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Insolvenzrecht A bis Z
Geschäftsführer und Geschäftsführung
Geschäftsführer: Befugnisse, Status, Haftung, Kündigung

In welchem Umfang Geschäftsführungshandlungen gegenüber der Gesellschaft zulässig sind, bestimmt die Geschäftsführungsbefugnis, vgl dazu Ausführungen unter I. Geschäftsführer sind hohen Haftungsrisiken ausgesetzt, vgl dazu II. Geschäftsführer können unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden, dazu III. Ob Geschäftsführer bei Streit vor das Arbeitsgericht gehen können, war lange streitig, dazu Ausführungen unter IV. Besondere Probleme gibt es, wenn ein leitender Angestellter in die Geschäftsleitung wechselt ( V.). Welche praktischen Probleme gibt es und was sollte vorher geklärt werden, dazu VII. Kann bezüglich von Haftungsansprüches gegen den Geschäftsführer ein Verzicht oder ein Vergleich geschlossen werden? dazu VIII. Was in jedem Geschäftsführervertrag geregelt werden sollte,
raten wir Ihnen in einer persönlichen Beratung.

I. Geschäftsführung und Vertretung
1. Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis
Die Vertretungsmacht bestimmt, ob eine Willenserklärung für die GmbH gegenüber Dritten wirksam ist. Demgegenüber bestimmt die Geschäftsführungsbefugnis, in welchem Umfang Geschäftführungshandlungen im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft zulässig sind ( vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG ).
Eine Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis hat auf das Außenverhältnis, also die Wirksamkeit der Willenserklärung und eines Rechtsgeschäfts keinen Einfluss, kann aber zum Schadensersatz führen. Gemäß § 35 ff GmbH kommt die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht bei der GmbH grundsätzlich den Geschäftsführern zu.
Weithin über und insbesondere bei Fremdgeschäftsführung zweckmäßig sind Zustimmungskataloge, die die Geschäftsführer bei bestimmten Maßnahmen zur vorherigen Einholung der Zustimmung der Gesellschafter verpflichten. Sinnvolle Zustimmungskataloge können wir Ihnen gerne vorschlagen.

2. Bestellung und Anstellungsvertrag
Die GmbH muss gemäß § 6 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Es muss unterschieden werden zwischen der Bestellung des Geschäftsführers und dem Anstellungsvertrag.
Die Bestellung zum Geschäftsführer begründet die spezifischen organschaftlichen Rechte und Pflichten und die Vertretungsmacht der Gesellschaft.
Die Rechtsverhältnisse zwischen Geschäftsführer und der GmbH, z.B Vergütung, Spesen, Tantieme, Wettbewerbsverbot, Vertragsstrafe, Abfindung ua. sind dagegen Bestandteile des Anstellungsvertrages.
Die Dauer des Anstellungsvertrages ist grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Organstellung.

3. Verfahrensweise der Bestellung und Kompetenzen
Die Bestellung des Geschäftsführers kann bereits bei der Gründung erfolgen.
Wenn der Geschäftsführer später bestellt wird, hat die Basiszuständigkeit- wenn nicht im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Ermächtigung wie zB. an Aufsichtsrat oder Beirat enthalten ist- die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG.
Wenn die Satzung keine besondere Regelung hierfür vorsieht, so hat die Gesellschafterversammlung bezüglich des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers eine Annexkompetenz für:
  • den Abschluss
  • die Änderung
  • Beendigung 
  • sonstige Regelungen, die das Anstellungsverhältnis betreffen,

    vgl.( BGH GmbHR 1990, 33; BGH 1991, 363; OLG Düsseldorf NZG 2003, 478 für die Kündigung ; BGH GmbHR 1995, 373; LAG Hessen GmbHR 2001, 298).
    Die Einberufung des Gesellschafterversammlung erfolgt nach § 49 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter mit einer Frist von mindestens einer Woche, vgl. § 51 Abs. 1 GmbHG. Die Einberufung kann auch durch eine Gesellschafterminderheit von mindestens einem Zehntel des Stammkapitals erfolgen, § 52 Abs. 1 GmbHG. Unter den Voraussetungen des § 48 Abs. 2 GmbHG kann auch im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden.

    Nach § 47 Abs. 4 GmbHG hat ein Gesellschafter bei der Beschlussfassung über seine Entlassung oder Befreiung von einer Verbindlichkeit o.ä. kein Stimmrecht. Nach ganz h.L ist § 47 Abs. 4 GmbHG zwingend, vgl. Langenfeld GmbH Vertragspraxis 5.Auflage Rz.149. 
     

    4. Anmeldung beim Handelsregister
    Wenn der neue Geschäftsführer seine Bestellung als Geschäftsführer zum Handelsregister anmeldet, muss der ernennende Gesellschafterbeschluss vor dieser Erklärung gefasst und der Geschäftsfüher in diesem Beschluss bereits wirksam bestellt worden sein. Unwirksam ist die Anmeldung von einer in der Zukunft liegenden Bestellung.

    5. Voraussetzungen für die Bestellung
    Der Geschäftsführer muss eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, § 6 GmbHG.
    Der zu bestellende Geschäftsführer darf nicht einem Bestellungsverbot unterliegen. Bestellungsverbote ergeben sich aus Verurteilungen wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283 d StGB ( Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung).
    Das Bestellungsverbot wirkt, wenn seit  Rechtskraft des Urteils noch nicht 5 Jahre vergangen sind.
    Weitere Bestellungsverbote können sich aus einem Berufs-oder Gewerbeverbot ergeben für die Dauer des Verbotes.

    6. Anstellungsvertrag des Geschäftsführers
    Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist, soweit eine entgeltliche Tätigkeit vereinbart ist, ein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Das Arbeitsrecht findet keine Anwendung.

    7. Amtsniederlegung
    Nach der Rechtsprechung kann der Geschäftsführer sein Amt jederzeit auch ohne Geltendmachung eines wichtigen Grundes niederlegen.
    Zum Schutz der Gesellschaft kann es sich empfehlen, die Amtsniederlegeung von der Einhaltung von Formen und Fristen abhängig zu machen, vgl. Goette, Die GmbH, § 8 Rz. 48.

    II. Gesetzliche Pflichten und Haftungsprobleme
    Die mögliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH und etwaige Ansprüche des Geschäftsführers/ Gesellschafters gegen  die GmbH sind Hauptprüfungspunkte des Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren und im eröffneten Insolvenzverfahren.
    Der Geschäftsführer hat zahlreiche gesetzliche Pflichten und damit einhergehend zahlreiche Haftungsrisiken.

    1. Pflichten nach dem GmbHG
  • Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs.1 
  • Vertretung der GmbH § 35
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung § 49 Abs.1
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchführung § 41
  • Unterlassung von verbotenen Auszahlungen des Stammkapitals § 30
  • bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung: Insolvenzeinleitung § 64 Abs.1

    2. Haftungsrisiken
  • Haftung wegen Insolvenzverschleppung
  • Haftung wegen Bankrott
  • Haftung wegen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften
  • Haftung für Sphärenvermischung
  • offene Stammeinlagen ( geschäftsführender Gesellschafter )
  • verbotenes Hin- und Herzahlen der Stammeinlagen ( verdeckte Einlagen)
  • Haftung wegen Gläubigerbenachteiligung
  • Haftung für nicht (rechtzeitig) beglichene SV-Beiträge ( § 266 a StGB )
  • Haftung für nicht erklärte Steuern und unzureichende Berichtigungen
  • Haftung wegen Eingehungsbetrug, Umweltstraftaten ua.
  • Haftung für fehlerhafte Buchführung und fehlende oder verspätete Bilanzen

    III. Bedingte Bestellung des Geschäftsführers
    Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers kann unter einer auflösenden Bedingung erfolgen. Tritt die Bedingung ein, verliert der Geschäftsführer automatisch sein Amt, vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 55/04 NZG 2006 S.62 NJW Spezial 2006 S. 76; ZIP 2005, 2255.

    IV.  Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers
    Früher ( Entscheidung vom Mai 1999 ) hatte sich das Bundesarbeitsgericht zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers zurückhaltend geäußert. Danach war ein Arbeitnehmerstatus durchaus denkbar, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstigen Modalitäten einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht unterliegt.
    Die jüngere Rechtsprechung ( BAG vom 12. Juli 2006 ) geht in eine andere Richtung. Das Bundesarbeitsgericht hat Geschäftsführern den Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit verwehrt.
    Grund ist § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes ( AGG ).
    Danach sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig für " Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans " zur Vertretung des Unternehmens berufen sind.
    Wie das Arbeitsgerichtsgesetz nimmt auch das Kündigungsschutzgesetz alle GmbH-Geschäftsführer aus.
     Aus Sicht des Geschäftsführers sollte daher eine ausreichende Abfindung in den Vertrag. Eine Kündigungsfrist von sechs Monaten und eine möglichst lange Laufzeit, z.B 3 Jahre, geben Sicherheit.

    V. Problemfall: Wechsel in die Geschäftsleitung
    Häufig wechselt ein leitender Angestellter in eine Geschäftsführerposition.
    Kommt es zum Bruch, stellt sich die Frage, ob das alte Arbeitsverhältnis als leitender Angestellter wieder auflebt. Nach Rechtsprechung des BAG vom 14. Juni 2006 wurde dies verneint. In dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags durch einen angestellten Mitarbeiter liegt nach Auffassung des BAG im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Allerdings hatte das BAG hier noch nicht zu entscheiden, ob ein solcher indirekter Aufhebungsvertrag der inzwischen gesetzlich geforderterten Schriftform genügt. Klare Vereinbarungen sind daher erforderlich, ob das bisherigen Arbeitsverhältnis nur ruhen oder aber aufgehoben werden soll. Wenn die Gesellschaft dem nicht zustimmt, muss sich der leitende Angestellte gut überlegen, ob er wirklich Geschäftsführer werden will.

