Der in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter durfte bis zur Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR und deren Haftungsverfassung grundsätzlich darauf vertrauen, nicht mit seinem Privatvermögen für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften zu müssen.
Dies muss erst recht für den Gründungsgesellschafter einer GbR gelten, die zu einer Zeit gegründet wurde, als mangels Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung die analoge Anwendung des § 28 HGB auf GbR und schon gar nicht auf eine GbR aus Freiberuflern ernsthaft erwogen wurde, BGH Beschluss vom 07.11.2011, II ZR 215/11. |