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Ausschlusswirkung für Insolvenzforderungen nach ESUG |
Der neue § 254b InsO erstreckt die Wirksamkeit der Planwirkungen auch auf jene Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auf Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
Ein neuer § 259a InsO gewährt Vollstreckungsschutz vor Gläubigern, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben.
Nach § 259b InsO verjähren die im Verfahren nicht angemeldeten Forderungen 1 Jahr nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses. |
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