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Befristung von Arbeitsverhältnissen |
Der europäische Gerichtshof hatte in 2012 über einen Fall einer Mitarbeiterin des Kölner Amtsgerichts zu entscheiden, die über 13 Arbeitsverträge in elf Jahren beim selben Arbeitgeber hatte. Bei der letzten Befristung klagte die Arbeitnehmerin dann gegen die Befristung.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass (auch) eine 13- malige Befristigung prinzipiell zulässig sei, solange ausreichend Gründe dafür vorlägen.
Im deutschen Recht gibt es zwei Arten der Befristung:
1. Sachgrundlose Befristung also Verträge ohne Angabe von Gründen. Diese sind nur höchstens dreimal zulässig.
2. Sachgrundbefristung Gründe der Befristung sind z.B Krankheitsvertretung.
Ausgangsfall der Entscheidung war die Entscheidung des Kölner Amtsgerichts. |
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