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Insolvenzrecht A bis Z
Verwalterbestellung nach InsO(ESUG)
In größeren Verfahren soll das Gericht künftig einen vorläufigen Gläubigerausschuß bilden und an dessen Votum für einen bestimmten Verwalter gebunden sein.

Die Vorbefassung eines Beraters oder der Vorschlag durch einen Schuldner oder Gläubiger ist kein Ausschlußgrund. Verwalter soll künftig auch werden können, wer allgemein eine Insolvenzberatung gemacht hat- nicht jedoch wer an der Erstellung bzw. Vorbereitung des Insolvenzplanes mitgewirkt hat.

Ernennung eines vorläufigen Sachwalters im Eröffnungsverfahren mit beantragter Eigenverwaltung.
Einführung eines sog. Schutzschirmverfahrens bei drohender Zahlungsunfähigkeit; Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.


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