    VI. Hinweis auf einige BAG Entscheidungen
    BAG 5 AZR 664/98 zum Arbeitnehmerstatus
    BAG 5 AS 7/06 zum Rechtsweg
    BAG 5 AZB 79/02 Komplementär-GmbH
    BAG 5 AZR 592/05 Aufhebung Arbeitsverhältnis

    VII. Sonstige Fragen und Klärungsbedarf
  • Gesamtvertretungsmacht- Gesamtvertretung, Einzelvertretungsmacht 
  • notariell beurkundete Generalvollmacht und Generalhandlungsvollmacht
  • Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) und Befreiung
  • Ausländische Geschäftsführer
  • Amtsniederlegung und Löschung aus dem Register

    VIII. Verzicht und Vergleich auf Haftungsansprüche
    Nach § 46 Nr.6 GmbHG entscheiden über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer die Gesellschafter. Aus § 46 Nr. 8 GmbHG ergibt sich eine Entscheidungszuständigkeit der Gesellschafter für den Verzicht oder Vergleich auf Haftungsansprüche. Ein Anspruchsverzicht stellt die Entlastung des Geschäftsführers dar. Diese ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Nach § 9b Abs. 1 GmbHG ist ein Verzicht bzw. Vergleich über Ersatzansprüche der Gesellschaft-grundsätzlich- unwirksam, soweit der Ersatz der Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, vgl.Prof. Haas, ZInsO 2007, S. 464 ff.
    Hierunter fallen auch der Erlass des Anspruchs nach § 397 BGB.
    Allgemeine Schranken für einen Verzicht bzw Vergleich sind: § 80 InsO, § 138 BGB, §§ 276 Abs.3, 202 Abs.1 BGB.
    Über den Wortlaut des § 9b Abs.1 GmbHG hinaus gilt das Verzichts- und Vergleichsverbot nicht für den Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, vgl Haas, ZInsO 2007, S. 469.

    Rechtssichere Geschäftsführerverträge bedürfen einer persönlichen Beratung mit Fachanwälten und einer individuellen Anpassung.





     




  • 11.03.2021 Geschäftsführer: Arbeitsvertrag, wichtige Regelungspunkte, Statusprüfung, Sozialversicherungspflicht. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
    Information

    Die Gesellschaft sollte mit dem Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag abschließen, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten exakt regelt.
    Je besser der Vertrag, umso weniger Streit.

    I. Welches Gericht ist bei Streit zuständig?
    Sieht ein Arbeitsvertrag keine Geschäftsführerbestellung vor, sind die Arbeitsgerichte zuständig, wenn der Arbeitnehmer später aufgrund formloser Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird und nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, BAG, Beschl. v. 23.08.2011- 10 AZB 51/10. Die Zuständigkeit bedarf immer einer gesonderten Prüfung.

    II. Regelungspunkte im Geschäftsführeranstellungsvertrag
    § 1 Anstellung und Aufgabenbereich
    Ab wann gilt der Geschäftsführervertrag ?
    Welchen Aufgabenbereich übernimmt der Geschäftsführer ?
    § 2 Vertragsdauer und Kündigung
    Wird der Vertrag auf bestimmt Zeit abgeschlossen ?
    Welche ordentliche Kündigungsfrist wird vereinbart ?
    Ab wann ist ordentliche Kündigung erstmals möglich ?
    Wann kann außerordentlich gekündigt werden ?
    Wie muss die Kündigung erfolgen ?
    Welche Auswirkung hat der Widerruf der Bestellung auf den Anstellungsvertrag

    § 3 Rechte und Pflichten
    Nach welcher Maßgabe muss der Geschäftsführer die Geschäfte führen?
    Darf der Geschäftsführer die Gesellschaft alleine vertreten ?
    Darf der Geschäftsführer mit sich Geschäfte machen und ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ?
    Darf die Gesellschaft neben dem Geschäftsführer andere Geschäftsführer oder Prokuristen bestellen und die Vertretungsmacht und Geschäftsführung neu regeln ?
    Muss der Geschäftsführer seine volle Arbeitskraft und Arbeitszeit ausschließlich der Gesellschaft widmen?
    Gibt es zeitliche Vorgaben für die Tätigkeit- also eine Kernarbeitszeit?
    Bedarf die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit jedweder Form der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter?
    Muss der Geschäftsführer über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht öffentlich bekannt sind, gegenüber Dritten Stillschweigen bewahren und darf er Unterlagen oder Daten herausgeben?
    Gilt diese Verpflichtung auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages?

    § 4 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
    Welche Geschäfte darf der Geschäftsführer vornehmen?
    Welche Befugnisse des Geschäftsführers umfasst der gewöhnliche Geschäftsbetrieb?
    Welche Geschäfte bedürfen der Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers oder eines Gesellschafterbeschlusses

    § 5 Vergütung und Zusatzleistung
    Welche Vergütung erhält der Geschäftsführer pro Jahr und wann ?
    Erhält er darüber hinaus für seine Tätigkeit eine vom Gewinn abhängige Tantieme?
    Wenn ja, in welcher Höhe und wann und wie wird diese berechnet ?
    Bekommt der Geschäftsführer einen Firmenwagen und darf er ihn auch privat nutzten?
    Welche Kosten werden übernommen und was darf das Fahrzeug monatlich kosten? Wie wird der Wert der privaten Nutzung versteuert?
    Erhält der Geschäftsführer bei Unfall oder Krankheit eine Gehaltsfortzahlung?
    Wenn ja für welche Dauer?
    Wie wird der Geschäftsführer und dessen Familie für den Fall des Todes und der Berufsunfähigkeit abgesichert ?

    § 6 Urlaub
    Wie lange ist der Jahresurlaub ? Was ist die Berechnungsgrundlage ?
    Wie erfolgt die Abstimmung des Urlaubs ?

    § 7 Reisekosten
    Werden dem Geschäftsführer alle Reisekosten und Auslagen erstattet-
    wenn ja in welche Höhe ?

    § 8 Absicherung durch eine spezielle Haftpflichtversicherung (D&0)
    Wird auf Kosten der Gesellschaft zu Gunsten des Geschäftsführers eine D&O Versicherung abgeschlossen, um die Haftungsrisiken für fahrlässiges Handeln des Geschäftsführers abzusichern? In welcher Höhe?
    Gibt es auch einen Strafrechtsschutz für den Geschäftsführer für den Fall strafrechtlicher Ermittlungen?

    § 9 Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe
    Was ist dem Geschäftsführer, wann, in welcher Form untersagt?
    Darf der Geschäftsführer andere Unternehmen errichten, erwerben oder sich beteiligen?
    Wird bei Verstoß eine Vertragsstrafe vereinbart und wenn ja wie hoch?

    § 10 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe
    Darf der Geschäftsführer nach Beendigung des Anstellungsvertrages auf den Arbeitsgebieten der Gesellschaft tätig werden?
    Wie lange soll eine Einschränkung wirken und auf welches Gebiet ist dies örtlich beschränkt?
    Welche Zahlung erhält der Geschäftsführer für die Dauer des Wettbewerbsverbots?
    Was wird auf die Entschädigung angerechnet?
    Kann die Gesellschaft auf die Geltendmachung des Wettbewerbsverbotes verzichten und wenn ja wie ?
    Wann gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht ?

    § 11 Abfindung

    § 12 Schutzrechte

    § 13 Haftung und Haftungsbegrenzung

    § 14 Schriftform

    § 15 Salvatorische Klausel

    § 16 Gerichtsstand

    Bezüglich des Geschäftsführeranstellungsvertrages ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung ratsam, um spätere Streitpunkte und Überraschungen zu vermeiden. Vorab ist zu prüfen, ob eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung angestrebt und diese möglich ist

    III. Welche Kriterien sind für die Statusprüfung "Sozialversicherungspflichtigkeit" von Bedeutung?

    Durch § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV werden als gesetzliche Anhaltspunkte für eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit nach Weisungen sowie der Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft definiert. Das hiernach ausschlaggebende Kriterium für eine Sozialversicherungspflicht ist der Umfang der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei Ausübung seiner Tätigkeit. Eine persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers besteht dann nicht, wenn er “bestimmenden Einfluss” auf die Gesellschaft ausüben kann. Diese Möglichkeit ist maßgeblich davon abhängig, ob der Geschäftsführer selbst an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht.

    • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB,
    • freie Gestaltung der Tätigkeit und Einteilung der Arbeitszeiten, Weisungsfreiheit
    • Branchenkenntnisse
    • Recht zur Einstellung und Entlassung von Personal
    • Probezeit
    • Urlaubsregelung
    • Weihnachts- und Urlaubsgeld
    • Kündigungsfristen
    • Vergütungsform
    • Vergütung im Krankheitsfall
    • Familien GmbH?
      In seinem Urteil vom 24. Juni 1982 (Az. 12 RK 45/80 – USK 82160) hat das BSG in seiner Entscheidung zur Beurteilung von Fremdgeschäftsführern noch einmal bestätigt, dass diese grundsätzlich abhängig beschäftigt sind. Nur ausnahmsweise können bei einem Fremdgeschäftsführer in einer Familien- GmbH derart besondere Verhältnisse vorliegen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen ist. So können in Fällen einer Familien-GmbH oder in Gesellschaften, in denen familiäre Bindungen zu Mehrheitsgesellschaftern bestehen, die Verhältnisse durchaus dafür sprechen, dass für einen Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (= Fremdgeschäftsführer) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wie dies auch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt wurde.

      Sonderfall: Fremdgeschäftsführer
      Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH (Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung), ist in der Regel sozialversicherungspflichtig, da vom Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit in der Tätigkeitserbringung gegenüber der Gesellschaft auszugehen ist. Wer an Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist, ohne auf diese Einfluss zu haben, ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der Geschäftsführer in der Wahrnehmung seiner Tätigkeit völlig frei ist und es an jeglicher Ausübung der Entscheidungsbefugnisse durch die Gesellschafterversammlung fehlt.

