Die Möglichkeit der Entnahme eines Vorschusses nach § 9 InsVV dient nicht allein der Sicherung der Vergütung des Insolvenzverwalters, sondern soll auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Insolvenzverwalter mit seiner Tätigkeit in Vorleistung tritt und erhebliche Vorhaltekosten für die Ausübung seiner Tätigkeit trägt.
LG Stuttgart, Beschluss vom 15. 08. 2000 - 10 T 149/00 |