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Insolvenzrecht A bis Z
Schadensersatz

Pflichtverletzungen von Banken, Bankvorständen, Schuldnern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern können zu Schadensersatzansprüchen führen.
Dies trifft auch für Insolvenzverwalter zu.
Hat der Insolvenzverwalter z.B. notwendige Ausgaben, die er bei ordnungsgemäßer Ausübung des Verwalteramtes hätte tätigen müssen, unterlassen, um zu verhindern, dass sie den Überschuss aus seiner Unternehmensführung - und damit seiner Vergütung - mindern, kann dies eine Pflichtverletzung zum Schaden der Insolvenzbeteiligten darstellen, vgl BGH, Beschl. v. 22.7.2007 ZInsO 2007 S. 436 ff.


OLG Rostock 2011 

In der sofortigen Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes der Schuldnerin an x liegt ein schuldhafter Verstoß gegen Pflichten, die dem Beklagten nach dem Gesetz obliegen, so dass er den Insolvenzgläubigern, deren Interessen der Kläger wahrnimmt, gem. § 60 Abs. 1 S. 1 InsO zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Beklagte verstieß gegen die Vorschriften der §§ 159160162 InsO, indem er das Unternehmen der Schuldnerin ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung unter Wert an eine nahestehende Person i. S. von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO (x war Geschäftsführer der Schuldnerin) veräußerte. Das Insolvenzgericht hätte auf Antrag/Anregung des Beklagten gem. § 67 Abs. 1 InsO einen - vorläufigen - Gläubigerausschuss einsetzen können. Wenn der Beklagte der Meinung war, dass eine sofortige Veräußerung notwendig war, hätte dieser Ausschuss zustimmen können.

Die Insolvenzordnung schreibt im Übrigen vor, das Schuldner-Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen (Frankfurter Komm. zur InsO, 6. Aufl, Rn. 1 zu § 158).

Eine vorherige Stilllegung ist allerdings gem. § 158 InsO möglich.

Ein schneller Übergang auf einen neuen Erwerber aus der Insolvenz heraus kann - wie auch hier - häufig dem Erhaltungsinteresse dienen. Dazu wählt die Praxis nicht die sofortige Veräußerung, sondern die Verpachtung des Unternehmens an den potentiellen Erwerber bis zum Votum der Gläubigerversammlung (Frankfurter Komm. aaO, Rn 2a). Diese Grundsätze ließ der Beklagte außer acht. Den Insolvenzgläubigern gegenüber besteht die Pflicht des Verwalters, eine möglichst weitgehende Befriedigung anzustreben (Frankfurter Komm. zur InsO, 6. Aufl., Rn. 10 zu § 60). Durch die Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter Wert ist diese Pflicht verletzt worden. Diesen Verkauf unter Wert soll die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO gerade verhindern.

Die erheblichen Pflichtverstöße des Beklagten waren kausal für den Schaden des Klägers bzw. den der Insolvenzmasse, denn die Gläubigerversammlung hätte einen Verkauf an x nicht zugestimmt und der Beklagte hätte die Insolvenzmasse bzw. einzelne Bestandteile zum Zerschlagungswert per 30.04.2004 veräußern müssen. Wegen des pflichtwidrigen Verkaufs an x hat die Gläubigerversammlung den Beklagten abgewählt.


03.04.2020
Information

I. Abgrenzung:
Wird Schadensersatz neben oder statt der Leistung geltend gemacht?
Zum Finden der richtigen Anspruchsgrundlage muss man prüfen, ob der geltend gemachte Schaden bei hypothetisch angenommener rechtzeitiger Nacherfüllung entfällt oder nicht?
Wenn ja: handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch 
statt der Leistung
Wenn nein: handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch 
neben der Leistung.


 II. Schadensersatz neben der Leistung
1. Anspruchsgrundlage § 280 I BGB 
2. Text: 
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 
2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 , des § 282 oder des § 283 verlangen.