      IV. Prüfung
      Durch die Einholung einer Status-Auskunft kann das Risiko späterer Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgeschlossen und frühzeitig auf die Anerkennung des gewünschten Ergebnisses hingearbeitet werden.
      Wir unterstützen sie gerne bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung mit unseren Fachanwälten für Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht ua.

      Kontakt:
      RA Hermann Kulzer MBA
      Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
      Kulzer@pkl.com
      0351 8110233


    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
    18.12.2019 Geschäftsführung 2020: Kontrollierte Offensive: Sicher führen. Fehler vermeiden. Erfolgreich sein.
    Information

    Geschäftsführer sollen das Tagesgeschäft erfolgreich führen- Ziele verwirklichen, Mitarbeiter motivieren, Gewinne erwirtschaften, nachhaltig sein und die Gesellschaft in die Zukunft führen.

    Es gibt viele Klippen und Fallstricke, die ein Unternehmen bewältigen muss.
    Der Geschäftsführer hat zahlreiche Aufgaben und Pflichten, die Vorstände, Geschäftsführer oder Aufsichtsräte kennen und berücksichtigen müssen/sollen.

    Der Bundesgerichtshof führte in einer Entscheidung folgendes aus:

    Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht; verfügt er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen.

    Es geht aber bei der Beratung und dem Coaching nicht nur darum die persönliche Haftung zu vermeiden. Es geht um nachhaltigen Erfolg durch eine kontrollierte Offensive.

    Das bewußte Steuern von Chancen und Risiken ist wesentlicher Bestandteil der Unternehmensführung. Bei großen Gesellschaften wurde das Risikocontrolling auf Grund des Gesetzes zur Transparenz und Kontrolle von Unternehmen implementiert.  Gelebt wurde es in vielen Fällen jedoch nicht.
    Auch in kleinen und mittelständischen Unternehmen ist ein Risikocontrolling erforderlich. 
    Wie bei einer guten Fussballmannschaft muss die Abwehr stimmen, sonst nützen auch selbst geschossene Tore nichts, wenn man mehr Tore des Gegner hinnehmen muss.

    Kontrollierte Offensive ist der Schlüssel zu Sicherheit und Erfolg.

    Welche Risiken vorhanden sind, kann nicht der Geschäftsführer oder ein externer Experte alleine absehen. Es braucht hierzu mehrere Fachleute, die alle Jahre wieder sich ein Bild über die Risikolage machen:

    • Baufachleute 
    • Umweltexperte  
    • Versicherungsfachmann 
    • Marktexperten
    • Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
    • Fachanwalt für Gesellschaftsrecht 
    • Fachanwalt für Insolvenzrecht 
    • Organisationsentwickler

    1. Erfolgsfaktoren, Prinzipien und Aufgaben
    1.1. Erfolgsfaktoren

    • Kompetenz des Geschäftsführers
    • Funktionen in der Gesellschaft 
    • Mission der Gesellschaft

    1.2. Aufgaben

    • Sind die Ziele bekannt?
    • was alles wird wie organisiert?
    • Wie wird wann entschieden?
    • was wird und was muss kontrolliert werden?  

    1.3. Prinzipien

    • Ergebnisorientierung wohin?
    • Beitrag zum Ganzen- zu welchem?
    • Konzentration auf das Wesentliche- was ist das?
    • Vertrauen auf sich, Mitarbeiter und Externe: worauf ist Verlass?
    • Stärkenfokussierung: was sind ihre Stärken?
    • Positives Denken: "Das Glas ist halb voll" ua.

    2. Konfliktverschärfungen abbauen:

    • Unklare Grenzen erkennen und abbauen
    • Fehlende Reflexion erkennen und einführen
    • Formale oder soziale Einseitigkeit erkennen und abbauen
    • Unpassendes Konfliktverständnis erkennen
    • Fehlendes Lernen in der Organisation und für einen selbst
    • Unklare Aufgaben
    • Fachlichkeit und Führung vermischt 

    3. Gefahren und Risiken einschränken
    Wenn Sie Aufgaben oder Pflichten verletzen, kommt Druck von vielen Seiten.
    Von den Gesellschaftern, Arbeitnehmern, dem Finanzamt, Kunden, Konkurrenten, Lieferanten.
    Im worst case drohen: Burnout, Krankheit, Scheitern der Beziehung/Ehe, persönliche Haftung/strafrechtliche Ermittlungen und Sanktionen.

    4. Hilfe durch einen Berater oder Coach
    Ein Berater oder Coach kann helfen, die Risiken zu erkennen, Vorsorge zu treffen oder die konkreten Krisen zu bewältigen- mit dem Geschäftsführer.
    Dieser kann dadurch strafrechtlich relevantes Handeln oder die persönliche Haftung vermeiden- vorbehaltlich man kommt nicht viel zu spät.

    Wikipedia, definiert den Begriff Coaching als den Prozess der Entwicklung von Fertigkeiten im Sport sowie im Beruf. Ein guter Coach muss ganzheitlich ausgebildet sein, viel Lebens- und Berufserfahrungen gesammelt haben, ein Stück Gelassesnheit verinnerlicht haben und weise sein. Er soll seine Erfahrungen aber niemanden aufdrängen und  dann beleidigt sein, wenn der Beratene es mal anders macht, als es ihm empfohlen wird.
    Der Berater/ Coach soll Angebote für eine Verhaltensweise machen und Wege vorschlagen und versuchen seinen Mandanten zu überzeugen, dass dieser Weg Vorteile hat und Chancen.

    5. Was ist ein guter Coach?

    -Begleiter von Unternehmern
    -maßgeschneiderte Unterstützung von Geschäftsführern, Prokuristen, Führungskräften
    -Lebensberatung im persönlichen Umfeld (persönliche Absicherung bei schiwierigen Situationen, -Krisen, Scheidung, Tod ua.)
    -Ziel- und Lösungsorientierung
    -Förderer der Selbstreflexion und Selbstwahrnehmung
    -Verbesserung des Wahrnehmens, Erlebens und des Verhaltens
    -neutraler Diskussionspartner
    -Prozessbegleiter, Sparringspartner
    -Zuhörer, Ratgeber
    -zeigt Alternativen
    -entwickelt Optionen
    -Lösungsstrategien prüfen

    6. Qualifikationen und Tagessatz

    • Ausbildungen und Erfahrungen
      Studium der Rechtswissenschaften (Augsburg)
      25 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwalt, Verwalter, Coach
      Verhandlungstechnik nach Havard Konzept bei Eger (Schweiz)
      Fachanwalt für Insolvenzrecht (Berlin)
      Risikomanagement Management Circle (Berlin)
      Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht (Dresden)
      Master of Business and Administration Schwerpunkt Sozialmanagement (EHS Dresden)
      Zahlreiche Fortbildungen bei bekannten Trainern und Coaches, u.a. Friedrich Glasl (Österreich), Adrian Schweizer (Schweiz)
      Ausbildung zum Wirtschaftsmediator an der Dresden International University 2013

    • Tagessatz zwischen 1000 bis 2000 Euro, Stundensatz zwischen 200 und 300 Euro plus Mehrwertsteuer. Die Haftung wird in einer gesonderten Vereinbarung meist auf 1,5 Millionen Euro begrenzt, es sei denn, der Mandant wünscht eine höhere Haftungssumme, die dann gesondert über eine Versicherung abgeschlossen werden muss.

    7. Vermeidung von persönlichen Haftungsrisiken
    Zahlreiche Fälle in der Presse und Fernsehen haben gezeigt, wie schnell Vorstände ins Fadenkreuz geraten können mit dem Risiko der persönlichen Inanspruchnahme.
    Selbst beiläufige Äußerungen in der Presse oder kleine Fehler von Managern können Existenzen gefährden - einschließlich die Familien der Beteiligten.
    Nicht Angst oder Ignoranz sind Lösungen, sondern rechtzeitig richtige Informationen, Absicherungen und Hilfe zu organisieren. Die Pflichten des Geschäftsführers wurden durch den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Eine zentrale Norm ist § 43 GmbHG.

    Mögliche Pflichtverstöße:

    -Verstoß gegen gesetzliche Gebote oder Verbote
    -Überschreiten der Kompetenzen
    -Nichtbeachtung gesetzlicher Regelungen, insbesondere steuerrechtliche, kartellrechtliche, arbeitsrechtliche, gewerberechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften
    -Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung
    -Verletzung der Pflicht zur Kooperation mit anderen Gesellschaftsorganen
    -Verletzung gegen Treuepflichten gegenüber der GmbH, insbesondere Verschwiegenheitspflicht und Loyalitätspflicht
    -Verletzung des Wettbewerbsverbots
    -Verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 264 Abs.1
    -Missachtung der Vertretungsregelung der GmbH § 35
    -Fehlende Einberufung der Gesellschafterversammlung § 49 Abs.1
    -Fehlerhafte Buchführung und falsche Bilanzierung
    -Verletzung der Insolvenzantragspflicht
    -Gläubigerbegünstigung in der Krise
    -Verschleierung von Vermögenswerten in der Krise
    -Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge
    -Einkäufe in der Krise ohne Sicherstellung der Bezahlung
    -Einrichtung von schwarzen Kassen für Sonder- oder Auslandsgeschäfte u.v.m.

    Alle Pflichten und Risiken kann ein Geschäftsführer/ Manager nicht kennen und beachten. 
    Er kann/muss sich aber durch Spezialisten beraten und/oder coachen lassen.

