Aufgabe des vorläufigen Gläubigerausschusses ist es, die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren bis zur Eröffnung zu sichern. Insofern hat er dieselben Aufgaben, Rechte und Pflichten wie der endgültige Gläubigerausschuss, Gößmann in Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 67 Rdnr.8.
Überwachung und Mitwirkung
- Informations- und Prüfrechte
- Stellungnahme im Berichtstermin
- Anhörung bei Verfahrenseinstellung
- Stellungnahme zum Schlussbericht
- Informationsrecht während der Planüberwachung
- Anzeigepflicht des IV bei Eigenverwaltung
- Information über die Vergütungsfestsetzung
- Information über Verfahrensaufhebung im Planverfahren
- §§ 69,156, 214, 66, 261, 274, 64, 258 InsO
- Mitwirkung bei nachfolgenden Punkten:
- Aufstellung des Insolvenzplans
- Fortsetzung der Verwertung im Planverfahren
- Zustimmung bei wichtigen Geschäften für Gläubiger
- Geschäfte besonderer Bedeutung
- Geschäftsveräußerung oder stilllegung
- Verteilungen
- Festlegung der Quote für Abschlagsverteilgungen
- Unterhaltsgewährung
- Bestimmung der Hinterlegungsstelle
Wir helfen Ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben gerne oder nehmen ihre Rechte im Gläubigerausschuss wahr. Wir haben in 15 Jahren in über 300 Verfahren Erfahrungen gesammelt.
Kulzer Hermann Fachanwalt für Insolvenzrecht Master of business and administration Berlin, Dresden, Augsburg
0351 8110233 kulzer@pkl.com
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