3. Anspruchsvoraussetzungen 
a) bei § 280 I BGB:
-Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung (Schutzpflicht, Schlechtleistung u.a.)
- Vertretenmüssen
- Vorsatz und Fahrlässigkeit: § 276 BGB 
- Vermutung des Vertretenmüssens: § 280 I 2 BGB

b) bei §§ 280 I, II, 286 BGB
- Schuldverhältnis
- Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
- Mahnung bzw. Entbehrlichkeit (§ 286 II)
- Nichtleistung 
- Vertretenmüssen, § 286 IV BGB

4.  Rechtsfolgen: 
- einfacher Schadensersatz, §§ 249 ff BGB

– Ersatz des Verzugsschadens /Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB 
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III. Schadensersatz statt der Leistung (5 Alternativen)

  1. Nichtleistung: §§ 280 I, III, 281 I Alt. 1 BGB 
    a) Schuldverhältnis
    b) Nichtleistung (§ 281 I Alt. 1)
    c) fällige und durchsetzbare Leistungspflicht (mögliche Verletzung)
    d) Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit (§ 281 II BGB)
    e) Vertretenmüssen, § 280 I BGB
  2. Schlechtleistung: §§ 280 I, III, 281 I Alt. 2 BGB 
  3. Schutzpflichtverletzung: §§ 280 I, III, 282 BGB 
  4. Anfängliche Unmöglichkeit: § 311 a II Alt.1 BGB 
    a) Schuldverhältnis (wirksamer Vertrag)
    b) Anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 I – III BGB 
    c) Positive Kenntnis (o. Kennenmüssen vom Leistungshindernis bei Vertragsschluss, § 311a II 2 BGB)
  5. Nachträgliche Unmöglichkeit: §§ 280 I, III, 283 BGB
    a) Schuldverhältnis
    b) Nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275 I – III BGB 
    c) Vertretenmüssen, § 280 I BGB 
    d) Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit (vgl. § 276 I BGB)

 

    Rechtsfolge: Ersatz des Schadens, §§ 249 ff. BGB

insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer
25.10.2011 Schadensbegriff im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG
Information OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.10.2011 – 5 U 27/10

GmbHG § 43; BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287

Für den Schadensbegriff im Sinne auch von § 43 Abs. 2 GmbHG gelten grundsätzlich keine Besonderheiten, sondern die § 249 ff. BGB, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Schaden dann vorliegt, wenn eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist, ohne dass diese durch einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögenszuwachs mindestens ausgeglichen

 

 