    8. Krisencoaching
    Befindet sich Ihre Gesellschaft in einer Krise oder ist eine Krise absehbar, ist ein Coaching durch einen Krisenspezialisten sinnvoll. Der normale Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater hat im Alltag überwiegend mit  Gesellschaften bei "Sonnenschein" zu tun.
    "Regen, Gewitter oder Sturm" kennen sie nur in Ausnahmenfällen.
    Bergführer, die nie den Berg bei Unwetter erlebt haben, sind möglicherweise nicht die bestmöglichen Führer in Krisensituationen.  
    Ich beschäftige mich seit Jahren mit Krisen - als Insolvenzverwalter und Berater.
    Er wurde für Krisensituationen ausgebildet und musste dann vor Erlangung des Titels zahlreiche praktische Fälle nachweisen. 
    Der Fachanwalt für Insolvenzrecht kann daher ein qualifizierter Begleiter oder Coach sein
    IN UND VOR DER KRISE UND ZUR VERMEIDUNG VON HAFTUNG. 

    9. Konfliktcoaching und -klärung
    In Krisenzeiten gibt es auch Konflikte.
    Diese müssen gelöst werden - schnell, leise, nachhaltig.
    Als hochschulgebildeter und praxiserfahrener Wirtschaftsmediator kann ich Ihnen als Coach Hilfestellung leisten und ihnen helfen, neue Blickwinkel und Lösungsansätze zu finden und dadurch beitragen zur Konfliktklärung.

    10. Unternehmensberatung/Coaching

    • Ergebnisfokussierte Klärung
    • Risikomanagement
    • Verbesserung von Prozessen
    • Nachhaltiges Führen
    • Betreuung bei Firmenkauf oder --verkauf
    • Unternehmensnachfolge ohne Streit
    • Erbauseinandersetzung ohne Zerschlagung von Vermögenswerten

    11. Arbeitsweise

    • Ermittlung aller relevanten Tatsachen
    • Aufarbeitung des Sachverhalts (je nach Auftragsumfang- jedenfalls juristisch) 
    • Analyse der Risiken und  Kosten
    • Identifizierung erreichbarer Ziele und des notwendigen Weges dorthin 
    • Erarbeitung konkreter Handlungsempfehlungen
    • In entspannter Atmosphäre kommunizieren.
    Die moderne Geschäftsführung in 2020 sollte eine kontrollierte Offensive praktizieren: 
    Sicher führen.
    Hilfe durch Berater annehmen.
    Fehler vermeiden.
    Nachhaltig erfolgreich sein.


    Hermann Kulzer UNTERNEHMENSBERATER
    Master of Business Administration (Dresden)
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht
    Wirtschaftsmediator und Konfliktmanager (DIU Dresden International University)

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    Verfasser: Hermann Kulzer. MBA, Fachanwalt, Wirtschaftsmediator, UNTERNEHMENSBERATER
    15.12.2019 Haftpflichtversicherung (sogenannte D&O-Versicherung) für Geschäftsführer: so vermeiden Sie eine persönliche Haftung bei Fehlern
    Information

    Kapitalgesellschaften  und Geschäftsführer können sich durch eine D & O Versicherung absichern vor Managementfehlern. Diese muß der Gesellschaft dann den Schaden durch fehlerhafte Geschäftsleitung erstatten.

    Diese D&O (Directors-and-Officers)-Versicherung versichert dabei sowohl Schadenersatzansprüche von dritter Seite (z. B. durch Geschäftspartner oder den Fiskus) als auch Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer. 

    Die Haftung von Geschäftsführern ist seit Jahren Gegenstand vieler Klagen und Gerichtsentscheidungen.

    Es gibt für Geschäftsführer teilweise Gefahren,  bei denen eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen - ja sogar ein Vermögensverfall - auf dem Spiel steht.

    Der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann daher böse Überraschungen vermeiden. 

    Ein wesentliche Haftungsnorm für Geschäftsführer ist § 64 GmbHG.

    Diese Norm ist aber nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht gedeckt.

    Das ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

    Zur Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2018 – 4 U 93/16

    Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2321

    A. Sachverhalt

    Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) geltend.

    Die Klägerin war Geschäftsführerin der S./C. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), die zwischenzeitlich insolvent ist.

    Mit Versicherungsbeginn zum 14.08.2010 kam zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … ein Vertrag über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zustande, dem unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadens- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten zugrunde liegen.

    Nach A 1.1 wird Versicherungsschutz gewährt „für den Fall, dass eine versicherte Person … wegen einer … Pflichtverletzung … für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. …“.

    Die Bedingungen enthalten unter A 6 einen Haftungsausschluss, der auszugsweise wie folgt lautet:

    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person.

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin meldete die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles bei der Beklagten. Ein gegen die Klägerin im Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

    Die Klägerin wurde in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin bislang wie folgt in Anspruch genommen:

    Die Klägerin hat beantragt,

    1.die Beklagte zu verpflichten, ihm Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung, Versicherungsschein Nr. … zu gewähren;

    2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von Ansprüchen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt H. freizustellen, soweit diese im Verfahren 6 O 391/13 vor dem Landgericht Mönchengladbach durch Herrn Rechtsanwalt H. geltend gemacht werden.

    Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

    Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr im Rahmen des Verfahrens 6 0 101/13 geleisteten Zahlung in Höhe von 7.500,00 €.

    Zwar handelte es sich bei dem geltend gemachten Haftpflichtanspruch grundsätzlich um einen versicherten Schaden im Sinne von 1.1, 1.3 ULLA. Die Beklagte sei jedoch gemäß § 6 Absatz 2 Alt. 3 ULLA wegen einer „wissentlichen Pflichtverletzung“ der Klägerin leistungsfrei.

    Danach sei Versicherungsschutz für solche Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die auf einer „wissentlichen Pflichtverletzung“ der versicherten Person beruhten. Eine „wissentliche Pflichtverletzung“ setze dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer die verletzte Pflicht positiv kenne und sich auch bewusst sei, gegen diese Pflicht zu handeln. Das sei hier anzunehmen. § 15 a Abs. 1 InsO verpflichte die Mitglieder des Vertretungsorgans, hier also die Klägerin als Geschäftsführerin der versicherten UG, für den Fall, dass diese Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet sei, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.

    Eine Überschuldung der versicherten UG sei jedenfalls zum Ende des Jahres 2010 anzunehmen mit der Folge, dass bereits Ende Januar 2011 und damit zu einem Zeitpunkt, der weit vor dem Ankauf der Fahrzeuge lag, Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Lediglich pauschal habe die Klägerin den Eintritt der Insolvenzreife zum genannten Zeitpunkt bestritten. Andererseits habe sie die für die Insolvenzantragspflicht maßgebliche rechnerische Überschuldung zum genannten Datum nicht in Abrede gestellt. Damit sei eine bilanzielle Überschuldung zu dem genannten Stichtag anzunehmen. Unstreitig sei die UG auch bereits im Januar 2011 nicht mehr in der Lage gewesen, offene Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, sodass die Klägerin ihr mit einem Privatkredit für die nächsten Monate habe aushelfen müssen.

    Die Klägerin habe auch wissentlich gegen ihre Pflichten aus § 15 a Abs. 1 InsO verstoßen. Hier sei bereits aufgrund einer zu Lasten der Klägerin eingreifenden Vermutung von einer „Wissentlichkeit“ auszugehen. Im Übrigen belegten aber auch die dargelegten unstreitigen bzw. von der Klägerin selbst ausgeführten Umstände ihre positive Kenntnis von der konkreten Verpflichtung aus § 15 a Abs. 1 InsO sowie deren Verletzung.

    Die aus § 15 a Abs. 1 InsO folgende Pflicht der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages unterfalle den Kardinalpflichten eines Geschäftsführers. Kein Geschäftsführer könne sich dabei durch eine interne Geschäftsaufteilung von dieser das Leitungsorgan treffenden Kardinalpflicht befreien. Selbst wenn der Geschäftsführer für eine ordnungsgemäße Organisation gesorgt habe, sei er verpflichtet, deren Einhaltung und außerdem auch das Verhalten seines Mitgeschäftsführers zu überwachen; dies gelte insbesondere dann, wenn für ihn - wie hier - erkennbar sei, dass die von ihm geführte Gesellschaft in einer Krise stecke. All diesen Pflichten habe die Klägerin im für den späteren Schadenseintritt relevanten Zeitraum offenkundig und eklatant nicht genügt.

    Unstreitig sei, dass die Klägerin über die Pflichten als Geschäftsführerin im Vorfeld unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes aufgeklärt worden sei, damit auch über die ihr obliegenden Beobachtungspflichten. Sie habe auch nicht in Abrede gestellt, dass ihr die konkreten Pflichten einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und insbesondere diejenige aus § 15 a Abs. 1 InsO, bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, bekannt waren.

    Weiter sei ihr - schon durch die eigene Kredithingabe bereits im Januar 2011 sowie sodann fortlaufend - hinlänglich bekannt gewesen, dass hier jedenfalls ein „Auftreten von Krisenzeichen“ vorlag, aufgrund dessen sie unverzüglich und beständig den Finanzstatus des von ihr zu führenden Unternehmens hätte überprüfen und sich hierbei - bei Fehlen der eigenen notwendigen Expertise - hätte extern beraten lassen müssen. Dennoch habe sie nicht reagiert, sondern die ihr obliegenden Kontrollpflichten trotz Kenntnis derselben bewusst missachtet und damit wissentlich eine Situation verschärft, indem sie das Unternehmen „außer Kontrolle“ habe weiterlaufen lassen und bewusst jede Maßnahme unterlassen habe, um sich überhaupt in die Lage zu versetzen, die Gefahr einer wirtschaftlichen Schieflage rechtzeitig erkennen zu können. Wäre die Klägerin ihren Kontrollpflichten nachgekommen, wäre durch rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages der Ankauf der Fahrzeuge durch den Zeugen C. auch verhindert worden, so dass Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadeneintritt vorliege.

    Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Freistellung der von dem Insolvenzverwalter der Versicherten eingeklagten Forderung in dem Verfahren 6 0 391/13. Insoweit sei die (objektive) Pflichtverletzung der Klägerin in Bezug auf ihre Pflicht gemäß § 64 GmbHG, Zahlungen zu verhindern, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung erfolgen, aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung bindend festgestellt. Hinsichtlich der Wissentlichkeit der maßgeblichen Pflichtverletzung bestehe zwar keine Bindungswirkung; dieser Ausschlussgrund sei vielmehr im Deckungsprozess selbständig zu prüfen. 

