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Gläubigerausschuss - Mitglieder (§ 67 II InsO) |
- Gläubiger mit den höchsten Forderungen
- Absonderungsberechtigte
- Kleingläubiger
- Vertreter der Arbeitnehmer
- Nicht-Gläubiger als Mitglieder; es sind daher Personen wählbar, die keine Gläubiger sind. Der Gläubigerausschuss kann durch kompetente Personen handlungs- und entscheidungsfähig gemacht werden
- mindestens 2 Personen (BGH, Beschluss vom 05.03.2009, IX ZB 148/08)
- Ersatzmitglieder sind gesetzlich nicht vorgesehen, aber auch nicht verboten
Stand 12/2011
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