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Vorgründungsgesellschaft |
Die Vorgründungsgesellschaft entsteht vor Abschluß eines Gesellschaftsvertrages. |
21.08.2003 |
Vorgründungsgesellschaft |
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Schließen sich die Gründer schon vor Abschluß des förmlichen, notariellen Gesellschaftsvertrages zum Zwecke der Gründung einer GmbH vertraglich zusammen, so entsteht eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft. Sie ist in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw eine OHG, die das neue Insolvenzrecht für insolvenzfähig erklärt hat, § 11 Abs. 2 Nr.s InsO. Für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft haften die Gründer persönlich nach den Regeln der GbR oder OHG. Im Insolvenzverfahren ist nur der Insolvenzverwalter befugt, die persönliche Gesellschafterhaftung geltend zu machen, § 93 InsO. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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