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Änderungen der Insolvenzordnung durch das ESUG |
2012 tritt eine weitere Reform des Insolvenzrechts in Kraft. Der Bundestag hat am 27.10.2011 den Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) angenommen:
Die wichtigsten Änderungen traten am 1. 03.2012 in Kraft, exakter gesagt:
Die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 01.01.2013 in Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten am 01.01.2013 in Kraft.
Im Übrigen trat das Gesetz am 01.03.2012 in Kraft.
Nacholgend die wichtigsten Änderungen:
- Gläubiger haben bei bestimmter Unternehmensgröße bereits im Eröffnungsverfahren Einfluss auf die Wahl des Insolvenzver-walters;
- das Insolvenzplanverfahren wurde ausgebaut, gestrafft und praxistauglicher, dass es mehr Sanierungschancen bietet:
Bislang wurde das Planverfahren in der Praxis auf Grund der Schwierigkeiten kaum genutzt;
- es gibt jetzt im Vorfeld der Insolvenz eine Art Schutzschirm- das Schutzschirmverfahren.
Schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann sich die betreffende Firma unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters stellen lassen, frei von Vollstreckungsmaßnahmen. Sie hat dann die Chance, in Ruhe einen Sanierungsplan zu erarbeiten;
- Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses) und die
- Ermöglichung der Umwandlung von Fremdkapital (Forderungen von Gläubigern) in Eigenkapital (Gesellschaftsanteile) = „debt-to-equity-swap“.
zum ESUG folgender Link
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