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Aufrechnung mit verjährter Forderung? |
Ob die Forderung verjährt ist oder nicht richtet sich nach § 199 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und u.a. der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen. Bei einem Bereicherungsanspruch gehört zu den Anspruch begründenden Umständen aber auch z.B. dass etwas ohne Rechtsgrund gezahlt wurde. . Aber auch wenn die Forderung verjährt wäre, kann bei einer Bereicherung aufgerechnet werden soweit vertraglich nichts abweichendes vereinbart wurde. Nach der gesetzlichen Regelung in § 215 BGB kann mit einer bereits verjährten Forderung aufgerechnet werden, wenn der Anspruch noch nicht verjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte.
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