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Insolvenzrecht A bis Z
Gläubigerausschuss - Aufgaben

Aufgabe des vorläufigen Gläubigerausschusses ist es, die Mitwirkung der Gläubiger im Verfahren bis zur Eröffnung zu sichern. Insofern hat er dieselben Aufgaben, Rechte und Pflichten wie der endgültige Gläubigerausschuss, Gößmann in Münchener Kommentar Insolvenzordnung § 67 Rdnr.8.

Überwachung und Mitwirkung

  • Informations- und Prüfrechte
  • Stellungnahme im Berichtstermin
  • Anhörung bei Verfahrenseinstellung
  • Stellungnahme zum Schlussbericht
  • Informationsrecht während der Planüberwachung
  • Anzeigepflicht des IV bei Eigenverwaltung
  • Information über die Vergütungsfestsetzung
  • Information über Verfahrensaufhebung im Planverfahren
  • §§ 69,156, 214, 66, 261, 274, 64, 258 InsO
  • Mitwirkung bei nachfolgenden Punkten:
  • Aufstellung des Insolvenzplans
  • Fortsetzung der Verwertung im Planverfahren
  • Zustimmung bei wichtigen Geschäften für Gläubiger
  • Geschäfte besonderer Bedeutung
  • Geschäftsveräußerung oder stilllegung
  • Verteilungen
  • Festlegung der Quote für Abschlagsverteilgungen
  • Unterhaltsgewährung
  • Bestimmung der Hinterlegungsstelle


    Wir helfen Ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben gerne oder nehmen ihre Rechte im Gläubigerausschuss wahr.
    Wir haben in 15 Jahren in über 300 Verfahren Erfahrungen gesammelt.



Kulzer Hermann
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Master of business and administration
Berlin, Dresden, Augsburg

0351 8110233
kulzer@pkl.com



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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11