügung des Geschäftsführers ( § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ).
Ein Bewirken fehle jedenfalls bei einer reinen Scheinzahlung, bei der die im voraus abgesprochene Rückzahlung keinen außerhalb dieser Abrede liegenden Rechtsgrund hat ( BGHZ 113, 335,347). Ebensowenig tilgt die Hin- und Herzahlung des Einlagebetrags binnen weniger Tage die Stammeinlageschuld ( BGHZ 113,335,348).
Ebenso scheidet eine Tilgung der Stammeinlage aus, wenn der am Tag X entnommene Betrag unmittelbar danach dem Konto zwecks Begleichung der Einlageschuld wieder zugeführt wurde.
BGH, Urteill vom 22. März 2004 -II ZR 7/02 -OLG München -LG Traunstein
Zur Beweislast der Einzahlung der Stammeinlage nach längerem Zeitablauf, vgl BGH, Urt.vom 13.09.2004 II ZR 137/ 02 in ZIP 2005, 28 und EWiR 1/2005 S. 21 ff.
Zur Zahlung der Stammeinlage auf ein debitorisches Konto der GmbH, vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.1.2004 8 U 32/03 rechtskräftig ( LG Münster ) ZIP 2004, 1427 ff und EWiR 1/2005 S. 23 ff.
Zum Problemkreis: Stammeinlage, Stammeinlagen, Stammeinlagenerbringung, Stammeinlagenzahlung, Stammkapital, Stammkapitalerbringung, Stammkapitalleistung, Stammkapitalzahlung, Stammkapitalschuld, Stammeinlagenverpflichtung, offenes Stammkapital, erbrachtes Stammkapital, angefordertes Stammkapital |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
24.08.2003 |
Falsche Angaben bei der Gründung |
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Die Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer nach § 9a, b GmbHG greift ein, wenn zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Die Angaben können in der Anmeldung, im Gesellschaftsvertrag, im Sachgründungsbericht, in einer Versicherung nach § 8 Abs. 2 Abs. 3 GbmHG oder in anderen Urkunden enthalten sein. Wird die Gesellschaft insolvent, so macht der Insolvenzverwalter diese Ansprüche geltend, § 80 InsO. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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