    Allerdings sei auch bezüglich dieser Pflichtverletzung von „Wissentlichkeit" auszugehen.

    Gegen dieses dem Klägervertreter am 10.05.2016 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 09.06.2016 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 24.06.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

    Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge zu 2. und 3. weiter. Zutreffend sei das landgerichtliche Urteil allein hinsichtlich der Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten sei. Unzutreffend habe das Landgericht jedoch eine wissentliche Pflichtverletzung angenommen, Wissentlichkeit oder Vorsatz sei weder anzunehmen noch bewiesen. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass Insolvenzreife vorliege, und zwar weder Ende 2010 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Ihr könne allenfalls Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden; so sei auch das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden..

    Die Klägerin beantragt,

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.05.2016

    1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von Ansprüchen des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt H., freizustellen, soweit diese im Verfahren 6 O 391/13 vor dem Landgericht Mönchengladbach durch Herrn Rechtsanwalt H. geltend gemacht und tituliert worden sind.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig, da keine den Anforderungen der §§ 519 Abs. 4, 129 Nr. 6 ZPO genügende Unterzeichnung gegeben sei. Die Berufungsbegründung enthalte keinen tauglichen Berufungsangriff. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Anhörung der Klägerin im Senatstermin stehe eine wissentliche Pflichtverletzung der Klägerin fest. Die Rechtsauffassung des Senats zur Bindungswirkung der Haftpflichturteile sei unzutreffend. Auf Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers, die für die Entscheidung des erkennenden Gerichts im Haftungsprozess (erkennbar) keine Bedeutung hatten, könne sich der Versicherer im nachfolgenden Deckungsprozess zur Begründung des Risikoausschlusses der „wissentlichen Pflichtverletzung“ ohne rechtliche Einschränkungen berufen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 23.06.2016 (Bl. 282 ff. GA) sowie ihre Schriftsätze vom 07.07.2016 (Bl. 293 f. GA) und vom 22.07.2016 (Bl. 301 f. GA) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2016 (Bl. 298 ff. GA) sowie ihren Schriftsatz vom 14.05.2018 (Bl. 346 ff. GA) Bezug genommen.

    B. Aus den Gründen

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1) begründet.

    I... 

    II. Der Berufungsantrag zu 2) - gerichtet auf die Freistellung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters H. entsprechend dem Urteil des LG Mönchengladbach vom 18.06.2014 (Bl. 111 ff. GA) - ist unbegründet.

    1.

    2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind Ansprüche der Klägerin auch nicht nach A 6 ULLA (Bl. 26 R GA) ausgeschlossen. Danach besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder ein wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person vorliegt.

    Auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts und unter Berücksichtigung der vom Senat im Termin vom 08.05.2018 vorgenommenen Parteianhörung der Klägerin steht eine wissentliche Pflichtverletzung hinsichtlich des vom Insolvenzverwalter erhobenen Anspruchs aus § 64 GmbHG nicht fest.

    a) Dabei besteht – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - hinsichtlich der zum Schadensersatzanspruch führenden Pflichtverletzung Bindungswirkung an das Haftpflichturteil und die dort getroffenen Feststellungen. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zu Grunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut in Frage gestellt werden können (BGH NJW 2015, 947, 948, dort Rz. 11 m. w. N). Die Bindungswirkung ist hier insbesondere auch deshalb nicht zweifelhaft, weil die Beklagte in dem Verfahren, das zum Haftpflichturteil geführt hat, als Streithelfer beigetreten ist und damit grundsätzlich ihre Einwände im Haftpflichtprozess geltend machen konnte.

    Die Bindungswirkung des Haftpflichturteils führt dazu, dass lediglich die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zu Grunde gelegten tatsächlichen Elemente für den Deckungsprozess maßgeblich sind, wobei allerdings die rechtliche Einordnung ohne Belang ist (BGH VersR 2011, 203 = NJW 2011, 610). Die Bindung an eine im Haftpflichtprozess festgestellte schadenverursachende Pflichtverletzung besteht auch dann, wenn daneben noch andere Pflichtverletzungen vorliegen mögen; dem Haftpflichtversicherer ist es verwehrt, sich zur Begründung eines Ausschlusstatbestands auf eine andere als die im Haftpflichtprozess festgestellte Pflichtverletzung zu berufen (ständige Rechtsprechung des BGH, vergl. NJW-RR 2003, 1572; NJW-RR 2002, 1539).

    Das Landgericht hat im Haftpflichtprozess allein auf § 64 GmbHG abgestellt; andere Vorschriften, so etwa die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags (§ 15 a Abs. 1 InsO), hat es nicht herangezogen. Weder Klage noch Urteil im Haftpflichtprozess sind – auch nicht hilfsweise - auf § 15 a InsO, § 823 Abs. 2 BGB bzw. den dieser Haftungsnorm zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen gestützt worden (vergl. zu einer solchen Fallgestaltung OLG Düsseldorf, NZI 2016, 642, 644). Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch ist auch nicht auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen gleichermaßen aus § 15 a InsO, § 823 Abs. 2 BGB begründet. So hat das Landgericht Mönchengladbach im Haftpflichturteil nicht dazu Stellung genommen, ob die Zahlungen als Schaden i.S. des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, weil dies nicht Voraussetzung des Anspruchs aus § 64 GmbHG ist.

    b) Es steht nicht fest, dass die Klägerin wissentlich ihre Pflichten aus § 64 GmbHG verletzt hat.

    aa) Das ergibt sich insbesondere nicht bereits aus einer Bindungswirkung des Haftpflichturteils, weil die Haftung aus § 64 Abs. 1 GmbHG lediglich Verschulden voraussetzt, mithin auch Fahrlässigkeit genügt (Haas in: Baumbach/Hueck, 21. Auflage 2017, § 64 GmbHG Rn. 104).

    bb) Der nach § 6 ULILA notwendige direkte Vorsatz erfordert das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (vergl. auch BGH NJW-RR 2001, 1311). Einen entsprechenden Vorsatz im Zeitraum der geleisteten Zahlungen (02.08.2011 bis zum 08.11.2011, vergl. Bl. 7 ff. der Beiakte 6 O 391/13 LG Mönchengladbach) steht – auch unter Berücksichtigung der Anhörung der Klägerin im Senatstermin vom 08.05.2018 – nicht fest. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die sich aus § 64 GmbHG ergebende Pflicht überhaupt kannte. Es bestehen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor der Pfändung des Finanzamtes am 09.11.2011 davon ausging, die Gesellschaft sei zahlungsunfähig. Insbesondere kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin wusste, dass die Zahlungen – was weitere Anspruchsvoraussetzung des § 64 GmbHG ist – nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren.

    Die Klägerin kannte zwar die Geschäftspost, weil diese bei ihr ankam und sie wichtige Schreiben einscannte und als PDF vorab an ihren Bruder versandte. Sie hat nach ihrer Einlassung jede Woche mit dem Bruder über Firmenbelange gesprochen (vergl. auch Bl. 50 GA); auch waren Liquiditätsprobleme der Grund für die von ihr gegebenen Kredite (vergl. Bl. 52 GA). Diese äußeren Umstände lassen jedoch nicht den sicheren Schluss zu, dass die Klägerin vor dem 09.11.2011 davon ausging, die Gesellschaft sei zahlungsunfähig. Sie hat – für den Senat glaubhaft – in ihrer Anhörung im Termin vom 08.05.2018 ausgeführt, es sei im Hinblick auf die bekannt schlechte Zahlungsmoral der Kunden das Mahnverfahren im Sommer 2011 automatisiert worden (Bl. 327 R. GA). Sie habe erwartet, dass sich hierdurch die Einnahmesituation verbessere. Sie habe für die Gesellschaft private Kredite über insgesamt 100.000 € aufgenommen, um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen sicherzustellen (Bl. 328 GA). Es habe genügend Kunden gegeben (Bl. 328 GA); Mahnbescheide oder Klagen von Gläubigern habe es nicht gegeben (Bl. 328 R GA). Der Kontenpfändung des Finanzamtes hätten Steuerrückstände i.H. von 30.000 bis 35.000 € zugrunde gelegen. Die monatlichen Zahlungseingänge hätten jedoch im sechsstelligen Bereich gelegen; die Rückstände der Kunden hätten zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags ca. 300.000 € betragen (Bl. 328 GA).

    Ihr Bruder habe öfter mit dem Finanzbuchhalter P. über die Situation des Unternehmens gesprochen; sie hätten beide gemeint, dass das Unternehmen keine Insolvenzreife habe und auch nicht zahlungsunfähig sei (Bl. 328 R GA). Sie selber habe Überweisungen an das Finanzamt nicht vorgenommen und habe auch keinen Einblick in das Buchhaltungssystem nehmen können.

    Ausgehend hiervon steht für den Senat nicht fest, dass die Klägerin im Zeitraum 02.08.2011 bis zum 08.11.2011 davon ausging, die Gesellschaft sei zahlungsunfähig. Vielmehr liegt für den Senat nahe, dass die Klägerin glaubte, mit den von ihr geleisteten Krediten die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft nach Schwierigkeiten aufgrund eines unzulänglichen Mahnwesens und einer erheblichen Fehlbuchung sichergestellt zu haben. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin bereit war – wenn auch vor den hier maßgeblichen Zahlungen – der Gesellschaft durch die Aufnahme von Privatkrediten erhebliche Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Das zeigt, dass sie davon überzeugt war, dass das Unternehmen grundsätzlich wirtschaftlich geführt werden könne und zu einem späteren Zeitpunkt auch in der Lage sein werde, ihre Kredite zurückzuführen. Ihre Annahme, dass die UG im Kern gesund war, keinesfalls aber zahlungsunfähig, bestand auch nicht ohne tatsächliche Grundlage. Die Klägerin wusste zwar einerseits, dass finanzielle Schwierigkeiten vorhanden waren; andererseits aber war die UG nach der ihr mitgeteilten Einschätzung des Finanzbuchhalters und ihres Bruders kontinuierlich zahlungsfähig. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass die Klägerin, die weder in der Buchhaltung noch im Bilanzwesen Erfahrung hatte, auf diese Einschätzung vertraute, zumal sämtliche Verbindlichkeiten bedient werden konnten und ganz erhebliche Außenstände bestanden; zudem auch monatliche Einkünfte in erheblichem Umfang erzielt werden konnten.

