Wann verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters?
Sachverhalt:
Der vorläufige Verwalter wurde September 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.
Im Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Mai 2010 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt.
Mit Beschluss vom 10. 09. 2010 wurde der Antrag vom Insolvenzgericht wegen Verjährung zurückgewiesen.
Dagegen legte der Insolvenzverwalter erfolgreich Beschwerde ein.
Begründung:
1. Der Vergütungsanspruch ist nicht verjährt.
2. Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters verjährt bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB.
3. Die Frist beginnt gemäß § 199 I Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
4. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs.2 Satz 1 RVG gehemmt, vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010, IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 rdnr. 27 ff.
BGH vom 20.07.2011, IX ZB 58/11 Vorinstanz: AG Hamburg, Entscheidung vom 10.09.2010 |