Entscheidung

insoinfo
Verfasser: hk
10.08.2009 Keine Amtshaftung für Steuerfahnder bei FlowTex- Insolvenz
Information Die Kläger, eine aus mehr als 100 Gläubigern (im Wesentlichen geschädigte Banken und Leasinggesellschaften) bestehende Rechtsverfolgungsgemeinschaft FlowTex Schaden GdbR sowie die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. FlowTex Technologie GmbH und Co. KG (im Folgenden Fa. FlowTex) und über das Vermögen der Verantwortlichen dieser Gesellschaft (S. und des Dr. K.), begehren aus Amtshaftung Schadensersatz vom beklagten Land Baden-Württemberg in Höhe von 1,1 Milliarden Euro. Hintergrund des Verfahrens ist der groß angelegte Betrug der Hintermänner der Fa. FlowTex, die unter anderem wegen "Luftgeschäften" mit "virtuellen" Horizontalbohrsystemen (HBS) wegen Betruges zum Nachteil von Leasinggesellschaften und kreditgebenden Banken zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Die Fa. FlowTex verkaufte die HBS an Leasinggesellschaften zum Stückpreis von 1,1 bis 1,6 Mio. DM, die diese Maschinen an "Servicegesellschaften" verleasten, die ebenfalls von S. und Dr. K. beherrscht wurden. In Wirklichkeit war nur ein kleiner Bruchteil (unter 10 %) der von der Fa. FlowTex zur Weitergabe an die Servicegesellschaften (angeblich) angeschafften HBS tatsächlich hergestellt worden. Die Kläger werfen Beamten des Landes vor, das von ihnen als betrügerisch erkannte System, d.h. den Verkauf und das Rückleasen von nicht existierenden HBS zur weiteren Geldschöpfung und Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaften der FlowTex-Gruppe, nicht aufgedeckt, teilweise sogar unterstützt zu haben. Insbesondere einem Betriebsprüfer und Steuerfahndern falle eine Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kläger zur Last. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 26. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 15. Oktober 2007 nach umfangreicher Beweisaufnahme zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Eine Haftung des beklagten Landes für ein Fehlverhalten seiner Beamten, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 27, 263 StGB) und des Amtsmissbrauchs in Betracht zu ziehen sei, setze ein vorsätzliches Handeln der Beamten voraus. Ein derartiges vorsätzliches Handeln habe nicht festgestellt werden können. Die Kläger hätten nicht den Nachweis geführt, dass ein Betriebsprüfer S. oder andere Steuerfahnder den Milliardenbetrug mit nicht existenten HBS zum maßgeblichen Zeitpunkt (spätestens 1997) erkannt haben. Die Beweisaufnahme hätte (nur) ergeben, dass die Finanzbeamten das Finanzierungssystem der FlowTex-Gruppe, d.h. die Zahlungsflüsse zwischen den von S. und K. beherrschten Gesellschaften, der Verkäuferin der HBS an die Leasingnehmer, erfasst und auch erkannt haben dürften, dass im Prüfungszeitraum nicht alle HBS rentierlich arbeiteten. Der Nachweis der Kenntnis vom Verkauf von ca. 1.000 nicht existenten HBS und von den betrügerischen Methoden (z.B. Fälschungen von Unterlagen und Unterschriften, Bereithalten von Vorzeigemaschinen), sei den Klägern jedoch ebenso wenig gelungen wie der Beweis der Behauptung, Beamte des beklagten Landes hätten mit der Möglichkeit gerechnet, dass (auch) zukünftig nicht existente Maschinen arglosen Abnehmern verkauft würden. Auch einen Amtsmissbrauch hat das Oberlandesgericht mangels Kenntnis der Beamten von dem Handel mit nicht existenten HBS verneint. Wie das Landgericht hielt es darüber hinaus die Verletzung ihrer Amtspflichten als Betriebs- und Steuerprüfer für eine Haftung des beklagten Landes nicht für ausreichend. Denn diese Pflichten dienen nur dem Interesse der Allgemeinheit (Wahrung des Steueraufkommens) und nicht auch dem Interesse von Vertragspartnern der überprüften steuerpflichtigen Personen, infolge des Abschlusses und der Abwicklung von Rechts-, insbesondere von Kreditgeschäften keine Vermögensschäden zu erleiden. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts haben sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt. Der für Ansprüche aus Amtshaftung zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen aufwirft und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordert. Damit ist die Abweisung der Klage rechtskräftig. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZR 274/07 Vorinstanzen: LG Karlsruhe – 2 O 60/03 – Entscheidung vom 26. Juli 2005 OLG Karlsruhe – 12 U 208/05 – Entscheidung vom 15. Oktober 2007 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
02.09.2008 Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Insolvenzverwalter
Information Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter an sich unpfändbares Einkommen einzieht und es dann an die Gläubiger verteilt? Dazu folgende Entscheidung: §§ 203, 60 InsO Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt nicht der Nachtragverteilung. BGH, Beschluss vom 10.07.2008 -IX ZB 172/07 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
21.05.2003 Schadensersatzanspruch eines Aktienerwerbers gegen Telecom
Information Tausende von Aktienerwerbern fühlen sich durch falsche Prospekte und Bilanzangaben getäuscht und geschädigt. Ein Aktienerwerber erbat Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung für eine Klage gegen die Deutsche Telecom AG. Die Deckungszusage wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Dagegen wehrte sich der Aktienerwerber erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH hat am 21.05.2003 für den Aktienerwerber entschieden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche!   Ansehen pdf anzeigen
Verfasser: Hermann Kulzer

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