    Dafür, dass die Klägerin nicht von einer Zahlungsunfähigkeit ausging, spricht nicht zuletzt auch, dass tatsächlich die Gesellschaft im dem vom Insolvenzverwalter aufgeführten Zeitraum in der Lage war, Zahlungen über insgesamt 221.801,47 € zu erbringen; entsprechende Mittel also vorhanden waren.

    Bei dieser Sachlage hat die Beklagte jedenfalls nicht bewiesen - wofür sie darlegungs- und beweisbelastet ist -, dass die Klägerin wissentlich ihre Pflicht aus § 64 GmbHG verletzt hat, indem sie die Zahlungen wissend, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, zugelassen hat.

    Insbesondere hat sich die Klägerin auch nicht bewusst unwissend gehalten; sie hat wöchentliche Gespräche mit dem Bruder geführt und ging davon aus, dass seine und die ihr mitgeteilte Einschätzung des Finanzbuchhalters P. zur finanziellen Situation der Gesellschaft zutreffend sind.

    3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch dennoch nicht zu, weil der vom Insolvenzverwalter erhobene Zahlungsanspruch aus § 64 GmbHG, den das Landgericht Mönchengladbach zuerkannt hat, kein vom Versicherungsvertrag erfasster Haftpflichtanspruch ist.

    Ausdrücklich geregelt ist in den Versicherungsbedingungen eine Leistung der Beklagten für eine Inanspruchnahme versicherter Personen nach § 64 GmbHG nicht.

    Versicherungsschutz besteht gem. 1.1 ULLA nur, soweit die versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

    a) Es handelt sich bei § 64 GmbHG nicht um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch, der unter einen solchen D&O-Versicherungsschutz für Schadensersatz fällt (so auch – ohne Begründung - OLG Celle, BeckRS 2016, 125428, Rz. 38; Cyrus, NZG 2018, S. 7, 8 f.).

    Gemäß § 64 S. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Es handelt sich dabei nicht um ein Zahlungsverbot. Zahlungen sind nach Eintritt der Insolvenzreife nicht im eigentlichen Sinne „verboten“ (Baumbach/Hueck/Haas, 21. A., § 64 GmbHG Rn. 2-5); vielmehr trägt der Geschäftsführer für diese Transaktionen das wirtschaftliche Risiko, wenn es zur Insolvenzeröffnung kommt. Schutzzweck der Norm ist auch nicht ein Schaden des Unternehmens, sondern der Erhalt der Insolvenzmasse. Die Vorschrift dient der Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolventen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger, um soweit wie möglich deren gleichmäßige und ranggerechte Befriedigung zu ermöglichen (BGH NJW 2000, 668; OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 02145). Darin besteht der entscheidende Unterschied zu einem deliktischen Schadensersatzanspruch, weil die Haftung aus § 64 GmbHG unabhängig davon besteht, ob der Gesellschaft überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist.

    b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass dies zu Deckungslücken in der D&O-Versicherung führen kann, weil Insolvenzansprüche in der Praxis häufig vorkommen und es dann ggf. allein von der Anspruchsgrundlage, mit der die versicherte Person vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird, abhängen kann, ob Deckungsschutz besteht oder nicht. Dennoch kommt eine Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass der dort genannte Schadensersatzanspruch auch den Ersatzanspruch nach § 64 GmbHG erfasst, nicht in Betracht.

    aa) Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (BGH VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.; VersR 2011, 1509, 1510). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, wobei bei der hier in Rede stehenden D&O-Versicherung zu berücksichtigen ist, dass sowohl Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person kaufmännisch tätig sind. Für diesen Personenkreis ist ersichtlich, dass auch der Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung nicht gegen jegliche Inanspruchnahme schützt, sondern nur, soweit dies nach dem Versicherungsvertrag und den maßgeblichen Bedingungen der Fall ist.

    Nach den Bedingungen kommt grundsätzlich zwar ein Versicherungsschutz auch im Falle der Insolvenz in Betracht (vergl. 1.1. ULLA: ...„hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter“). Die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ist aber – wie auch bei einer Inanspruchnahme durch die Versicherungsnehmerin oder Dritte – nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bedingungen nur dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt. Für den versicherten Personenkreis ist bei angemessenem Studium der Bedingungen erkennbar, dass nicht in jedem Falle der Inanspruchnahme Versicherungsschutz besteht.

    bb) Der Ersatzanspruch aus § 64 GmbHG ist nicht einem Schadensersatzanspruch i.S. der Bedingungen gleichzustellen, etwa als Schadensersatzanspruch „im versicherungsrechtlichen Sinne“.

    Zwar kommt es für die Frage, ob der Anspruch aus § 64 GmbHG als Schadensersatzanspruch im Sinne des 1.1. ULLA anzusehen ist, nicht auf die rechtliche Einordnung an, sondern auf die tatsächlichen Elemente des Haftungstatbestands (vergl. BGH VersR 2011, 203 = NJW 2011, 610). Auch wird nicht allein darauf abzustellen sein, wie der Anspruch aus § 64 GmbHG aus gesellschaftsrechtlicher Sicht einzuordnen ist; der Gedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterschied zwischen Erfüllung/Erfüllungssurrogat im werkvertraglichen und im versicherungsrechtlichen Sinne (vergl. BGH VersR 2012, 96; VersR 2009, 107; VersR 2005, 110) wird sinngemäß auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation zu übertragen sein, auch wenn hier nicht eine Ausschlussklausel in Rede steht, sondern das Leistungsversprechen des Versicherers.

    Dennoch ist § 64 GmbHG kein Schadensersatzanspruch i.S. von 1.1. ULLA, denn auch wenn die Inanspruchnahme aus § 64 GmbHG gleichermaßen wie die aus einem Schadensersatzanspruch zu einer finanziellen Einbuße bei der versicherten Person führt, fehlt es an einem auch im Tatsächlichen schadensersatzähnlichen Charakter der Norm.

    Obwohl die Ansprüche aus § 64 GmbHG dem Wortlaut nach der Gesellschaft zustehen, dienen sie, wie bereits dargelegt, allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit. Eine Zahlung an einen bestimmten Gläubiger nach Eintritt der Insolvenzreife schädigt grundsätzlich nicht die Gesellschaft, soweit - wie hier - lediglich deren Verpflichtungen bedient werden, sondern sie verringert die Chancen der übrigen Gläubiger, eine Befriedigung aus der Masse zu erhalten. Deshalb handelt es sich bei § 64 GmbHG nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen „Ersatzanspruch eigener Art“ (ständige Rechtsprechung des BGH, vergl. BGH NZG 2011, 624, dort Rz. 20 m.w.N.).

    Es bestehen ganz erhebliche Unterschiede zum üblichen Schadensbegriff, die einer Vergleichbarkeit entgegenstehen. Der Gesellschaft entsteht kein Schaden, weil der Zahlung regelmäßig das Erlöschen einer dadurch getilgten Gesellschaftsverbindlichkeit gegenübersteht. Das Vermögen der Gesellschaft bleibt somit gleich; lediglich die potentiellen Befriedigungsmöglichkeiten (anderer) Gesellschaftsgläubiger werden beeinträchtigt. Auch wenn § 64 S. 4 GmbHG auf § 43 Abs. 3 GmbHG und damit auf Regelungen der Inanspruchnahme der versicherten Personen durch die Gesellschaft verweist, bleiben gravierende Unterschiede zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, für den der Versicherer Leistung versprochen hat.

    So kann der in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht geltend machen, es sei kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden, weil es für die Haftung aus § 64 GmbHG allein auf die Zahlung ankommt. Ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen, die nicht versicherte Person sind, kann nicht geltend gemacht werden. Gewährt der Versicherer bei einer Inanspruchnahme aus § 64 GmbHG Abwehrdeckung, kann er diese Einwendungen ebenfalls nicht erfolgreich erheben; die Verteidigungsmöglichkeiten sind im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.

    Damit stellt es für den Versicherer ein ganz anderes Risiko dar, wenn er unabhängig davon leisten soll, ob der Versicherungsnehmerin oder dem Dritten ein Schaden überhaupt entstanden ist.

    Letztlich wären bei einem derart weitreichenden Verständnis des Schadensbegriffs nicht die konkreten Vermögensinteressen der Versicherungsnehmerin geschützt, sondern die der Gläubigergemeinschaft.

    Dies wäre ein anderer Schutzzweck als der, der – jedenfalls im kaufmännischen Verkehr - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer und die versicherte Person erkennbar Gegenstand der Versicherung ist; er würde so zu einer nicht beabsichtigten Ausweitung des Leistungsversprechens des Versicherers führen, bei der – wie ausgeführt – Einwände im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch nur sehr eingeschränkt möglich wären.

