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Insolvenzrecht A bis Z
Herlitz: Insolvenzplanverfahren in drei Monaten zum Erfolg

Der Herlitz-Konzern war Marktführer im Bereich Papier-, Bürobedarfs- und Schreibwaren.
Es handelte sich um eine börsennotierte Holding-Gesellschaft, der Herlitz AG, mit zahlreichen Konzerntöchtern, u.a. der Herlitz PBS AG, mit Standorten in Berlin, Falkensee, Brandenburg und im Ausland.

Das Unternehmen erzielte Im Jahr 2001 einen Umsatz von 438 Mio. Euro und hatte  3000 Mitarbeiter beschäftigt.

Ursachen der Insolvenz waren unrentable Immobilieninvestitionen.

 Am 03.04.2002 stellte der Vorstand beim Amtsgericht Charlottenburg Insolvenzantrag.

15 Gläubigerbanken haben ein Massedarlehn gegeben.
Am 17.04.2002 hat der zum starken vorläufigen Verwalter bestellte Peter Leonhardt einen Liquiditätsplan erstellt, der eine Fortsetzung des Betriebes für rund ein Quartal sicherte.

Die Insolvenzpläne wurden am 05.06.2002 unmittelbar nach Eröffnung des Verfahrens bei Gericht eingereicht.

Das Besondere war:
Die Pläne waren nicht "Buch-dick" , wie der erste bekannte Musterinsolvenzplan von Braun, spondern hatte nur einen Umfang von je 30 Seiten, von allein jeweils 20 Steiten für den darstellenden Teil, in dem das Unternehmen beschrieben wird.

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans werden die Regelungen festgelegt, welche für die insgesamt sieben Gläubigergruppen im einzelnen galten.

Zum Plan gehörten neun Anlagenordner, die ebenfalls beim Amtsgericht zur Einsichtnahme hinterlegt wurden.

Insgesamt haben 1000 Gläubiger mit einem Gesamtvolumen von etwa 300 Mio. Euro Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.

Es gab eine Quote zwischen 0 %  und 10 %.

Bereits am 15.07.2002, also sechs Wochen nach Verfahrenseröffnung, fand die Gläubigerversammlung, der Prüfungs-, Erörterungs- und der Abstimmungstermin statt.

In diesem Termin wurde der Insolvenzplan von den Gläuibgergruppen angenommen und dann vom Insolvenzgericht bestätigt.

Ende August 2002 wurde die Planbestätigung rechtskräftig  und das Verfahren aufgehoben.

Entscheidend für den schnellen und erfolgreichen Verlauf des Planverfahrens war die Kostrukutive Zusammenarbeit der Beteiligten und  der kurze und übersichtliche Insolvenzplan. Dieser wurde fortläufend aktualisiert.

Um das Gebot zu erfüllen, alle - tausende - Gläubiger ständig über den Verlauf des Verfahrens zu informieren, verfaßten die Planautoren eine wesentliche, nur zwei Seiten umfassende Zusammenfassung des Insolvenzplans - § 235 Abs. 3 S. 2 InsO -, die unmittelbar nach Verfahrenseröffnung an jeden Gläubiger versandt wurde.

Diese Zusammenfassung blieb trotz ständiger Aktualisierung des Insolvenzplans bis zum Abschluß des Verfahrens unverändert, weil sie - das Gesetz verbietet das nicht - mehrheitlich "weiche" Fakten und interpretationsfähige Formulierungen enthielt.

Auf diese Weise konnte das Problem, nach jeder Änderung des Insolvenzplans tausende Gläubiger informieren zu müssen, vermieden werden.

Die Argumente der wesentlichen Gläubigergruppen fanden durch zahlreiche intensive Gespräche im Insolvenzplan Berücksichtigung mit der Folge, daß dieser in der Gläubigerversammlung zu 100 % Zustimmung fand.

Es empfielt sich, das Verfahren möglichst frühzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestfristen zu eröffnen, einen vorläufigen Gläubigerausschuß zu konstituieren sowie ein Massedarlehen im Kreditrahmen (§ 264 InsO) in Anspruch zu nehmen.



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