Betriebsbedingte Kündigung
Die betriebsbedingte Kündigung ist eine von drei Kündigungsarten, die nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt sind.
Formelle Voraussetzungen der Kündigung:
- Schriftlichkeit
- Eindeutigkeit
- Zugang
Es bedarf keiner vorherigen Abmahnung.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen:
- Rationalisierung
- Produktionseinschränkung
- Absatzprobleme
- Auftragsrückgang ua.
Materielle Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung:
- dringende betriebliche Bedürfnisse
- keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb.
- Sozialauswahl
Der Arbeitgeber hat eine "Sozialauswahl" vorzunehmen:
- Hierbei sind aber nur solche Arbeitnehmer miteinander vergleichbar, die auch gegeneinander ausgetauscht werden können.
- Dem am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmer ist zu kündigen.
- Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Mitteilung der Gründe verlangen, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben.
- Wird keine Sozialauswahl durchgeführt, ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam.
- Die unternehmerische Entscheidung (z.B. Einführung neuer Technologie) als solche ist nicht gerichtlich nachprüfbar.
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer wählen, ob er gegen die Kündigung klagt oder eine gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr beansprucht.
- Dieser Anspruch hängt von dem ausdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben ab, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
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