    Auch unter Berücksichtigung der Interessen der versicherten Person kommt daher nicht in Betracht, die Inanspruchnahme aus § 64 GmbHG derjenigen aus einem Schadensersatzanspruch gleichzusetzen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Interesse der versicherte Person dahin geht, möglichst weitgehend abgesichert zu sein, so dass für sie wichtig ist, umfassend gegen jegliche Inanspruchnahme geschützt zu sein. Derartiges kann indes – wie ausgeführt – in einer D&O-Versicherung mit den hier vereinbarten Versicherungsbedingungen nach der gebotenen aufmerksamen Lektüre sowohl der von der geschäftserfahrenen Versicherungsnehmerin als auch von der versicherten Person weder im Allgemeinen erwartet werden, noch hinsichtlich einer Inanspruchnahme aus § 64 GmbHG. Denn anders auch als bei einer Inanspruchnahme aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vergl. hierzu BGH VersR 2011, 1509, 1510, dort Rz. 16 f.) fehlt es hier an einem schadensersatzähnlichen Charakter der Haftungsnorm, da sie zu einer erheblich weitergehenden Haftung führt

    III. Begründet ist die Berufung jedoch hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1). Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe 7.500 € zu.

    1. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 7.500 € entsprechend dem Vergleich im Verfahren 6 O 101/13 Landgericht Mönchengladbach. Die Klägerin ist wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch genommen worden.

    Klage und erstinstanzliche Verurteilung beruhen auf § 823 Abs. 2 i.V.m. § 15 a Abs. 1 InsO.
    Auch dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht liegt dieser Schadensersatzanspruch zugrunde; beim Vergleichsschluss wurde lediglich ein der dortigen Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden berücksichtigt; auch ging der Senat nicht von einem vorsätzlichen Handeln der dortigen Beklagten und hiesigen Klägerin aus (vergl. Bl. 35 GA).

    Es handelt sich daher um einen vom Versicherungsvertrag erfassten Anspruch.

     

     

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    05.03.2015 Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers
    Information 1. Anspruchsgrundlage § 43 Abs.2 GmbH
    2. Voraussetzungen:
    • Geschäftsführer
    • Pflichtverletzung: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes 
    • Kein Ausschluss der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens 
    • Schaden
    • Kausalität (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) 
    • Keine Einwendungen 
    • RF: Schadensersatz 
    • Keine Einreden (insbes. § 43 Abs. 4 GmbHG: Verjährung)

    3. Zahlung nach Insolvenzreife und Haftung nach § 15 a InsO
    Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
    § 64 Abs. 1 GmbHG wurde durch § 15a InsO ersetzt.

    4. Keine Haftung wegen Zahlungen nach Insolenzreife

    • wenn entsprechender Gegenwert der Gesellschaft zukommt, BGH Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 192/13 ZIP 2014, 1491
    • bei unmittelbarem Ausgleich der Masseschmälerung, BGH vom 18.1.2014, ZIP 2015, 71

     

     

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    Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Wirtschaftsmediator
    09.03.2012 Verjährungsbeginn bei Geschäftsführerhaftung oder: Welche Kenntnis wird der Gesellschaft zugerechnet?
    Information Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.03.2011) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob bei Ansprüchen gegenüber einer Gesellschaft die Kenntnis des Geschäftsführers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ausreicht, auch die Verjährungsfrist gegenüber der Gesellschaft selbst in Gang zu setzen.

    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil unter Aktenzeichen II ZR 301/09 entschieden, dass die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Absatz 1 Nr.2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchs-begründenden Umstände der GmbH nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner des Schadenersatzanspruchs der GmbH ist.

    Zwar kommt es bei juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich auf die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe von den Anspruchsvoraussetzungen an.

    Ist das Organ einer Gesellschaft selbst der Schuldner, kann es der Gesellschaft aber die erforderliche Kenntnis nicht verschaffen. Das gilt nicht nur bei unerlaubten Handlungen.
    Vielmehr kann - so der BGH - allgemein nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden und er etwa einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG herbeiführt.

    Beim alleinigen Geschäftsführer einer GmbH kommt hinzu, dass er als Vertreter der Gesellschaft gegen sich selbst zur Hemmung der Verjährung keine Maßnahmen der Rechtsverfolgung ergreifen kann (§ 204 Abs. 1 BGB). Soweit es wegen des Fehlens eines weiteren Geschäftsführers auf die Kenntnis der zur Anspruchsverfolgung berufenen Gesellschafter ankommt, scheidet eine Zurechnung der Kenntnis des einzigen Gesellschafters aus den gleichen Gründen aus, wenn er zugleich Schuldner des Anspruchs ist

    Was war der Streitpunkt im BGB-Fall?

    Gegen den Beklagten (ehemaliger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, der zwischenzeitlich seine Anteile veräußert hatte) waren in der Bilanz für das Jahr 2000 Ansprüche der Gesellschaft auf Zahlungen festgestellt worden. Dies stellte ein Schuldanerkenntnis dar. Diesen Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten pfändete die Klägerin, die ihrerseits Ansprüche gegen die Gesellschaft hatte.

    Nun stellte die Vorinstanz jedoch fest, dass dieser Anspruch der Gesellschaft gegen den Beklagten verjährt sei, da jedenfalls am 01.01.2002 die Gesellschaft, vermittelt durch den Beklagten, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.

    Auszug aus der Entscheidung:

    Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände kann der Gesellschaft nicht durch ihren Geschäftsführer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. Zwar kommt es bei juristischen Personen des Privatrechts grundsätzlich auf die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe von den Anspruchsvoraussetzungen an. Ist das Organ einer Gesellschaft selbst der Schuldner, kann es der Gesellschaft aber die erforderliche Kenntnis nicht verschaffen (vgl. zu § 852 BGB aF BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 – II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 34; Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1397; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 61; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 199 Rn. 32; BeckOK BGB/Henrich/Spindler, Stand 1. August 2010, § 199 Rn. 38). Das gilt nicht nur bei unerlaubten Handlungen, wie sie den bisherigen Entscheidungen des Senats zu § 852 BGB aF zugrunde lagen. Vielmehr kann allgemein nicht erwartet werden, dass der Schuldner dafür sorgt, dass die Ansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden und er etwa einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG herbeiführt.

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    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    03.10.2011 Schadensersatz des Geschäftsführers für die unterbliebene Sicherung von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen?
    Information Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kann bei Insolvenzverschleppung  vorliegen. Haftet der Geschäftsführer aber auch bei unterbliebener Sicherung  von Wertguthaben der Arbeitnehmer?

    Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB.

    BAG, 13.12.2005 - 9 AZR 436/04


    Es gibt zahlreiche andere Fälle, bei denen der Geschäftsführer persönlich in Regress genommen werden kann.

    Wir sind im Bereich der Geschäftsführerhaftung spezialisert tätig.

    Hermann Kulzer MBA
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    Fachanwalt für Insolvenzrecht
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt
    12.09.2008 Vertragswidrige private PKW-Nutzung d. Geschäftsführers = verdeckte Gewinnausschüttung
    Information
    Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

    BFH, Urteil vom 23. Januar 2008 I R 8/06
    Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 2005 5 K 1131/03 (EFG 2006, 665)
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    10.05.2008 Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife
    Information Welche Zahlungen darf ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Krisenzeiten noch leisten, ohne persönlich haften zu müssen?

    Dazu hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen für mehr Klarheit gesorgt:

    I. BGH II ZR 262/06
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte unter AZ II ZR 262/06 über die Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Geschäftsführer zu entscheiden. Dieser hatte zwischen Eintritt der Überschuldung und Stellung des Insolvenzantrags noch Zahlung geleistet, für die er jetzt persönlich haften sollte.

    Gemäß § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden.

    Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

    Die Sorgfalt ist erfüllt, wenn durch die Zahlung größere Nachteile abgewendet wurden.

    Erlaubt sind danach Bargeschäfte, wenn eine unmittelbare Gegenleistung erhalten wird und die Zahlung von Rechnungen für notwendige Reparaturen, wichtige Lieferanten, Strom, Wasser, Heizung aber auch Löhne, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls wichtige Mitarbeiter das Unternehmen verlassen.

    Durch die Entscheidung haben Geschäftsführer jetzt mehr Sicherheit bei Zahlungen aber auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

    II. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Er nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst hat. Die Gesellschaft war Teil eines Konzerns. Nachdem dieser in eine wirtschaftliche Schieflage geraten war, ließen die anderen Konzerngesellschaften an sie gerichtete Zahlungen in Höhe von mehr als 500.000 € auf das Geschäftskonto der GmbH überweisen, um eine Vereinnahmung der Gelder durch ihre Hausbanken zu verhindern.
    Von diesem Geschäftskonto ließ der Beklagte insgesamt 329.980 € an Gläubiger der anderen Gesellschaften auszahlen. An demselben Tag beantragte er für diese Gesellschaften, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, die Eröffnung der Insolvenzverfahren. Kurz darauf stellte er auch für die GmbH einen Insolvenzantrag.

    Das Berufungsgericht hat der Klage auf Erstattung der 329.980 € im Wesentlichen stattgegeben.

    Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

    Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen.

    Zentrales Problem des Falles war die Frage, ob die Pflicht des Geschäftsführers zur Massesicherung nach § 64 Abs. 2 GmbHG auch dann eingreift, wenn er nach Insolvenzreife der eigenen Gesellschaft Gelder auszahlt, die der Gesellschaft lediglich treuhänderisch von anderen Konzerngesellschaften überlassen worden sind. Der Senat hat angenommen, dass grundsätzlich auch diese Gelder unter den Schutz des § 64 Abs. 2 GmbHG fallen, weil sie in der Insolvenz nicht von den anderen Gesellschaften herausverlangt werden können, sondern endgültig in die Insolvenzmasse fallen und damit zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zu verwenden sind. Ob das anders ist, wenn die Gelder auf gesonderten Treuhandkonten verwaltet werden, konnte der Senat offen lassen, da solche Treuhandkonten hier nicht eingerichtet waren. Der Senat hat aber angenommen, dass der Beklagte durch die Zahlungen dennoch nicht ersatzpflichtig geworden sei, weil er in der konkreten Situation mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gehandelt habe. Dafür war ausschlaggebend, dass der Beklagte zu den anderen Konzerngesellschaften ein besonderes Treueverhältnis begründet hatte, indem er die allein diesen Gesellschaften zustehenden Gelder zu dem Zweck entgegengenommen hatte, damit deren Schulden zu begleichen. Er war einerseits gehalten, die Gelder für die Insolvenzmasse der GmbH zu sichern, andererseits musste er aufgrund des Treueverhältnisses zu den anderen Gesellschaften die Gelder an deren Gläubiger auszahlen.

