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Wiederauflebensklausel im Insolvenzplan |
Zweiwochenfrist des § 255 Abs. 1 InsO ist – jedenfalls in komplexen Verfahren – zukurz; Frist ist dispositiv, ihre Verlängerung im Plan ist zu empfehlen.
Besicherung bestrittener Forderungen nach § 256 Abs. 1 InsO ist unklar normiert. Wann muß eine bestrittene Forderung besichert werden ? Reicht einfaches Bestreiten durch den Verwalter ? Muß der Gläubiger betreiben ? Durch Feststellungsklage zur Tabelle ? |
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