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Insolvenzrecht A bis Z
Bescheinigung im Schutzschirmverfahren
Das neue Insolvenzrecht/ESUG trat zum 01.03.2012 in Kraft.

Die Regelungen sollen helfen, dass Unternehmen früher als bisher mit den "Werkzeugen" der Insolvenzordnung( InsO) saniert werden können.

Neu ist das Schutzschirmverfahren gemäß § 270b InsO.

Der Schuldner kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung innerhalb von drei Monaten frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan ausarbeiten.

Der Schuldner wird unter die Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters gestellt.

Voraussetzung des Schutzschirmverfahrens ist, dass dem Gericht zusammen mit dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung eines  Wirtschaftsprüfers oder eines anderen Sachverständigen vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen überschuldet ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Die Anforderungen an die Bescheinigung werden durch den Gesetzgeber nicht definiert.

Das IDW veröffentlichte als Hilfestellung für Wirtschaftsprüfer den Entwurf eines IDW Standards: Bescheinigung nach § 270b InsO (IDW ES 9).

Mit dem Entwurf werden die Anforderungen an den Bescheiniger, an den Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten sowie den Inhalt der Bescheinigung beschrieben.



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