    Diese Pflichtenkollision hat der Senat mit dem Fall verglichen, dass ein Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung unter Verstoß gegen § 64 Abs. 2 GmbHG zahlt, um sich nicht strafrechtlicher Verfolgung nach § 266 a StGB auszusetzen.

    Wie in diesem Fall hat er auch im vorliegenden Fall angenommen, der Geschäftsführer handle nicht sorgfaltswidrig, wenn er in einer derartigen Pflichtenkollision die Gelder auszahle. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07 Vorinstanzen: LG Bautzen - 3 O 379/05 – Urteil vom 3.3.2006; OLG Dresden - 12 U 81/06 – Urteil vom 28.6.2006
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht,, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    04.03.2007 § 266 a StGB: Sanktionen für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge in der Krise
    Information Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt - Vorrangrechtsprechung zu § 266 a StGB

    1.Vorspann
    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in drei Entscheidungen mit dem Problem beschäftigt, ob bei Insolvenzreife einer GmbH noch die Pflicht der GmbH besteht, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen (BGHSt 47, 318; 48, 307 und BGH NJW 2005, 3650).
    Die zentrale Frage ist:
    Sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten vorrangig abzuführen? Woraus läss sich ein Vorrang ableiten und inwieweit kollidiert ein Vorrang mit anderen, gegenläufigen Pflichten des Geschäftsführers, anderen Rechtsgebieten und Wertungsmaßstäben?

    2. Der 5. Strafsenat des BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass die Gesamtsozialversicherungsbeitrags i. S. des § 28 I SGB IV vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten zu befriedigen sind.
    Der Vorrang leitet sich nach Ansicht des BGH aus der Strafbewehrung des Vorenthaltens gemäß § 266 a I StGB ab.

    3. Kritik
    Die Entscheidungen des 5. Senats haben erhebliche Kritik hervorgerufen.
    a) Eine Gleichbehandlung der Gläubiger ist in § 1 I InsO normiert.
    Diese normierte Gleichbehandlung könnte mit der vom 5. Strafsenat geforderten Vorrangigkeit kollidieren. Dazu führt der BGH aus, dass die Regelung der Insolvenzordnung keine Wirkung für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfalten könne, vgl. BGH NJW 2005, 3650. Der Insolvenzverwalter könne aber über die Insolvenanfechtung gemäß § 129 ff. InsO das im Rahmen anfechtbarer Rechtshandlungen Erlangte zur Masse zurückverlangen (§ 143 InsO) .
    b) Im Gesellschaftsrecht besteht die Pflicht zur Masseerhaltung, die mit der strafrechtlichen Handlungspflicht kollidieren könnte.
    Dazu führt der 5. Strafsenat aus, dass im Rahmen der Drei-Wochen-Frist des § 64 I GmbHG die Pflicht zum Abführen der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung suspendiert sei, da der Pflichtige innerhalb dieser Frist prüfen müsse, ob die Gesellschaft sanierungsfähig ist, vgl. BGH NJW 2005, 3560 (3562).
    Nach Ablauf der Frist entfalle nach Ansicht des Strafsenats die Suspendierung und die Pflicht zur Beitragsabführung lebe wieder auf.
    Probleme entstehen nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist, wenn der Geschäftsführer tatsächlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. Denn die Pflicht des Geschäftsführers zur Masseerhaltung nach § 64 II GmbHG besteht fort. Wie der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, verstößt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge - zur Vermeidung der Strafbarkeit aus § 266 a StGB - gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung i. S. des § 64 II S. 2 GmbHG, vgl. BGH, NJW 2005, 2546 (2548).
    Ein Ausweg könnte bestehen, wenn die starke vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde oder bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes, wenn dem Geschäftsführer die Zustimmung zur Zahlung der Beiträge durch den vorläufigen Verwalter verweigert wird. In diesem Fall bestünde eine rechtliche Unmöglichkeit. In der Literatur wird dann aber die mögliche Strafbarkeit des Insolvenzverwalters diskutiert, vgl. Joecks, in Bittmann § 28 Rdnr. 6 ff.

    4. Zusammenfassung und Stellungnahme
    Die Entscheidungen des 5. Strafsenats des BGH sieht eine vorrangige Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen vor. Diese Pflicht kollidiert allerdings mit der Rechtsprechung des 2. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs, der die Pflicht zur Masseerhaltung als vorrrangig ansieht.
    Nach meiner Auffassung kollidieren die verschiedenen Auffassungen der Senate nicht:
    a) Wer die Drei-Wochen-Frist zur Anmeldung des Insolvenzverfahrens verpasst, macht sich strafbar wegen Insolvenzverschleppung und er haftet für Neuverbindlichkeiten persönlich.
    b) Wer die SV-Beiträge nicht abführt, macht sich strafbar wegen Veruntreuung gemäß § 266 a StGB.
    c) Wer SV-Beiträge abführt, obwohl er schon länger die Insolvenz hätte anmelden müssen, bleibt strafbar wegen Insolvenzverschleppung und haftet gegebenenfalls persönlich. Der Gesetzgeber will die Sozialkassen schützen, da diese kein Zurückbehaltungsrecht wie andere Vertragspartner bei Nichtleistung haben.

    Die Strafrechtsrechtsprechung sanktioniert Verstöße konsequent und möchte mitwirken, dass die Unternehmer rechtzeitig die Insolvenz einleiten.
    Wer dagegen verstößt haftet straf- und zivilrechtlich. Die Probleme im Insolvenzeröffnungsverfahren lassen sich durch geeignete Maßnahmen vermeiden.

    5. Weitere Rechtsprechung zu § 266 a StGB und Literaturhinweis
    Die Haftung eines Geschäftsführers nach §§ 823 BGB, 266 a StGB für offene Sozialversicherungsbeiträge wurde vom OLG Dresden bestätigt. Laut Urteil kann sich der Geschäftsführer nicht damit verteidigen, eine Zahlung wäre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter angefochten worden (sog. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).
    Zur Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Dr. Lars Kutzner, Berlin NJW 2006, S. 413 ff.

    6. Angebot
    Damit stellt für den Unternehmer die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein Risko dar, das ohne Aufklärung und Risikovorsorge zu schwerwiegenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Eine kompetente Rechtsberatung und Vertretung durch Fachanwälte - möglichst im Vorfeld - ist mehr als sinnvoll.
    Wir beraten oder vertreten Sie gerne.

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    Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    12.10.2005 Kündigung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
    Information Wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine schuldhafte Insolvenzverschleppung begeht, dann ist die GmbH berechtigt, das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers aus wichtigem Grund gemäß § 626 I BGB zu kündigen.

    Die Ausschlußfrist des § 626 II S. 1 BGB, wonach die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann, beginnt dabei nicht vor der Beendigung des pflichtwidrigen Dauerverhaltens.

    BGH, Urt. v. 20.06.2005 - II ZR 18/03 = NZG 2005, 714 und NJW Spezuial 9/2005 S. 416 ff.
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    Verfasser: Kulzer Hermann, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    19.07.2004 Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen auf ein debitorisches Konto nach Insolvenzreife
    Information Nach Eintritt der Insolvenzreife ( Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung )haftet der GmbH-Geschäftsführer für geleistete Zahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der GmbH, wenn den Kunden nach Eintritt der Insolvenzreife Rechnungsformulare mit der Angabe der Nummer dieses Kontos zugesendet worden sind.

    OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.3.2004 -1W 2/04 in ZIP 28/2004 S. 1315 ff.

    Thema:

    Haftung, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerinanspruchnahme, Haftung des Geschäftsführers, strafrechliche Verantwortung des Geschäftsführers, zivilrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers, Neugläubiger, Altgläubiger, volle persönliche Haftung des Geschäftsführers, Geschäftsführerhaftung im Insolvenzverfahren, Geschäftsführerhaftung außerhalb des Insolvenzverfahrens, Geschäftsführerhaftung vor dem Insolvenzverfahren, Geschäftsführerhaftung gegenüber dem Finanzamt, Geschäftsführerhaftung gegenüber den Sozialkassen,

    GmbH  ( mit beschränkter Haftung - oder mit voller Geschäftsführerhaftung ? )
    insoinfo
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    16.01.2004 Haftung des GmbH- Geschäftsführers
    Information §§ 53, 61, 95, 133, 143 InsO

    Leitsätze des Gerichts:

    Die Haftung eines GmbH- Geschäftsführers auf Rückerstattung von in der Krise vorgenommenen Auszahlungen gemäß § 64 GmbHG und Ansprüche aus Insolvenzanfechtung können miteinander konkurrieren.

    Richten sich beide Ansprüche gegen den Geschäftsführer, ist diesem auch gegenüber den Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung zugleich mit der Verurteilung zur Rückerstattung der der Masse entzogenen Werte die Verfolgung derjenigen Ansprüche vorzubehalten, die nach Rang und Höhe den durch seine Handlung begünstigten Insolvenzgläubigern im Insolvenzverfahren zugestanden hätten.

    Die Zahlungsverpflichtung ist infolge wirksamer Aufrechnung um die berechtigten Gehaltsansprüche zu kürzen.

    OLG Schleswig, Urt. v. 10.4.2003 - 5 U 62 /02 in ZInsO 1 / 2004 S. 47
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
    05.07.2003 Wann sind Gehaltsansprüche des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz bevorrechtigt ?
    Information Die Gehaltsansprüche des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nicht zugleich Gesellschafter ist, können im Falle der Insolvenz bevorrechtigte Forderungen sein (BGH, Urt .v. 23.1.2003-IX ZR 39/02).   Ansehen pdf anzeigen
    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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